Beschluss des Bundesrates
Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes i.V.m. § 13 Nummer 2, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(BVerfGG)

Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 den nachfolgenden Beschluss gefasst:

A. Der Bundesrat beschließt, beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes i.V.m. § 13 Nummer 2, §§ 43 ff. BVerfGG folgende Entscheidung zu beantragen:

B. Der Präsident des Bundesrates beauftragt einen Verfahrensbevollmächtigten mit der Antragstellung, Begründung und Prozessführung. Dem Verfahrensbevollmächtigten ist die "Materialsammlung für ein mögliches Verbotsverfahren -VS-NfD- (Stand: 25.10.12)" einschließlich ihrer von der Innenministerkonferenz am 5. Dezember 2012 beschlossenen kontinuierlichen Fortschreibungen zur Verfügung zu stellen. Der Verfahrensbevollmächtigte erarbeitet Antrag und Begründung in enger Abstimmung mit einer länderoffenen Arbeitsgruppe der Innenministerkonferenz.

C. Die Begründung des Antrags soll sich an folgenden Tatsachen und Wertungen orientieren:

Auf der Grundlage der im Auftrag der Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern erstellten über 1000 Seiten umfassenden "Materialsammlung für ein mögliches Verbotsverfahren -VS-NfD-" sowie des "Berichts zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines neuen NPD-Verbotsverfahrens -VS-NfD- (Stand: 09.11.12)" der Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat der Bundesrat die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der NPD um eine verfassungswidrige Partei handelt.

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes liegen vor. Die NPD geht gemäß Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und sogar zu beseitigen. Der politische Kurs der NPD ist bestimmt durch ihre aktivkämpferische, aggressive Grundhaltung, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist. Sie ist eine Partei, die eine antisemitische, rassistische und ausländerfeindliche Einstellung hat und mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt ist. Ihre dauerhafte und zielgerichtete Absicht, die obersten Werte unserer Verfassungsordnung insgesamt - namentlich die Menschenwürde, die Freiheits- und Gleichheitsrechte sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip - zu beeinträchtigen, lässt sich anhand der Materialsammlung belegen. Der Bundesrat sieht in dem vorgelegten quellenfreien Material eine geeignete Grundlage, das NPD-Verbotsverfahren erfolgreich abschließen zu können. Er hält daher ein Verbot der NPD für geboten.

Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Verbot der NPD der Verlust des Parteienprivilegs einher geht und somit die NPD auch von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist.

Ein Verbot der NPD, das auch ein Verbot von Nachfolgeorganisationen beinhaltet, stellt einen wichtigen Beitrag gegen den parteigebundenen Rechtsextremismus dar.