Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 791/09 (PDF) = AE-Nr. 090871,
Drucksache 792/09 (PDF) = AE-Nr. 090872,
Drucksache 223/15 (PDF) = AE-Nr. 150361
Brüssel, den 9.9.2015 COM (2015) 452 final 2015/0211 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und zur Änderung der Richtlinie 2013/32/EU
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
- Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten
Die Europäische Kommission hat am 13. Mai 2015 eine umfassende Europäische Migrationsagenda1 vorgelegt, die über die von der Kommission als Reaktion auf die Krisensituation im Mittelmeer kurz danach vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen hinaus weitere Initiativen enthält, die strukturell erforderlich sind, um die Migration in all ihren Aspekten besser in den Griff zu bekommen. Im Rahmen der erwogenen strukturellen Maßnahmen und vor dem Hintergrund des gegenwärtigen beispiellosen Drucks auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten betonte die Kommission die Notwendigkeit eines wirksameren Vorgehens gegen Missbrauch. Sie äußerte in diesem Zusammenhang ihre Absicht, die in der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden "Richtlinie 2013/32/EU") enthaltenen Bestimmungen über die sicheren Herkunftsstaaten zu stärken, damit Asylanträge von Personen aus als sicher eingestuften Staaten zügig bearbeitet werden können. Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. Juni 2015 schließt dies die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten mit ein.
Gemäß der Richtlinie 2013/32/EU steht es den Mitgliedstaaten frei, spezifische Verfahrensvorschriften, insbesondere beschleunigte Verfahren und Grenzverfahren, anzuwenden, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Staates (oder ein Staatenloser im Zusammenhang mit einem Drittstaat ist, in dem er früher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte) ist, der gemäß nationalem Recht als sicherer Herkunftsstaat gilt und der außerdem für den Antragsteller unter Würdigung seiner besonderen Situation als sicher angesehen werden kann. Bislang haben nur einige Mitgliedstaaten eigene nationale Listen sicherer Herkunftsstaaten erstellt. Zudem sind diese nationalen Listen uneinheitlich, was daran liegen könnte, dass die Sicherheit bestimmter Drittländer unterschiedlich beurteilt wird oder dass Unterschiede in der Art der Ströme von Drittstaatsangehörigen bestehen, denen die Mitgliedstaaten ausgesetzt sind.
Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU enthält gemeinsame Kriterien für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch die Mitgliedstaaten:
"Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU2 noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
- a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
- b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Die derzeit geltenden EU-Vorschriften enthalten keine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten. Dieser Vorschlag zielt auf die Erstellung einer entsprechenden gemeinsamen EU-Liste auf der Grundlage der in der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten gemeinsamen Kriterien ab. Dies wird die Durchführung der mit der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats zusammenhängenden Verfahren durch alle Mitgliedstaaten erleichtern und somit allgemein die Effizienz ihrer Asylsysteme in Bezug auf voraussichtlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz steigern. Durch die gemeinsame EU-Liste werden zudem die bestehenden Unterschiede zwischen den von einigen Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten verringert, was zu einheitlicheren Verfahren führt und der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegenwirkt.
- In die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzunehmende Drittstaaten
Auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen, insbesondere der Informationen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der Mitgliedstaaten, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), des Europarats, des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen, ist die Europäische Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, das Kosovo*3, Montenegro, Serbien und die Türkei sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU sind und in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommen werden sollten.
Die Europäische Kommission verwendete insbesondere Berichte des EAD, darunter eigens erstellte länderspezifische Berichte vom 31. August und 1. September 2015, Informationen der Mitgliedstaaten, darunter nationale Rechtsvorschriften zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, Informationen des EASO, darunter schriftliche Berichte und das Ergebnis einer Koordinierungssitzung zu sicheren Herkunftsstaaten vom 2. September 2015 mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, sowie öffentlich zugängliche Informationen des Europarates, des UNHCR und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen.
Im Hinblick auf Albanien bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Vereinzelt sind noch Fälle von Blutfehde, häuslicher Gewalt und Diskriminierung oder Gewalt gegen Personen zu beobachten, die ethnischen Minderheiten oder schutzbedürftigen Gruppen wie Roma, Balkan-Ägypter und LGBT14 angehören. Da Albanien der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, besteht für Betroffene die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Diese Garantie stellt die Wirksamkeit des Systems der Rechtsbehelfe gegen Menschenrechtsverletzungen sicher. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei vier von insgesamt 150 Anträgen Verstöße fest. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 7,8 % (1040) der Asylanträge von Bürgern aus Albanien begründet. Mindestens acht Mitgliedstaaten stufen Albanien als sicheren Herkunftsstaat ein. Albanien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Die Mitgliedstaaten sollten den vorgenannten Umständen besonders Rechnung tragen, wenn sie prüfen, ob ein in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführter Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, und wenn sie im Zuge der Prüfung eines Antrags die in der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Verfahrenserleichterungen in Bezug auf Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat anwenden. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU ist.
Was Bosnien und Herzegowina betrifft, so bildet die Verfassung die Grundlage für die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen den konstituierenden Volksgruppen des Landes.
Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Vereinzelt sind noch Fälle von Diskriminierung oder Gewalt gegen Personen aus Gründen der ethnischen, religiösen oder politischen Zugehörigkeit sowie gegen Angehörige schutzbedürftiger Gruppen wie LGBTI, Journalisten und Kinder zu beobachten. Da Bosnien und Herzegowina der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, besteht für Betroffene die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Diese Garantie stellt die Wirksamkeit des Systems der Rechtsbehelfe gegen Menschenrechtsverletzungen sicher. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei fünf von insgesamt 1196 Anträgen Verstöße fest. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 4,6 % (330) der Asylanträge von Bürgern aus Bosnien und Herzegowina begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Bosnien und Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat ein. Die Mitgliedstaaten sollten den vorgenannten Umständen besonders Rechnung tragen, wenn sie prüfen, ob ein in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführter Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, und wenn sie im Zuge der Prüfung eines Antrags die in der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Verfahrenserleichterungen in Bezug auf Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat anwenden. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU ist.
Im Hinblick auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bilden grundlegende materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Vereinzelt sind noch Fälle von Diskriminierung oder Gewalt gegen Angehörige schutzbedürftiger Gruppen wie Kinder, Behinderte, Roma und LGBTI zu beobachten. Da die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, besteht für Betroffene die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Diese Garantie stellt die Wirksamkeit des Systems der Rechtsbehelfe gegen Menschenrechtsverletzungen sicher. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei sechs von insgesamt 502 Anträgen Verstöße fest. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 0,9 % (70) der Asylanträge von Bürgern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien begründet. Mindestens sieben Mitgliedstaaten stufen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als sicheren Herkunftsstaat ein. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Die Mitgliedstaaten sollten den vorgenannten Umständen besonders Rechnung tragen, wenn sie prüfen, ob ein in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführter Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, und wenn sie im Zuge der Prüfung eines Antrags die in der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Verfahrenserleichterungen in Bezug auf Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat anwenden. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU ist.
Im Hinblick auf das Kosovo* bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Der Umstand, dass das Kosovo* einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten wie der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht beigetreten ist, ist auf den fehlenden internationalen Konsens über seinen Status als souveräner Staat zurückzuführen. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Vereinzelt sind noch Fälle von Diskriminierung oder Gewalt gegen Angehörige schutzbedürftiger Gruppen wie Frauen, LGBTI und Angehörige ethnischer Minderheiten, darunter ethnische Serben, zu beobachten. Im Jahr 2014 waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 6,3 % (830) der Asylanträge von Bürgern aus dem Kosovo* begründet. Mindestens sechs Mitgliedstaaten stufen das Kosovo* als sicheren Herkunftsstaat ein. Die Mitgliedstaaten sollten den vorgenannten Umständen besonders Rechnung tragen, wenn sie prüfen, ob ein in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführter Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, und wenn sie im Zuge der Prüfung eines Antrags die in der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Verfahrenserleichterungen in Bezug auf Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat anwenden. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Kosovo* ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU ist.
Im Hinblick auf Montenegro bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Vereinzelt sind noch Fälle von Diskriminierung oder Gewalt gegen Angehörige schutzbedürftiger Gruppen wie Behinderte, Journalisten, Roma und LGBTI zu beobachten. Da Montenegro der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, besteht für Betroffene die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Diese Garantie stellt die Wirksamkeit des Systems der Rechtsbehelfe gegen Menschenrechtsverletzungen sicher. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei einem von insgesamt 447 Anträgen einen Verstoß fest. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 3,0 % (40) der Asylanträge von Bürgern aus Montenegro begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Montenegro als sicheren Herkunftsstaat ein. Montenegro wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Die Mitgliedstaaten sollten den vorgenannten Umständen besonders Rechnung tragen, wenn sie prüfen, ob ein in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführter Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, und wenn sie im Zuge der Prüfung eines Antrags die in der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Verfahrenserleichterungen in Bezug auf Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat anwenden. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU ist.
Im Hinblick auf Serbien bildet die Verfassung die Grundlage für die Selbstverwaltung der Minderheiten in den Bereichen Bildung, Sprache, Information und Kultur. Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Vereinzelt sind noch Fälle von Diskriminierung gegenüber Angehörigen schutzbedürftiger Gruppen zu beobachten. Betroffen sind ethnische Minderheiten wie ethnische Albaner, religiöse Minderheiten wie Muslime, Roma sowie LGBTI. Da Serbien der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, besteht für Betroffene die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen.
Diese Garantie stellt die Wirksamkeit des Systems der Rechtsbehelfe gegen Menschenrechtsverletzungen sicher. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 16 von insgesamt 11 490 Anträgen Verstöße fest. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 1,8 % (400) der Asylanträge von Bürgern aus Serbien begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Serbien als sicheren Herkunftsstaat ein. Serbien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Die Mitgliedstaaten sollten den vorgenannten Umständen besonders Rechnung tragen, wenn sie prüfen, ob ein in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführter Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, und wenn sie im Zuge der Prüfung eines Antrags die in der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Verfahrenserleichterungen in Bezug auf Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat anwenden. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU ist.
Im Hinblick auf die Türkei bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Im Zusammenhang mit Angehörigen schutzbedürftiger Gruppen wie Minderheiten, darunter ethnische Kurden, Journalisten und LGBTI, kommt es noch zu Fällen von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen. Da die Türkei der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, besteht für Betroffene die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Diese Garantie stellt die Wirksamkeit des Systems der Rechtsbehelfe gegen Menschenrechtsverletzungen sicher. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 94 von insgesamt 2899 Anträgen Verstöße fest. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 23,1 % (310) der Asylanträge von Bürgern der Türkei begründet. Ein Mitgliedstaat stuft die Türkei als sicheren Herkunftsstaat ein. Die Türkei wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Die Mitgliedstaaten sollten den vorgenannten Umständen besonders Rechnung tragen, wenn sie prüfen, ob ein in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführter Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, und wenn sie im Zuge der Prüfung eines Antrags die in der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Verfahrenserleichterungen in Bezug auf Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat anwenden. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU ist.
Dieser Vorschlag ist als erster Schritt auf dem Weg zur Erstellung einer umfassenden gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsstaaten auf Unionsebene gedacht. Nach der Annahme der gemeinsamen EU-Liste durch das Europäische Parlament und den Rat kann die Kommission daher künftig vorschlagen, dass weitere Drittstaaten in diese Liste aufgenommen werden, die die Kriterien für einen sicheren Drittstaat erfüllen. Dies betrifft vorrangig Drittstaaten wie Bangladesch, Pakistan und den Senegal, die Herkunftsstaaten einer erheblichen Anzahl von Personen sind, die in der EU internationalen Schutz beantragen.
Diesem Vorschlag gemäß würde die Kommission vorbehaltlich der Annahme der Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vorlegen, in dem mögliche weitere Harmonisierungsschritte dargelegt werden sollen, die dazu führen könnten, dass nationale Listen sicherer Herkunftsstaaten obsolet werden.
1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2013/32/EU und mit den anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und zur vorrangigen Aufnahme von Drittstaaten in diese Liste, die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannt wurden, steht im Einklang mit der Erweiterungspolitik der Union. Als Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannt wurden, wurde festgehalten, dass sie die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten erfüllten und sie auch weiterhin erfüllen müssen, um Mitgliedstaaten zu werden. Im jährlichen Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission werden die Fortschritte bei der Erfüllung der politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie die Anpassung an den Besitzstand jedes Jahr bewertet. Der vorliegende Vorschlag, Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei in die gemeinsame Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzunehmen, greift den künftigen jährlichen Fortschrittsberichten nicht vor, die von der Europäischen Kommission zu jedem dieser Drittstaaten vorzulegen sind.
2. Konsultation der Beteiligten
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 25./26. Juni 2015 in Bezug auf die Notwendigkeit, die Bearbeitung von Asylanträgen zu beschleunigen, auf die Absicht der Kommission hingewiesen, die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU über sichere Drittstaaten zu stärken und möglicherweise eine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu erstellen.
In seinen Schlussfolgerungen zu sicheren Herkunftsstaaten vom 20. Juli 2015 begrüßte der Rat "Justiz und Inneres" die mögliche Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten. Der Rat wies "in Bezug auf die westlichen Balkanstaaten darauf hin, dass in den meisten nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten diese Länder aufgeführt sind, dass der Europäische Rat bei zahlreichen Gelegenheiten auf die europäische Perspektive dieser Länder hingewiesen hat und dass Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien in die Liste der Länder aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige ab 19. Dezember 2009 bzw. 15. Dezember 2010 von der Visumpflicht befreit sind. Außerdem war die Anerkennungsquote bei Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten im EU-Durchschnitt im Jahr 2014 recht niedrig. Dies lässt vermuten, dass die westlichen Balkanstaaten von allen Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsstaaten betrachtet werden könnten".
Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates "Justiz und Inneres" organisierte das EASO am 2. September 2015 eine Sitzung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, in der ein breiter Konsens darüber erzielt wurde, dass Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo*, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien als sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU angesehen werden sollten.
3. Rechtsgrundlage, Subsidiarität, Verhältnismässigkeit und Grundrechte
3.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für Maßnahmen in Bezug auf gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus bzw. des subsidiären Schutzstatus ist. Ziel des Vorschlags ist die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU und die Änderung dieser Richtlinie, die auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d AEUV angenommen wurde.
3.2. Subsidiarität
Titel V AEUV zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verleiht der Europäischen Union in diesem Bereich gewisse Befugnisse. Diese Befugnisse müssen im Einklang mit Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union ausgeübt werden, d.h. nur sofern und soweit die Mitgliedstaaten die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht ausreichend verwirklichen können, weil diese wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen sind.
Der Vorschlag zielt auf die Erstellung einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsstaaten auf Unionsebene ab, da dies allen Mitgliedstaaten die Anwendung der Verfahren betreffend die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats erleichtern wird. Zudem sollen mit dem Vorschlag einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten behoben werden, die dazu führen, dass aus demselben Drittstaat stammende Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den Mitgliedstaaten nicht immer den gleichen Verfahren unterzogen werden. Das allgemeine Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme wird auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht und kann daher besser auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden.
3.3. Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die vorgeschlagenen Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht über das hinaus, was für die Erreichung des gesetzten Ziels erforderlich ist. Die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten wird in Übereinstimmung mit den bereits in der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Kriterien für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten erstellt, wobei die in dieser Liste aufgeführten Staaten regelmäßig überprüft werden. Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2013/32/EU sind auf das beschränkt ist, was notwendig ist, um sicherzustellen, dass die auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats bezogenen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU auf die in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführten Drittstaaten anwendbar sind.
3.4. Wahl des Instruments
Die Wahl einer Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten ist gerechtfertigt durch die Art einer solchen gemeinsamen Liste, die auf Ebene der Union erstellt und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein soll.
3.5. Grundrechte
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, einschließlich des Asylrechts und des Schutzes vor Zurückweisung nach Artikel 18 und 19 der Charta.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU der Umstand, dass ein Drittstaat in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist, keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen kann und es daher weiterhin geboten ist, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Ebenso wird daran erinnert, dass ein als sicher eingestufter Staat für einen Antragsteller nicht länger als solcher gelten kann, wenn dieser aufzeigt, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der betreffende Staat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.
Die Drittstaaten, deren Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorgeschlagen wird, erfüllen die in der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Bedingungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat. Dies bedeutet, dass sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass in diesen Ländern generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU und sollte sich auch nicht auf die Haushalte der Mitgliedstaaten auswirken.
5. Weitere Angaben
5.1. Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung
Dem Vorschlag entsprechend soll drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage eines von der Kommission vorzulegenden Berichts die Möglichkeit geprüft werden, in Zukunft weitere Harmonisierungsschritte zu unternehmen, die dazu führen könnten, dass nationale Listen sicherer Herkunftsstaaten obsolet werden.
5.2. Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag für eine Verordnung enthält eine gemeinsame EU-Liste von Drittstaaten, die als sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen sind. Zudem wird die Richtlinie 2013/32/EU durch den Vorschlag geändert, damit die auf sichere Herkunftsstaaten bezogenen Bestimmungen dieser Richtlinie auf die in der gemeinsamen EU-Liste aufgeführten Drittstaaten angewendet werden können.
Die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten ist in Anhang I der vorgeschlagenen Verordnung festzulegen. Drittstaaten, die in diesen Anhang aufgenommen werden sollen, müssen die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten genannten Bedingungen erfüllen. Nach Auffassung der Kommission erfüllen Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, das Kosovo*, Montenegro, Serbien und die Türkei diese Bedingungen und sollten in einem ersten Schritt in die gemeinsame EU-Liste aufgenommen werden.
Gemäß dem Vorschlag ist die Kommission verpflichtet, die Lage in den in der gemeinsamen EU-Liste aufgeführten Drittstaaten regelmäßig zu überprüfen. Dabei stützt sie sich auf eine Reihe von Informationsquellen, insbesondere auf regelmäßige Berichte des EAD sowie auf Informationen der Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen.
Gemäß dem Vorschlag wird jede Änderung der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen. Für den Fall einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem in der Liste aufgeführten Drittstaat ist jedoch vorgesehen, dass die Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes befugt ist, den betreffenden Drittstaat für den Zeitraum eines Jahres vorübergehend von der Liste zu streichen, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die Bedingungen für die Einstufung des Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat nicht mehr erfüllt sind. Die Kommission könnte die vorübergehende Streichung um höchstens ein Jahr verlängern, wenn sie einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorgelegt hat, um den betreffenden Drittstaat endgültig von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen. Der Vorschlag enthält detaillierte Bestimmungen über die Bedingungen der Befugnisübertragung an die Kommission, auch in Bezug auf die Dauer, die Möglichkeit für das Europäische Parlament und den Rat, die Befugnisübertragung jederzeit zu widerrufen, sowie die Verpflichtung der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat die Annahme delegierter Rechtsakte mitzuteilen. Zudem können delegierte Rechtsakte nur dann in Kraft treten, sofern von diesen Organen nicht innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung Einwände erhoben werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und zur Änderung der Richtlinie 2013/32/EU
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates7 steht es den Mitgliedstaaten frei, in genau festgelegten Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist, spezifische Verfahrensvorschriften, insbesondere beschleunigte Verfahren und Grenzverfahren, anzuwenden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Staates ist, der gemäß nationalem Recht als sicherer Herkunftsstaat gilt und der außerdem für den betreffenden Antragsteller unter Würdigung seiner besonderen Situation als sicher angesehen werden kann. Die gleichen Regeln sind auf Staatenlose im Zusammenhang mit Drittstaaten anwendbar, in denen sie früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
- (2) Die Richtlinie 2013/32/EU enthält gemeinsame Kriterien für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene. Allerdings haben nur bestimmte Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften sichere Herkunftsstaaten bestimmt, so dass derzeit nicht alle Mitgliedstaaten auf die damit verbundenen, in der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Verfahrenserleichterungen zurückgreifen können. Hinzu kommt, dass infolge der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten angenommenen nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten, die auf unterschiedliche Einschätzungen hinsichtlich der Sicherheit von bestimmten Drittstaaten oder auf unterschiedliche Arten von Strömen von Drittstaatsangehörigen zurückzuführen sein könnten, das in der Richtlinie 2013/32/EU definierte Konzept des sicheren Herkunftsstaats derzeit von den Mitgliedstaaten uneinheitlich auf ein und denselben Drittstaat angewendet wird.
- (3) In Anbetracht der seit 2014 drastisch gestiegenen Zahl der in der Union gestellten Anträge auf internationalen Schutz und des sich daraus ergebenden beispiellosen Drucks auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten müssen nach Auffassung der Union die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU über sichere Herkunftsstaaten als ein wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Bearbeitung von Anträgen, die voraussichtlich unbegründet sind, in stärkerem Maß angewendet werden. Insbesondere hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 25./26. Juni 2015 in Bezug auf die Notwendigkeit, die Bearbeitung von Asylanträgen zu beschleunigen, auf die in der Europäischen Migrationsagenda8 geäußerte Absicht der Kommission hingewiesen, diese Bestimmungen zu stärken und möglicherweise eine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu erstellen. Außerdem begrüßte der Rat "Justiz und Inneres" in seinen Schlussfolgerungen zu sicheren Herkunftsstaaten vom 20. Juli 2015 die Absicht der Kommission, die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU über sichere Herkunftsstaaten zu stärken und möglicherweise eine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu erstellen.
- (4) Auf der Grundlage der in der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten gemeinsamen Kriterien sollte eine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten erstellt werden, da dies die Durchführung der mit der Anwendung des Konzepts des sicheres Herkunftsstaats zusammenhängenden Verfahren durch alle Mitgliedstaaten erleichtern und somit allgemein die Effizienz ihrer Asylsysteme in Bezug auf voraussichtlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz steigern wird. Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste werden zudem einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten behoben, die dazu führen, dass aus demselben Drittstaat stammende Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den Mitgliedstaaten nicht immer den gleichen Verfahren unterzogen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu bestimmen, die nicht in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind, wird durch die Erstellung dieser gemeinsamen Liste sichergestellt, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf dieser Liste stehen. Dies wird zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt wird. In diesem Zusammenhang sollte drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage eines von der Kommission vorzulegenden Berichts die Möglichkeit geprüft werden, in Zukunft weitere Harmonisierungsschritte zu unternehmen, die dazu führen könnten, dass nationale Listen sicherer Herkunftsstaaten obsolet werden.
- (5) Die auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats bezogenen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU sollten auf Drittstaaten anwendbar sein, die in der durch diese Verordnung festgelegten gemeinsamen EU-Liste aufgeführt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass der Umstand, dass ein Drittstaat in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist, keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen kann und es daher weiterhin geboten ist, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Des Weiteren ist zu bedenken, dass ein als sicher eingestufter Staat für einen Antragsteller nicht länger als solcher gelten kann, wenn dieser aufzeigt, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der betreffende Staat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.
- (6) Die Kommission sollte regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind. Im Falle einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem in der gemeinsamen EU-Liste aufgeführten Drittstaat sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von einem Jahr vorübergehend von der Liste zu streichen, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Bedingungen für die Einstufung des Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat nicht mehr erfüllt sind. Für die Zwecke dieser substantiierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen. Hierzu gehören insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) sowie Informationen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen. Die Kommission sollte in der Lage sein, die vorübergehende Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste um höchstens ein Jahr zu verlängern, wenn sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorgelegt hat, um den betreffenden Drittstaat endgültig von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (7) Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates "Justiz und Inneres" zu sicheren Herkunftsstaaten vom 20. Juli 2015, denen zufolge die Mitgliedstaaten vereinbart haben, dass alle Mitgliedstaaten vorrangig den Sicherheitsstatus der Länder des Westbalkans bewerten sollten, organisierte das EASO am 2. September 2015 eine Sitzung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, in der ein breiter Konsens darüber erzielt wurde, dass Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo*9, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien als sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU angesehen werden sollten.
- (8) Nach Richtlinie 2013/32/EU gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
- (9) Gestützt auf eine Reihe von Informationsquellen, insbesondere auf Berichte des EAD sowie auf Informationen der Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen, ist bei einer Reihe von Drittstaaten davon auszugehen, dass sie die Kriterien eines sicheren Herkunftsstaats erfüllen.
- (10) Im Hinblick auf Albanien bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei vier von insgesamt 150 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 7,8 % (1040) der Asylanträge von Bürgern aus Albanien begründet. Mindestens acht Mitgliedstaaten stufen Albanien als sicheren Herkunftsstaat ein. Albanien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Albanien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten und muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.
- (11) Was Bosnien und Herzegowina betrifft, so bildet die Verfassung die Grundlage für die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen den konstituierenden Volksgruppen des Landes. Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei fünf von insgesamt 1196 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 4,6 % (330) der Asylanträge von Bürgern aus Bosnien und Herzegowina begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Bosnien und Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat ein.
- (12) Im Hinblick auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bilden grundlegende materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei sechs von insgesamt 502 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 0,9 % (70) der Asylanträge von Bürgern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien begründet. Mindestens sieben Mitgliedstaaten stufen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als sicheren Herkunftsstaat ein. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten und muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.
- (13) Im Hinblick auf das Kosovo* bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Der Umstand, dass das Kosovo* einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten wie der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht beigetreten ist, ist auf den fehlenden internationalen Konsens über seinen Status als souveräner Staat zurückzuführen. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Im Jahr 2014 waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 6,3 % (830) der Asylanträge von Bürgern aus dem Kosovo* begründet. Mindestens sechs Mitgliedstaaten stufen das Kosovo* als sicheren Herkunftsstaat ein.
- (14) Im Hinblick auf Montenegro bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei einem von insgesamt 447 Anträgen einen Verstoß fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 3,0 %
- (40) der Asylanträge von Bürgern aus Montenegro begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Montenegro als sicheren Herkunftsstaat ein. Montenegro wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt; die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Montenegro die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten und muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.
- (15) Im Hinblick auf Serbien bildet die Verfassung die Grundlage für die Selbstverwaltung der Minderheiten in den Bereichen Bildung, Sprache, Information und Kultur. Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 16 von insgesamt 11 490 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 1,8 % (400) der Asylanträge von Bürgern aus Serbien begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Serbien als sicheren Herkunftsstaat ein. Serbien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt; die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Serbien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten und muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.
- (16) Im Hinblick auf die Türkei bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 94 von insgesamt 2899 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 23,1 % (310) der Asylanträge von Bürgern der Türkei begründet. Ein Mitgliedstaat stuft die Türkei als sicheren Herkunftsstaat ein. Die Türkei wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt; die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte die Türkei die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten und muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.
- (17) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (18) Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden.
- (19) [Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.]
ODER
[Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses
Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser
Verordnung, die für sie weder verbindlich noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]
ODER
[Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich weder verbindlich noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist.
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.]
ODER
[Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder verbindlich noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist.]
- (20) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die weder für Dänemark verbindlich noch Dänemark gegenüber anwendbar ist - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame EU-Liste von Drittstaaten festgelegt, die als sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen sind.
Artikel 2
Gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten
- 1. Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittstaaten sind sichere Herkunftsstaaten.
- 2. Auf der Grundlage von verschiedenen Informationsquellen, insbesondere von regelmäßigen Berichten des EAD sowie von Informationen der Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen überprüft die Kommission regelmäßig die Lage in den Drittstaaten, die in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind.
- 3. Jede Änderung der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten wird im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen.
- 4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 3 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um einen Drittstaat vorübergehend von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Drittstaaten zu streichen.
Artikel 3
Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten im Falle einer plötzlichen Änderung der Lage
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Im Falle einer plötzlichen Änderung der Lage in einem Drittstaat, der in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist, prüft die Kommission im Rahmen einer substantiierten Bewertung, ob der betreffende Staat die Bedingungen in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU erfüllt, und erlässt im Einklang mit Artikel 290 AEUV einen Beschluss, mit dem der betreffende Drittstaat für einen Zeitraum von einem Jahr vorübergehend von der gemeinsamen EU-Liste gestrichen wird.
- 3. Hat die Kommission eine Änderung dieser Verordnung vorgeschlagen, um einen Drittstaat endgültig von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen, kann sie die Gültigkeit des gemäß Absatz 2 auf der Grundlage einer substantiierten Bewertung erlassenen delegierten Beschlusses um höchstens ein Jahr verlängern.
- 4. Die Befugnis zum Erlass der in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
- 5. Die in diesem Artikel genannte Befugnisübertragung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 6. Sobald die Kommission im Einklang mit diesem Artikel einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 7. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß diesem Artikel erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Artikel 4
Änderungen der Richtlinie 2013/32/EU
Die Richtlinie 2013/32/EU wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Ein Drittstaat, der nach dieser Richtlinie durch nationale Rechtsvorschriften als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde oder der in der durch die Verordnung (EU) Nr. XXXX/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates* [diese Verordnung] festgelegten gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Antragsteller sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn
- a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder
- b)der Antragsteller staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte und er keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist."
- 2. Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können, die nicht in der durch die Verordnung (EU) Nr. XXXX/2015 [diese Verordnung] festgelegten gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind."
- 3. Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung:
"Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 36 und des Artikels 37 Absatz 1".
- *. Verordnung (EU) Nr. XXXX/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU und zur Änderung der Richtlinie 2013/32/EU
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Brüssel, den 9.9.2015 COM (2015) 452 final
Annex 1
Anhang zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und zur Änderung der Richtlinie 2013/32/EU
Anhang
Gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Artikel 2
Albanien,
Bosnien und Herzegowina,
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,
Kosovo*1,
Montenegro,
Serbien,
Türkei.
- 1. COM (2015) 240 final vom 13.5.2015.
- 2. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
- 3. * Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
- 4. Lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen.
- 5. ABl. C vom, S. .
- 6. ABl. C vom, S. .
- 7. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
- 8. COM (2015) 240 final vom 13.5.2015.
- 9. * Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
- 10. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
- 1. * Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.