Staatsministerium Baden-Württemberg
Stuttgart, 10. März 2015
Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Murawski
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für rechtlich verbindliche Regelungen nach Artikel 13 der Produktsicherheitsrichtlinie zur Eindämmung der Bereitstellung von nicht konformen Lasern als bzw. in Verbraucherprodukten einzusetzen. Grundlage hierfür sollten die in der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz veröffentlichten "Technische Spezifikation zu Lasern als bzw. in Verbraucherprodukte(n)" enthaltenen Regelungen zum Bereitstellen von Lasern im Verbraucherbereich sein.
- 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, auf nationaler Ebene bis zum Inkrafttreten einer europaweiten Regelung gleichgerichtete rechtliche Regelungen auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 8 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) zu erlassen.
Begründung:
In den vergangenen Jahren kam es zu vermehrten Blendangriffen mit Lasern gegen Luftfahrzeuge (z.B. Passagierflugzeuge und Hubschrauber), insbesondere in den Landephasen, die die Durchführung einer sicheren Landung gefährdeten bzw. erheblich erschwerten. Darüber hinaus wurden auch Blendangriffe gegen Kapitäne von Schiffen (z.B. Binnenfrachtschiffer auf dem Rhein), Führer von Schienen- und Straßenfahrzeugen (z.B. U-Bahnfahrer bei Einfahrt in den Haltebereich, LKW-Gefahrguttransporter auf Bundesautobahnen), aber auch gegen Sportler (z.B. Torwarte beim Elfmeterschießen) und Polizeivollzugsbeamte (z.B. bei Demonstrationen oder vorläufigen Festnahmen) festgestellt. Bei spielenden Kindern, die mit starken Lasern als bzw. in Verbraucherprodukten hantierten kam es zu schweren Augenverletzungen, die zum Teil zu Erblindungen führten.
Eine waffenrechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Verortung von Laserpointern im Waffengesetz aus rechtssystematischen Gründen nicht möglich ist.
Zur Konkretisierung der Anforderungen für Laser als bzw. in Verbraucherprodukten hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes eine rechtlich nicht verbindliche Technische Spezifikation am 30.10.2013 neu veröffentlicht. Hiernach dürfen Laser, die eine Leistung von mehr als 1 mW aufweisen nicht im Verbraucherbereich auf dem Markt bereitgestellt werden.
Im Rahmen der Marktüberwachung wurde in den zurückliegenden Jahren Laser als bzw. in Verbraucherprodukten im Rahmen von Aktionen, auch in Zusammenarbeit mit dem Zoll, überprüft. Hierbei ist eine Vielzahl nicht konformer Produkten aufgefallen. Insbesondere wurde festgestellt, dass Produkte aus Drittstaaten für den Verbraucherbereich eingeführt werden, die laut Kennzeichnung unbedenklich sind, tatsächlich jedoch über Leistungswerte größer 1 mW verfügen. Auch Leistungswerte von 50 mW oder mehr sind keine Seltenheit.
Eine rechtlich verbindliche Regelung bietet den Vollzugsbehörden effektivere Eingriffsmöglichkeiten um die Bereitstellung dieser nichtkonformen Laser als bzw. in Verbraucherprodukten zu verhindern. Die für die Übergangszeit gleichgerichtete nationale Regelung ist aufgrund der erfahrungsgemäß längeren Dauer der Verfahren auf europäischer Ebene notwendig.