A. Zielsetzung
- Die deutsche Wirtschaft ist in ihren Handlungsspielräumen durch detaillierte Verhaltensvorschriften stark eingeschränkt. Teilweise bestehen Wettbewerbsbeschränkungen durch Vorschriften, die über die in europäischen Richtlinien geregelten Anforderungen hinausgehen. Damit die Unternehmen sich wieder ihrem Kerngeschäft widmen und innovative Ideen entwickeln können, müssen sie daher von bürokratischen Hemmnissen entlastet werden.
- Insbesondere Vorschriften zur Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb und Auslagepflichten müssen auf den Prüfstand gestellt werden. Darüber hinaus müssen Nachweispflichten im Hinblick auf fehlende Personalkapazitäten bei Kleinbetrieben auf ihre unabdingbare Notwendigkeit hin überprüft werden. Im Arbeitsschutz müssen Überregulierungen abgebaut werden, soweit dies mit dem Schutz der betroffenen Personenkreise vereinbar ist. Unternehmen können ihrer Verantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb besser gerecht werden, wenn sie über die Organisation im Betrieb selbst bestimmen können und von unnötigen Pflichten befreit werden.
B. Lösung
- Um diese Deregulierung zu erreichen, wurden Vorschriften zur Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb sowie Auslage- und Nachweispflichten auf ihre Verzichtbarkeit hin überprüft. Für den Arbeitsschutz sollten Pflichten entfallen, die nur geringe Wirkung haben, die die Betriebe, gerade auch Kleinbetriebe, übermäßig belasten oder die nicht mehr zeitgemäß sind.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
- Die Unternehmen werden von Bürokratiekosten entlastet. Diese sind jedoch nicht präzise abschätzbar.
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Beauftragten, Ausschüssen, Auslage- und Nachweispflichten im Arbeitsschutz
Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 18. Oktober 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 10. Oktober 2006 beschlossen dem Bundesrat den anliegenden
- Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Beauftragten, Ausschüssen, Auslage- und Nachweispflichten im Arbeitsschutz
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff
Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Beauftragten, Ausschüssen, Auslage- und Nachweispflichten im Arbeitsschutz
Vom...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- § 22 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird die Zahl "20" durch die Zahl "50" ersetzt.
- 2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Für Unternehmen mit geringen oder hohen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 50 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen oder verringern."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- In § 11 Satz 4 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 178 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), werden die Worte "mindestens einmal vierteljährlich" durch die Worte "bei Bedarf" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
- § 16 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962), wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden die Worte "dieses Gesetzes," und "für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der" gestrichen.
- 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Betriebe sind verpflichtet, ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren."
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
- § 8 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S.885), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
- § 9 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Mutterschutzgesetzes
- § 18 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Mutterschutzverordnung
- § 11 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- § 47 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7d des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Bekanntgabe der Aufsichtsbehörde".
- 2. Die Worte "einen Abdruck dieses Gesetzes und" werden gestrichen.
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss
- § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Seemannsgesetzes
- § 144 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), wird gestrichen.
Artikel 11
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Die heimischen Unternehmen werden durch eine Vielzahl von bürokratischen Vorgaben belastet.
Diese belasten insbesondere die mittelständischen Unternehmen. Deshalb gilt es, alle bestehenden gesetzlichen Regelungen auf ihre Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit zu überprüfen.
Dies gilt auch für die verschiedenen Rechtsnormen des Arbeitsschutzes wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz. Unnötige Vorschriften sollten - soweit der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird - entfallen.
Im Arbeitsschutz sind diverse Änderungen möglich, ohne den Schutz der Arbeitnehmer zu vernachlässigen.
2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Das gegenwärtige Arbeitsschutzsystem konfrontiert die Unternehmen mit einer Vielzahl von Auflagen.
Diese haben ein Ausmaß angenommen, das gerade kleine und mittlere Unternehmen mit Kosten belastet und verhindert, dass die zentralen Erfordernisse des Arbeitsschutzes von den Unternehmen eigenverantwortlich wahrgenommen werden.
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch schreibt die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten im Betrieb ab 20 Mitarbeitern vor. Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag soll diese Schwelle auf 50 Mitarbeiter heraufgesetzt werden.
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sieht die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses vor. Unternehmen sollten eigenverantwortlich über die Organisation ihres Arbeitsschutzmanagements entscheiden, so dass die Pflicht zur vierteljährlichen Zusammenkunft eines Arbeitsschutzausschusses entfallen kann.
Arbeitgeber sind verpflichtet, verschiedenste Gesetze an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Diese Pflicht ist durch die Einführung neuer Medien wie z.B. des Internets und der Verbreitung von Informationsbroschüren überholt. Arbeitnehmer verschaffen sich heute Informationen über ihre Rechte durch Informationsbroschüren oder das Internet, nicht jedoch durch das Lesen von ausliegenden und oft veralteten Gesetzestexten. Die Funktion des Arbeitgebers als Informationsträger ist auf das Arbeitszeitgesetz bezogen nicht mehr gegeben.
3. Kosten
Durch Streichung der Vorschriften im Arbeitsschutz für Unternehmen entstehen den öffentlichen Haushalten keine Ausgaben. Die Streichung führt jedoch zu einer Entlastung der Wirtschaft.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1
a) Zu Nummer 1
Sicherheitsbeauftragte sind grundsätzlich in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen. Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
Neben den Sicherheitsbeauftragten wirken weitere Funktionsträger und Institutionen am Arbeitsschutz mit von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Gefahrgutbeauftragten, Strahlenschutzbeauftragten über Ersthelfer und Brandschutzhelfer, Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzverwaltung.
Dieses Nebeneinander trägt dazu bei, dass Unternehmen den Arbeitsschutz nicht mehr eigenverantwortlich wahrnehmen. Darüber hinaus bedeutet die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten eine Belastung, müssen doch Beschäftigte für Aus- und Fortbildungen für mehrere Wochen freigestellt werden. Eine Einschränkung der Bestellungspflicht auf Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten würde zu einer Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen und einer Erhöhung der Akzeptanz der Unternehmen für den Arbeitsschutz führen, ermöglicht ihnen es doch die eigenverantwortliche Gestaltung des Arbeitsschutzes im Unternehmen.
b) Zu Nummer 2
Folgeänderung
2. Zu Artikel 2
Der Arbeitgeber hat in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich aus dem Arbeitgeber, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten zusammen. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Die Pflicht, einmal im Vierteljahr eine Sitzung des Arbeitsschutzausschusses abhalten zu müssen, ist nicht erforderlich. Unternehmen sollten selbst entscheiden, wann es die Notwendigkeit für ein Zusammentreten gibt. Dadurch wird eine eigenverantwortliche Ausgestaltung des Arbeitsschutzes gefördert.
3. Zu Artikel 3
a) Zu Nummer 1
Arbeitgeber sind verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz und die auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Die Bedeutung dieser Pflicht ist im Zuge der Einführung neuer Medien und der Verbreitung von Informationsbroschüren stark zurückgegangen. Arbeitnehmer verschaffen sich heute Informationen über ihre Rechte durch Informationsbroschüren oder das Internet, nicht jedoch durch das Lesen von ausliegenden und oft veralteten Gesetzestexten. Die Funktion des Arbeitgebers als Informationsträger ist auf das Arbeitszeitgesetz bezogen nicht mehr gegeben. Eine Abschaffung dieser Pflicht würde zur Erhöhung der Akzeptanz des Arbeitsschutzes beitragen ermöglicht er den Betrieben doch die Konzentration auf wesentliche Vorschriften des Arbeitsschutzes.
b) Zu Nummer 2
Der Arbeitgeber ist gemäß § 16 Abs. 2 Halbsatz 1 verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Gerade für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten stellen Nachweispflichten eine hohe subjektive und objektive Belastung dar. Zur Entlastung der Kleinbetriebe wird die Arbeitszeitnachweispflicht für diese Betriebe aufgehoben.
4. Zu den Artikeln 4 bis 10
Betriebe der Eisen-, Stahl- und Papierindustrie, haben einen Abdruck der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahl- bzw. Papierindustrie an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Betriebe und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, haben einen Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat ebenfalls in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird ist verpflichtet, einen Abdruck des Gesetzes über den Ladenschluss und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
An Bord eines Schiffes müssen ein Abdruck des Seemannsgesetzes, der nach den Vorschriften des § 143 Abs. 1 Nr. . 4, 5 und 7 bis 11 des Seemannsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die einschlägigen Tarifverträge an geeigneter Stelle zur Einsicht ausliegen.
Die Bedeutung dieser Pflichten ist im Zuge der Einführung neuer Medien und der Verbreitung von Informationsbroschüren stark zurückgegangen. Beschäftigte verschaffen sich heute Informationen über ihre Rechte durch Informationsbroschüren oder das Internet, nicht jedoch durch das Lesen von ausliegenden und oft veralteten Gesetzestexten. Die Funktion des Arbeitgebers als Informationsträger ist diesbezüglich nicht mehr gegeben. Eine Abschaffung dieser Pflichten würde zur Erhöhung der Akzeptanz des Arbeitsschutzes beitragen, ermöglicht er den Betrieben doch die Konzentration auf wesentliche Vorschriften des Arbeitsschutzes.
5. Zu Artikel 11
Artikel 11 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.