Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung der Grenzen des zulässigen Alkoholgenusses in der Schifffahrt
- 1. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die Grenzen des zulässigen Alkoholgenusses in der Schifffahrt einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Die fortgeschrittenen Erkenntnisse über die Folgen des Alkoholkonsums, vor allem aber die stark gestiegene Beanspruchung von Schiffsführern durch eine erhebliche Verkehrsverdichtung und die starke Technisierung der Verkehrsabläufe verbunden mit den Folgen, die Schiffsunfälle für die Umwelt im Wasser und an Land mit sich bringen können und die wirtschaftlichen Folgen lassen es nicht mehr zu, es bei der bisherigen 0,8 Promille Grenze in der Seeschifffahrt zu belassen.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Bundesregierung, bis zum Jahresende 2004 eine Ministerverordnung zur Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu erlassen, mit der die Alkoholgrenze in der Seeschifffahrt im ersten Quartal 2005 von derzeit 0,8 Promille auf 0,5 Promille abgesenkt wird, als einen ersten Schritt zur Verminderung der durch Alkoholkonsum bedingten Risiken für den Schifffahrtsverkehr. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zu prüfen, wie darüber hinaus eine weitere Vereinheitlichung diesbezüglicher Regelungen für den gewerblichen Personentransport auf dem Wasser, auf der Straße und Schiene sowie in der Luft bewirkt werden kann.
- 3. Der Bundesrat hält ein absolutes Alkoholverbot in Zusammenhang mit dem Transport von Gefahrgütern auf See für zwingend erforderlich. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die anstehende Umsetzung internationaler Gefahrgutregelungen zum Anlass zu nehmen, unverzüglich ein absolutes Alkoholverbot einzuführen.
- 4. Der Bundesrat sieht im Fehlen einer Rechtsgrundlage für ein Fahrverbot als Nebenfolge einer alkoholbedingten Ordnungswidrigkeit eine Regelungslücke, die gegenüber dem Straßenverkehr besteht und die zur Verdeutlichung des Sanktionscharakters des Bußgeldes erforderlich erscheint. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der anstehenden Novelle des Seeschifffahrtsrechtes eine § 25 Straßenverkehrsgesetz entsprechende Rechtsgrundlage für ein Fahrverbot vorzulegen.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Schaffung einer strafrechtlichen Grundlage für die Entziehung von Patenten und Befähigungsnachweisen bei alkoholbedingten Straftaten im Schiffsverkehr sowie - entsprechend der Regelung des § 111a der StPO - für deren vorläufige Entziehung zu prüfen.
- 6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Möglichkeit geschaffen werden muss, gegen Schiffsführer, die sich wegen Trunkenheitsfahrten strafbar gemacht haben (§ 315a Abs. 1 Nr. 1, § 316 StGB), ein straßenverkehrsrechtliches Fahrverbot (§ 44 StGB) zu verhängen. Er bekräftigt, dass seine Vorschläge zu einem allgemeinen Fahrverbot (BT-Drucksache 015/2725, S. 39) alsbald umgesetzt werden müssen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner um Prüfung, ob § 69 StGB auf rechtswidrige Taten zu erweitern ist, die im Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr begangen werden. Denn wer sich in diesen, im Vergleich zum Straßenverkehr tendenziell sehr viel gefährlicheren Verkehrsarten namentlich einer Trunkenheitsfahrt schuldig gemacht hat, ist in der Regel auch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Einführung eines Zentralregisters für Ordnungswidrigkeiten im Schifffahrtsrecht im Zusammenhang mit der Einführung eines dem Straßenverkehr vergleichbaren Punkte-Systems für die Erhöhung der Sicherheit auf den deutschen Wasserstraßen unter präventiven Gesichtspunkten geeignet erscheint und falls ja, hierzu zeitnah einen Umsetzungsvorschlag vorzulegen.
- 8. Der Bundesrat hält auch auf den Binnenwasserstraßen einen einheitlichen, möglichst niedrig angesetzten Grenzwert für die Bemessung von alkoholbedingten Ordnungswidrigkeiten für unverzichtbar. Die Bundesregierung wird daher gebeten, in den entsprechenden internationalen Gremien mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass die zwischenstaatlichen Vereinbarungen möglichst zeitnah dahingehend angepasst werden.