Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Vorlage gemäß Artikel 27 der Richtlinie 092/12/EWG) KOM (2004) 227 endg.; Ratsdok. 8241/04
Der Bundesrat hat in seiner 804. Sitzung am 15. Oktober 2004 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag soll Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 092/12 (PDF) (EWG) des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung oder die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie) gestrichen werden. Diese Regelung beinhaltet, dass Mitgliedstaaten eine Besteuerung von Mineralölen im Verbrauchsmitgliedstaat vorsehen können wenn diese von Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert worden sind, d. h. Kraftstoff nicht im Fahrzeugtank oder in einem geeigneten Reservebehälter und flüssige Heizstoffe nicht in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.
- 2. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 20 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) festgelegt, dass beim Verbringen von Mineralöl ins Steuergebiet durch Privatpersonen für deren Bedarf oder auf deren Rechnung keine Steuerbefreiung gewährt werden kann für flüssige Heizstoffe und Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.
- 3. Der Wegfall dieser Regelung würde das bereits bestehende Problem des "Tanktourismus" noch verstärken, da Privatpersonen dann bei jeder Fahrt so viel Kraftstoff und flüssige Heizstoffe ins Inland verbringen können wie es nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften zulässig ist, ohne dass diese in Deutschland einer (erneuten) Mineralölsteuer unterliegen.
- 4. Der Bundesrat erinnert deshalb an seine Stellungnahme vom 9. Juli 2004 (BR-Drucksache 417/04(B) ), in dem die Bundesregierung aufgefordert worden ist, sich des Problems des "Tanktourismus" anzunehmen. Ein erster Schritt hierzu ist es, zu verhindern, dass die bestehende Situation durch das Fallen von steuerlichen Mengenbeschränkungen noch verschärft wird.
- 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich im Rahmen der Verhandlungen des Richtlinienvorschlags weiterhin für eine Beibehaltung des Artikels 9 Abs. 3 der Systemrichtlinie einzusetzen.