Punkt 22 der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen (BR-Drs. 654/1/05) beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 3 Abs. 2 GGVSee)
In Artikel 1 Nr. 2 § 3 ist Abs. 2 wie folgt zu fassen:
(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann laden oder von dort entladen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1. Bei Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbaren Gase oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können.
- 2. Bei Umschlag von giftigen Flüssigkeiten oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.
Alternativ darf das Entladen gefährlicher Güter aus Laderäumen, für die keine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt, erfolgen, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mitgeteilt, dass der in der Änderungsempfehlung des Verkehrsausschusses verwendete Begriff "Beförderung" auch das Durchfahren deutscher Hoheitsgewässer einschließt und dadurch die in der GGVSee getroffene Regelung im Widerspruch zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) stehen würde.
Die Änderungen des Beschlusses des Verkehrsausschusses sind erforderlich, um die Regelung auf die international durchsetzbaren Forderungen beim Laden und Entladen zu beschränken.