A
Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. Mai 2017 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie (RL (EU) Nr. 2015/849) für eine mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbare Regelung zum öffentlichen Zugang zum Transparenzregister einzusetzen. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können nur effektiv bekämpft und von vornherein verhindert werden, wenn der Zugang zum Transparenzregister öffentlich ausgestaltet ist. Dies betonte der Bundesrat bereits ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 (Beschluss, BR-Drucksache 182/17(B) ). Für die Erreichung dieses Ziels ist es notwendig, dass die Bundesregierung die Entscheidungen auf europäischer Ebene vorantreibt und maßgeblich mitgestaltet.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erneut die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Erforderlichkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister, zu prüfen. Zwar steht der Strafanspruch allein dem Staat zu. Allerdings sollte in die Prüfung insbesondere einbezogen werden, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers"). Das verfolgte Ziel, die Transparenz zu erhöhen, darf nicht durch unnötige Bürokratie unterlaufen werden. Es besteht die Gefahr, dass durch eine (zeitaufwändige) Abwägung zwischen dem Interesse derer, die Einsicht begehren, und dem Interesse der Eingetragenen die erstrebte Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Daher stellt der gestaffelte Zugang kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Der öffentliche Zugang zum Transparenzregister ist somit erforderlich. Der Angemessenheit kann beispielsweise dadurch Rechnung getragen werden, dass der Eingriff in die Rechte des Eingetragenen durch Rückausnahmen begrenzt wird, vor der Nutzung des Registers eine Online-Registrierung erforderlich ist und die Einsichtnahme zum Zweck der Datenschutzkontrolle protokolliert werden kann.
- 3. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich zumindest im Rahmen der künftigen Diskussion um die Ausgestaltung des Transparenzregisters mit dem Argument der Vergleichbarkeit zum Handelsregister auseinanderzusetzen. Die im Transparenzregister gespeicherten Angaben sind denjenigen im öffentlich zugänglichen Handelsregister vergleichbar. Dies wird auch durch die Verweise auf das Handelsregister und die mit der dortigen Eintragung geltende Fiktion der Erfüllung der Mitteilungspflicht im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie deutlich. Mit diesen Argumenten betonte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 (Beschluss, BR-Drucksache 182/17(B) ), dass das Transparenzregister wie das Handelsregister für jede Person zugänglich sein soll.