Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5c GFRG)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 5c wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Der" die Wörter "Verteilungsschlüssel für den" einzufügen und das Wort "verteilt" durch das Wort "gebildet" zu ersetzen.
b) In Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Die" die Wörter "sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Absatz 1 ergebenden" einzufügen und die Wörter "nach Absatz 1" zu streichen.
Begründung
zu a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die Formulierung stellt sicher dass die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im Übergangszeitraum bis einschließlich dem Jahr 2017 anhand einer einheitlichen Verteilungsmasse und mit einer Schlüsselzahl für jedes Land erfolgt.
zu b)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung in § 5c Abs. 1 Satz 1.