Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat auf seiner Tagung vom 7. bis 10. März 2011 die nachstehend aufgeführten Texte angenommen. Sie wurden dem Bundesrat mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 28. März 2011 zugeleitet.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union (2010/2162(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass laut oben genanntem Beschluss 1098/2008/EG die Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Jahrs zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung die unterschiedlichen Gefahren und Dimensionen von Armut und sozialer Ausgrenzung, wie sie von Frauen und Männern erlebt werden, berücksichtigen haben sollten, in der Erwägung, dass 85 Millionen Europäer unter der Armutsgrenze leben und dass 17 % aller Frauen in den EU27-Ländern als in Armut lebend eingestuft werden, in der Erwägung, dass darüber hinaus in den letzten zehn Jahren die Zahl der in Armut lebenden Frauen verglichen mit der Zahl der betroffenen Männer unverhältnismäßig stark angestiegen ist, und in der Erwägung, dass Elternarmut häufig die Ursache für Kinderarmut ist und sich damit stark auf das weitere Leben der Kinder auswirkt,

B. in der Erwägung, dass die Europäische Union mit einer größeren Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise konfrontiert ist, die speziell Frauen auf dem Arbeitsmarkt und in ihrem Privatleben benachteiligt, da es mehr Möglichkeiten gibt, dass sie prekäre Arbeiten verrichten, stärker von Entlassung bedroht sind und weniger von den Sozialversicherungssystemen geschützt werden, und in der Erwägung, dass gerade in Zeiten einer wirtschaftlichen Rezession die ohnehin schon armutsgefährdeten Personengruppen, von denen die Mehrheit Frauen sind, insbesondere Gruppen, die bereits mehrfach benachteiligt sind, einem noch größeren Risiko ausgesetzt sind,

C. in der Erwägung, dass die Sparmaßnahmen, die überall in der EU durchgesetzt werden, besonders nachteilige Auswirkungen auf Frauen haben werden, die im öffentlichen Sektor sowohl als Angestellte als auch als Leistungsempfänger die Mehrheit bilden,

D. in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Armut eines der von der Kommission für die EU 2020-Strategie vorgeschlagenen fünf messbaren Ziele ist, und in der Erwägung, dass die Integrierte Leitlinie 10 der EU 2020-Strategie (Förderung der sozialen Einbeziehung und Bekämpfung der Armut) zur Annahme nationaler politischer Maßnahmen ermutigen würde, um insbesondere Frauen vor dem Armutsrisiko zu schützen und Einkommenssicherheit für Alleinerziehende oder ältere Frauen zu gewährleisten,

E. in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern eine Waffe im Kampf gegen die Frauenarmut ist, weil sie sich positiv auf die Produktivität und das Wirtschaftswachstum auswirkt und zu einer höheren Frauenerwerbstätigkeit führt, was seinerseits zahlreiche soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt,

F. in der Erwägung, dass die Frauenerwerbsquote durchschnittlich 59,1 % beträgt, in der Erwägung, dass das durchschnittliche geschlechtsspezifische Lohngefälle seit 2000 signifikant geblieben ist und fast 18 % in der EU insgesamt und mehr als 30 % in einigen Mitgliedstaaten im Jahr 2010 erreicht und in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Segregation des Arbeitsmarkts unmittelbare Auswirkungen auf Frauen hat,

G. in der Erwägung, dass in 16 Mitgliedstaaten das Risiko extremer Armut bei Frauen das Risiko extremer Armut bei Männern deutlich übersteigt,

H. in der Erwägung, dass eine Erwerbstätigkeit allein noch keinen angemessenen Schutz gegen extreme Armut bietet, und in der Erwägung, dass hauptsächlich als Folge der Aufteilung der Berufsfelder mehr Frauen als Männer schlechter bezahlte Stellen innehaben, wobei Sozialversicherungsleistungen allein häufig ebenfalls keinen Schutz gegen extreme Armut bieten,

I. in der Erwägung, dass je länger Menschen am Rande der Armutsgrenze mit einem besonders niedrigen Einkommen leben, desto größer die Gefahr des Abgleitens in dauerhafte wirtschaftliche Verelendung und soziale Ausgrenzung ist, daher in der Erwägung, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nicht nur auf die Unterstützung von Personen abzielen dürfen, die bereits unter Bedingungen der wirtschaftlichen Verelendung leben, sondern auch rechtzeitig auf die Vermeidung und Bewältigung von Phänomenen, die Bürger und insbesondere Frauen in die wirtschaftliche und soziale Verelendung geraten lassen, ausgerichtet sein müssen,

J. in der Erwägung, dass es beträchtliche alters- und geschlechtsspezifische Unterschiede gibt, wie viel Zeit für unbezahlte Arbeit und für tägliche Betreuungsleistungen aufgewandt wird, und in der Erwägung, dass gerade Frauen die Hauptlast an unbezahlter Arbeit tragen,

K. in der Erwägung, dass der allgemeine Zugang und erschwingliche, hochwertige Unterstützungsleistungen wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Einrichtungen für ältere Menschen und andere pflegebedürftige Personen wichtig ist für eine gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen am Arbeitsmarkt und als ein Mittel, um Armut zu verhüten und zu verringern,

L. in der Erwägung, dass ältere Menschen einem größeren Armutsrisiko ausgesetzt sind als die Gesamtbevölkerung, wobei in den 27 EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2008 etwa 19 % der Menschen, die 65 Jahre und älter sind, von Armut betroffen waren, und in der Erwägung, dass ältere Frauen sich in einer besonders prekären Situation befinden, wenn ihr Anspruch auf Alterseinkünfte häufig von ihrem Familienstand abhängt (Ehegatten- oder Hinterbliebenenbezüge) und sie aufgrund von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, des Lohngefälles und anderer Faktoren selten angemessene eigenen Rentenansprüche haben, und dass folglich Frauen stärker als Männer von dauerhafter und extremer Armut betroffen sind (22 % der Frauen, die 65 Jahre und älter sind, sind armutsgefährdet, verglichen mit 16 % der Männer),

M. in der Erwägung, dass Frauen, insbesondere in ländlichen Gebiete, häufiger als Männer Teil der Schattenwirtschaft sind, indem sie auf dem offiziellen Arbeitsmarkt nicht registriert sind oder auf kurze Zeit befristete Arbeitsverträge haben, was besondere Probleme hinsichtlich der sozialen Rechte von Frauen, einschließlich der Rechte während der Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub und Stillen, des Erwerbs von Rentenansprüchen und des Zugangs zur sozialen Sicherheit aufwirft,

N. in der Erwägung, dass Armut ein Faktor ist, der mit einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt einhergeht, die ein größeres Hemmnis für die Gleichstellung der Geschlechter ist, in der Erwägung, dass häusliche Gewalt, da sie häufig zum Verlust des Arbeitsplatzes, zu schlechter Gesundheit und zu Obdachlosigkeit führt, Frauen auch in einen Teufelskreis der Armut treiben kann, und in der Erwägung, dass überdies Menschenhandel eine moderne Form der Sklaverei ist, der Frauen und Mädchen in großem Ausmaß betrifft und einen bedeutenden Faktor, der sowohl von Armut gefördert wird als auch zur Armut beiträgt, darstellt,

O. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in jeglicher Form eine der gängigsten Menschenrechtsverletzungen ist, die keine geografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Grenzen kennt, und in der Erwägung, dass diese Gewalt ein kritisches Problem in der Union darstellt, da annähernd 20 - 25 % der Frauen im Erwachsenenalter physischer Gewalt ausgesetzt waren und mehr als 10 % aller Frauen sexuelle Gewalt erlitten haben,

P. in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen in Bezug auf Familie und Bildung diskriminiert werden, ihre Möglichkeiten des Zugangs zu Beschäftigung eingeschränkt sind und der Sozialschutz sie in den meisten Fällen nicht vor Armut bewahrt, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten deshalb Frauen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit widmen sollten, damit diese ihre Rechte ausüben können, und Maßnahmen vorschlagen sollten, um ihre Integration durch ergänzende und unterstützende Programme zu erleichtern,

Q. in der Erwägung, dass Armut immer weiblicher wird, die Frauen dem Armutsrisiko ausgesetzt sind, insbesondere Gruppen von Frauen mit besonderen Bedürfnissen wie Frauen mit Behinderungen, ältere Frauen und Alleinerziehende (insbesondere alleinerziehende Mütter und Witwen mit unterhaltsberechtigten Kindern) sowie Gruppen, denen Ausgrenzung droht, wie die Roma-Frauen, denen aufgrund ihrer Traditionen die alleinige Zuständigkeit für Haushalt und Betreuung zukommt, was sie schon frühzeitig von Ausbildung und Beschäftigung fernhält, und die Immigrantinnen, und in der Erwägung, dass gute Arbeitsbedingungen notwendig sind, einschließlich des Schutzes der Rechte wie angemessenes Einkommen, Mutterschaftsurlaub und nicht diskriminierendes Arbeitsumfeld, die für diese Frauen von entscheidender Bedeutung sind,

R. in der Erwägung, dass das Progress-Programm zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und zur Förderung des Gender Mainstreaming in allen EU-Strategien bestimmt ist, und in der Erwägung, dass dieses Programm ein äußerst wichtiges Instrument zur Bekämpfung der Feminisierung der Armut darstellt,

S. in der Erwägung, dass die Lebenserwartung von Frauen ungefähr sechs Jahre höher ist als die der Männer, wobei nach den Statistiken für die EU-27 aus dem Jahr 2007 Männer durchschnittlich 76 Jahre und Frauen durchschnittlich 82 Jahre alt werden, und in der Erwägung, dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Frauenarmut hat, gerade weil Frauen größere Schwierigkeiten als Männer haben, Zugang zu den Sozialversicherungs- und Rentensystemen zu erhalten,

Feminisierung der Armut

Bekämpfung der Frauenarmut durch Arbeitsmarktpolitik und sozialen Schutz

Bekämpfung von Armut bei älteren Frauen

Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt auf das Armutsrisiko

Sozialer Dialog und Zivilgesellschaft im Kampf gegen Frauenarmut

Gewährleistung der Finanzierung als Mittel zur Bekämpfung von Armut

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zur Vorgehensweise der EU gegenüber dem Iran (2010/2050(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Islamische Republik Iran (im Folgenden als Iran bezeichnet) vor einer Reihe von politischen Herausforderungen steht - von Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der herrschenden Eliten des Landes bis hin zu einer lähmenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Malaise, einer problematischen regionalen Sicherheitslage und der steigenden Unzufriedenheit in der Bevölkerung im Iran -, von denen viele das Ergebnis der Politik des iranischen Regimes selbst sind,

B. in der Erwägung, dass die politische Entwicklung im Iran nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009, die nach allgemeiner Auffassung von Wahlbetrug gekennzeichnet waren, gezeigt hat, dass ein großes Potenzial für einen vom Volk ausgehenden demokratischen Wandel in diesem Land besteht, bei dem seine kraftvolle und aktive Gesellschaft eine zentrale Rolle spielt, unter Hinweis darauf, dass die Reformkräfte am ehesten mit der Grünen Bewegung gleichgesetzt werden, die während der Massenproteste gegen Präsident Ahmadinedschads Wiederwahl Gestalt angenommen hat,

C. in der Erwägung, dass Irans Sicherheitskräfte, die Revolutionsgarden, die Basij Milizen und die Polizei hart vorgegangen sind und Tausende friedlicher Demonstranten und Dissidenten willkürlich festgenommen haben, darunter auch Studenten und Hochschulmitarbeiter, Frauenrechtsaktivisten, Gewerkschafter, Rechtsanwälte, Journalisten, Blogger, Geistliche und prominente Menschenrechtsverteidiger, wodurch eindeutig versucht werden sollte, Kritiker einzuschüchtern und abweichende Meinungen zu unterdrücken; in der Erwägung, dass die Justiz Massenschauprozesse gegen Hunderte bekannter Reformer und Aktivisten inszenierte, die zur Verurteilung einiger Betroffener zu langen Gefängnisstrafen und sogar zu Todesurteilen führten,

D. in der Erwägung, dass seit Präsident Ahmadinedschads Wahl im Jahr 2005 die iranischen Revolutionsgarden Finanzmittel, die sie seit den 1980er Jahren akkumuliert haben, dazu verwenden, Staatsbetriebe und über die Teheraner Börse privatisierte Unternehmen aufzukaufen,

E. in der Erwägung, dass die grundlegenden Menschenrechte der Iraner - das Recht auf Leben, auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Schutz vor willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung und Folter sowie auf Schutz vor jeder Form der Diskriminierung - weiterhin ungestraft verletzt werden,

F. in der Erwägung, dass der Iran zu den Ländern im Nahen Osten mit den meisten Internetanschlüssen zählt und nach den USA und China die drittgrößte "Blogosphäre" der Welt ist; in der Erwägung, dass es kein Zufall ist, dass der Telekommunikationsbereich und das Internet seit den Wahlen vom Juni 2009 regelmäßig gestört werden,

G. in der Erwägung, dass der Iran nach wie vor an der Todesstrafe festhält und eines der drei Länder der Welt ist, in denen die meisten Hinrichtungen vollstreckt werden; in der Erwägung, dass der Iran die höchste Zahl von Hinrichtungen jugendlicher Straftäter aufweist sowie in der Erwägung, dass der Iran weiterhin die Todesstrafe durch Steinigung praktiziert, was im Widerspruch zum Zweiten Fakultativprotokoll des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte steht,

H. in der Erwägung, dass zahlreiche Iraner aus politischen Gründen hingerichtet wurden, unzählige weiterhin in Gefängnissen inhaftiert sind und Hunderte gezwungen wurden, aus Angst um ihr Leben und/oder vor einer Inhaftierung auf unbestimmte Zeit, Verhören und Folter aus dem Land zu fliehen,

I. in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen im Iran (z.B. die Islamische Menschenrechtskommission und die Artikel-90-Kommission) mit der Regierung zusammenarbeiten und nach wie vor weitgehend unbedeutend sind,

J. in der Erwägung, dass das Atomprogramm des Iran auch in der Vergangenheit von Geheimhaltung gekennzeichnet war, was die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Iran, wonach das Programm nur friedlichen Zwecken diene, untergraben hat,

K. in der Erwägung, dass der Iran immer noch seinen Verpflichtungen aus allen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen - wie der jüngsten Entschließung 1929(2010) - und sämtlichen Anforderungen des IAEO-Gouverneursrates nachkommen muss, die den uneingeschränkten und bedingungslosen Zugang der Mitarbeiter der Organisation zu allen Orten, Gerätschaften, Personen und Dokumenten vorsehen, wie dies für eine ordnungsgemäße Inspektion der nuklearen Absichten des Iran notwendig wäre und die es der IAEO ermöglichen würde, ihre Rolle als Atomenergiebehörde zu erfüllen,

L. in der Erwägung, dass einige Maßnahmen der iranischen Regierung eine Bedrohung der Stabilität und des Friedens in der Region darstellen; in der Erwägung, dass sich Israel und insbesondere die Golfregion durch die aggressive und gezielte Rhetorik des Iran, die Fortführung seines Atomprogramms sowie seine Unterstützung für die Hisbollah und die Hamas eingeschüchtert fühlen; in der Erwägung, dass auf der anderen Seite das Stabilisierungspotenzial, das der Iran durchaus wiedererlangen könnte, der gesamten Region zugute käme, unter der Voraussetzung, dass er seine internationalen Beziehungen - insbesondere zu seinen Nachbarn - normalisiert, dass er die Sorgen in Bezug auf die wahren Absichten seines Atomprogramms endgültig aus dem Weg räumt und dass er für eine bessere Achtung der Menschenrechte Sorge trägt,

M. in der Erwägung, dass der Iran zwei Generationen afghanischer Flüchtlinge im Land aufgenommen hat, die eine Grundversorgung im Gesundheits- und Bildungsbereich in Anspruch nehmen konnten; in der Erwägung, dass im Jahr 2010 mehr als eine Million registrierter Afghanen im Iran lebten, sowie in der Erwägung, dass der Iran nur begrenzte internationale Unterstützung in diesem Bereich erhalten hat,

N. in der Erwägung, dass der Iran zu den drei Ländern der Welt mit den größten nachgewiesenen Öl- und Gasreserven zählt,

O. in der Erwägung, dass es eine bemerkenswerte Vertiefung der Beziehungen zwischen dem Iran und der Türkei gegeben hat; in der Erwägung, dass der Iran seine staatlichen und nichtstaatlichen Verbündeten Syrien, die Hisbollah und die Hamas sowie die Muslimische Bruderschaft benutzt, um die Region zu destabilisieren,

P. in der Erwägung, dass Artikel IV des NVV Folgendes besagt: "Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als werde dadurch das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche zivile Zwecke zu entwickeln",

Innere Lage

Menschenrechte

Das Nukleardossier

Außenbeziehungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zu den Prioritäten der 16. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und der Überprüfung im Jahre 2011

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und der Schutz der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind1,

B. in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Achtung der Menschenrechte in ihrer eigenen Politik gewährleisten sollten, um die Position der Europäischen Union im UNHRC zu stärken und glaubwürdig zu machen,

C. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine einzigartige Plattform für universelle Menschenrechte und ein spezielles Forum ist, das sich innerhalb der Vereinten Nationen mit den Menschenrechten beschäftigt, sowie in der Erwägung, dass er die wichtige Aufgabe und die Zuständigkeit dafür hat, die Förderung, den Schutz und die Achtung der Menschenrechte auf der ganzen Welt zu stärken,

D. in der Erwägung, dass bei der Überprüfung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zwei Aspekte eine Rolle spielen, wobei über den Status des Organs in New York und über die Verfahren in Genf diskutiert werden soll, sowie in der Erwägung, dass alle internationalen Akteure dafür sorgen müssen, dass nicht länger mit zweierlei Maß gemessen wird und dass Selektivität und Politisierung bei der Behandlung von Menschenrechtsangelegenheiten ein Ende gesetzt wird,

E. in der Erwägung, dass die Argumente Souveränität und innerstaatliche Rechtsprechung nicht länger angeführt werden können, um Staaten vor einer Überprüfung ihrer Menschenrechtsbilanz zu schützen,

F. in der Erwägung, dass die Europäische Union als globaler Akteur - im Rahmen der Vereinten Nationen im Allgemeinen und des UNHRC im Besonderen - agieren sollte und dass ein neuer Ansatz in Gestalt des neuen Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) dazu dienen sollte, die Union dabei zu unterstützen, auf wirksamere und sichtbarere Weise zu agieren und weltweiten Herausforderungen auf einheitliche, kohärente und effiziente Weise zu begegnen,

G. in der Erwägung, dass im EAD eine Direktion für Menschenrechte und Demokratie eingerichtet wurde,

H. unter Hinweis darauf, dass eine Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments zur 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nach Genf reisen wird, wie das auch in den früheren Jahren bei den Tagungen des UNHRC und davor seines Vorgängers, der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, der Fall war,

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

Allgemeine regelmäßige Überprüfung (UPR)

Sonderverfahren

Mitwirkung der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zu Pakistan, insbesondere zu dem Mord an Shahbaz Bhatti

Das Europäische Parlament,

A. unter Hinweis darauf, dass der pakistanische Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, am 2. März 2011 von bewaffneten Männern umgebracht wurde, die sein Fahrzeug unter Beschuss nahmen, als er in der Hauptstadt Islamabad zur Arbeit fuhr, und dass eine Gruppe, die sich Tehreeke-Taliban Punjab (Bewegung der Taliban Punjab) nennt, die Verantwortung für diesen Mord auf sich genommen und erklärt hat, der Minister sei wegen seiner Haltung zu den Blasphemiegesetzen getötet worden,

B. unter Hinweis darauf, dass Bhatti trotz der mehrfachen Morddrohungen islamistischer Gruppierungen der gezielte Antrag, einen kugelsicheren Dienstwagen und einen Personenschutz seines Vertrauens einsetzen zu dürfen, von der pakistanischen Staatsführung abgelehnt wurde,

C. unter Hinweis darauf, dass Shahbaz Bhatti das einzige christliche Mitglied des pakistanischen Kabinetts und einer wenigen führenden Politiker des Landes war, die den Mut hatten, gegen die genannten Gesetze und die dadurch begünstigten Ungerechtigkeiten zu kämpfen,

D. unter Hinweis darauf, dass dieser Mord erst zwei Monate nach dem Mord an Salman Taseer geschah, dem Gouverneur der Provinz Punjab, der von einem Mitglied seiner eigenen Sicherheitsleute getötet wurde, das mit seiner Ablehnung der pakistanischen Blasphemiegesetze nicht einverstanden war,

E. unter Hinweis darauf, dass am 1. März 2011 ein dritter prominenter pakistanischer Menschenrechtsaktivist, Naeem Sabir Jamaldini, Koordinator der pakistanischen Menschenrechtskommission, der besonders tatkräftig gegen die Menschenrechtsverletzungen in der Region Belutschistan vorgegangen war, ebenfalls umgebracht wurde,

F. unter Hinweis darauf, dass Berichten zufolge gegen die ehemalige pakistanische Ministerin, Reformpolitikerin und bekannte Journalistin Sherry Rehman eine Fatwa ausgerufen wurde, in der sie als nächstes Ziel für ein Attentat genannt wird,

G. unter Hinweis darauf, dass Minister Bhatti und Gouverneur Taseer lediglich die erklärte Haltung der regierenden PPP (Pakistan People's Party) bekräftigt haben und dass die Regierung Gilani am 30. Dezember 2010, als sie öffentlich von ihrer in einem Manifest erklärten Absicht zur Überarbeitung der Blasphemiegesetze abrückte, die Reformbefürworter der Isolierung und fortgesetzten Anfeindungen radikaler religiöser Führer und militanter Extremistengruppen preisgab, die Personen mit anderer Haltung einschüchtern, bedrohen und umbringen,

H. in der Erwägung, dass Politiker, Parteien und Vertreter der Medien und der Zivilgesellschaft, wie Aktivisten für Frauen- und Menschenrechte, immer wieder eingeschüchtert und sogar ermordet werden und dass dadurch die öffentliche Debatte über die Blasphemiegesetze zunehmend unterdrückt wird,

I. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union die Förderung der Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehören und gemeinsam die Grundlage für ihre Beziehungen mit Drittstaaten bilden und in der Erwägung, dass die EU entwicklungspolitische Unterstützung nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten geachtet werden,

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zu Belarus (insbesondere zu den Fällen Ales Michalewitsch und Natallja Radsina)

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass zahlreiche Vertreter der Opposition, darunter frühere Präsidentschaftskandidaten, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, nach den Ereignissen des 19. Dezember 2010 in Minsk festgenommen wurden und seither im Untersuchungsgefängnis des KGB inhaftiert sind, und in der Erwägung, dass nach wie vor Unterdrückungsmaßnahmen und politisch motivierte Prozesse gegen Vertreter der Opposition und Menschenrechtsverteidiger durchgeführt werden und unterdessen über 40 Personen angeklagt und ihnen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren drohen,

B. in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft der Stadt Minsk den Untersuchungszeitraum in einem sogenannten Fall von Massenaufruhr in Verbindung mit den Ereignissen des 19. Dezember 2010 auf fünf Monate verlängert hat und dass die Prozesse gegen Präsidentschaftskandidaten, Anhänger der Opposition, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten, die im Zusammenhang mit diesem Fall eingeleitet wurden, politisch motiviert waren,

C. in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom 19. Dezember 2010 Aljaksandr Atroschtschankau, Aljaksandr Maltschanau, Dsmitry Nowik und Wassil Parfjankou, die den Wahlkampfteams von Uladsimir Njakljajeu und Andrej Sannikau, zwei Kandidaten der demokratischen Opposition, angehört haben, zu drei bis vier Jahren Freiheitsstrafe in einer Hochsicherheitsstrafkolonie verurteilt wurden und dass - wie ihre Rechtsanwälte festgestellt haben - die Behörden ihnen keine Schuld nachweisen konnten,

D. in der Erwägung, dass ihren Rechtsanwälten wiederholt Treffen mit ihnen verweigert wurden, dass die Rechtsanwälte infolge von Bedrohungen durch das KGB gezwungen waren, ihr Mandat zurückzugeben, und dass das Justizministerium ihnen anschließend die Zulassung entzogen hat,

E. in der Erwägung, dass Ales Michalewitsch, ein früherer Präsidentschaftskandidat, der nach den Protesten im Anschluss an die Wahlen festgenommen worden war, erst am 26. Februar 2011 freigelassen worden ist, nachdem er eine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit dem belarussischen KGB unterzeichnet hatte, die er inzwischen öffentlich widerrufen hat,

F. in der Erwägung, dass Ales Michalewitsch am 28. Februar 2011 eine Erklärung veröffentlicht hat, in der er Rechenschaft über die psychische und physische Folter ablegt, der die politischen Gefangenen ausgesetzt waren, um sie dazu zu zwingen, zu gestehen und die Beweise ihrer Schuld anzuerkennen,

G. in der Erwägung, dass auch Natallja Radsina, die Betreiberin der Oppositionswebsite "Charter"97", im Dezember 2010 festgenommen und beschuldigt wurde, Massenunruhen nach den Präsidentschaftswahlen organisiert und sich daran beteiligt zu haben, und in der Erwägung, dass Natallja Radsina aus dem Untersuchungsgefängnis des KGB freigelassen, ihr aber bis zum Abschluss der einschlägigen Ermittlungen untersagt wurde, ihre Heimatstadt zu verlassen,

H. in der Erwägung, dass Natallja Radsina nach ihrer Freilassung erklärt hat, KGB-Offiziere hätten in der Haft psychologischen Druck auf sie ausgeübt und versucht, sie als Informantin des KGB anzuwerben, und in der Erwägung, dass ihre Erklärung die Berichte politischer Gefangener über Folter im Gefängnis des KGB in Minsk erhärtet,

I. in der Erwägung, dass der Staatssicherheitsrat von Belarus den Einsatz von Folter gegen Gefangene im Untersuchungsgefängnis des KGB bestritten hat,

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zu der Lage und dem Kulturerbe in Kaschgar (Uigurisches Autonomes Gebiet Xinjiang, VR China)

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die chinesische Regierung im Jahr 2009 ein Städtebauprogramm in Höhe von 500 Millionen US-Dollar mit der Bezeichnung "Sanierung baufälliger Häuser in Kaschgar" angekündigt hat und die an der Seidenstraße gelegene alte Stadt Kaschgar dadurch seit 2009 Schritt für Schritt zerstört wird, da geplant ist, 85 Prozent der traditionellen Altstadt abzureißen, durch moderne Wohnblocks zu ersetzen und die letzten historischen Überbleibsel der Stadt in gemischt sino-uigurische Touristenorte zu verwandeln,

B. in der Erwägung, dass die Regierung in Peking die Stadt Kaschgar nach wie vor daran hindert, bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) den Status als Welterbe zu beantragen, so auch im Rahmen des geplanten länderübergreifenden Antrags auf Schutz mehrerer Kulturstätten entlang der Seidenstraße in Zentralasien,< /p>

C. in der Erwägung, dass die Stadt Kaschgar als uraltes Handels- und Touristenzentrum eine weltweit bedeutsame Stätte mit einem einzigartigen architektonischen Erbe von historischer und geografischer Bedeutung ist,

D. in der Erwägung, dass Kaschgar für die kulturelle Identität der in der Region ansässigen Bevölkerungsgruppen der Uiguren und der Hui wie auch für die kulturelle Vielfalt Chinas von hohem symbolischem Wert ist,

E. in der Erwägung, dass sich aus der Begründung des Sanierungsprogramms, es handele sich dabei um Baumaßnahmen für den Erdbebenschutz, nicht ergibt, dass traditionelle Gebäude vollständig abgerissen werden müssen, sondern auch unter Bewahrung des kulturellen Erbes saniert werden könnte,

F. in der Erwägung, dass die Regierung in Peking in anderen Teilen Chinas im Rahmen ihrer unterschiedlichen lokalen "Entwicklungspläne" eine Modernisierung mit der Abrissbirne betrieben hat, bei der historische Gebäude unwiederbringlich zerstört und die Bewohner umgesiedelt wurden, ohne dass dabei auf den Verlust eines unschätzbaren historischen und kulturellen Erbes Rücksicht genommen oder einer Erhaltung wichtiger Gebäude und bedeutender Architektur in denkmalgeschützten Gebieten oder in Museen Vorrang eingeräumt worden wäre, damit Zeugnisse der Jahrtausende währenden historischen und kulturellen Entwicklung Chinas für künftige Generationen und die ganze Welt erhalten bleiben,

G. in der Erwägung, dass die Regierung in Peking fortwährend eine repressive Politik gegenüber Volksgruppen und deren Kultur im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang betreibt, die in der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste von Uiguren bei den Unruhen im Jahr 2009 in Urumtschi einen traurigen Höhepunkt erreicht haben,

H. in der Erwägung, dass die Bevölkerungsgruppen der Uiguren und der Hui unter anhaltenden Menschenrechtsverletzungen zu leiden haben und dass vielen von ihnen eine angemessene politische Vertretung und kulturelle Selbstbestimmung vorenthalten wird,