Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 zu dem Achtzehnten Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009 gemäß § 44 Absatz 3 GWB und zu der Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Hauptgutachten gemäß § 44 Absatz 3 GWB wie folgt Stellung genommen:
Zur Einleitung
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Monopolkommission die bei einem essentiellen Lebensmittel besonders hohen Anforderungen an die Qualität beim Verbraucher und die Versorgungssicherheit beachtet (Einleitung Abschnitt 1.2 Nummer 4 des Gutachtens).
- 2. Der Bundesrat spricht sich für die Beibehaltung der bewährten kommunalen Struktur der Trinkwasserversorgung aus. Die Trinkwasserversorgung ist als elementarer Bestandteil der Daseinsvorsorge Aufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich darüber, ob sie die Erfüllung dieser Aufgabe begrenzt auf ihr Gemeindegebiet oder gebietsübergreifend in kommunaler Zusammenarbeit sicherstellen.
- 3. Der Bundesrat hält die Empfehlung der Monopolkommission, vermehrt Ausschreibungswettbewerbe für die Wasserversorgung durchzuführen, für problematisch. Wenn die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nach einer landesrechtlichen Regelung den Gemeinden obliegt, entscheiden diese nach sorgfältiger Abwägung aller einschlägigen Aspekte autonom, ob sie Private in die Aufgabenerfüllung einbeziehen oder nicht. Die Gemeinden haben hierbei auch zu beachten, dass sie die Versorgung mit Trinkwasser als elementare Lebensgrundlage stets gewährleisten müssen und aus dieser Sicherstellungsverantwortung auch nicht durch die Einbeziehung Privater entbunden werden.
- 4. Der Bundesrat lehnt die Einführung einer sektorspezifischen Anreizregulierung ab. Er teilt die hiergegen von der Bundesregierung geäußerten ordnungsrechtlichen und fachlichen Bedenken (vgl. Abschnitt II. Buchstabe A. Nummern 12 und 13 der Stellungnahme der Bundesregierung zum Achtzehnten Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009, BR-Drucksache 864/10 (PDF) , BT-Drucksache 17/4305). Zudem ist fraglich, ob angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Gemeinden, insbesondere in struktureller, topographischer und geologischer Hinsicht, aussagekräftige Vergleichswerte für eine effektive Anreizregulierung aufgestellt werden könnten.