Punkt 15 der 984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1766a BGB)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, wie durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1766a BGB es ermöglicht werden kann, dass zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gemeinsam adoptieren können, ohne dass es dabei zu einer Schlechterstellung von Ehepaaren bei Fremdadoptionen kommt. Die Prüfung soll sowohl die Stiefkindadoption wie auch die Fremdkindadoption umfassen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
§ 1741 Absatz 2 Satz 2 BGB lässt nur eine gemeinschaftliche Kindesannahme zu, wohingegen bei Annahme von Ziffer 1 der BR-Drucksache 577/1/19 für Nichtverheiratete eine Wahlmöglichkeit entstünde zwischen einer Annahme nur allein (so bislang § 1741 Absatz 2 Satz 1 BGB) oder als nichtverheiratetes Paar.