A. Problem und Ziel
- Wesentliches Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Anpassung der Strafbewehrungsvorschriften der §§ 5 und 6 der Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV) an die seit dem 1. März 2007 geltende EG-Höchstgehaltregelung für Blei, Cadmium, Quecksilber, Dioxine, Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) sowie für Benzo(a)pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in verschiedenen Lebensmitteln gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006.
- Mit der Verordnung werden zudem weitergehende Anpassungen an das EG-Kontaminantenrecht vorgenommen. Die Verordnung dient ferner der Deregulierung durch Abschaffen einer über das EU-Recht hinausgehenden Höchstmenge für Quecksilber in Pulmonata und daraus hergestellte Erzeugnisse, die gesundheitlich nicht mehr begründbar ist.
B. Lösung
- Änderung der bestehenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Geringe, nicht quantifizierbare Minderausgaben für die Überwachung aufgrund der Abschaffung einer seit 1975 geltenden Höchstmenge.
E. Sonstige Kosten
- Die betroffenen Unternehmen der Wirtschaft werden durch die Verordnung ebenfalls nicht mit Kosten belastet. Daher sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Keine Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Vom ... 2007
Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- - auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 6 und des § 34 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
- - auf Grund des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 und des § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- - auf Grund des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie
- - auf Grund des § 62 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
Artikel 1
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2006 (BGBl. I S. 1562) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden a) in Absatz 1 das Absatzzeichen "(1)" gestrichen und b) Absatz 2 aufgehoben.
- 2. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
- 3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die neuen §§ 3 und 4.
- 4. Der neue § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
- (3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
- (4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, als Lebensmittelzutat verwendet oder
- 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten eingehalten werden, mit einem Lebensmittel mischt, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten überschritten werden."
- b) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 5; in ihm wird die Angabe "Nr. 1 bis 3" gestrichen.
- a) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
- 5. Im neuen § 4 wird die Angabe "§ 5 Abs. 2 oder 4" durch die Angabe "§ 3 Abs. 2 oder 5" ersetzt.
- 6. Der bisherige § 7 wird aufgehoben.
- 7. Der bisherige § 8 wird neuer § 5.
- 8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) Die Liste B wird aufgehoben.
- b) Die bisherige Liste C wird neue Liste B; in ihr wird die Fußnote 2 wie folgt gefasst:
2) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG (Nr. ) L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABI. EU (Nr. ) L 295 S. 57).
Artikel 2
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- 1. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
Wesentliches Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Anpassung der Strafbewehrungsvorschriften der bisherigen §§ 5 und 6 der Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV) an die seit dem 1. März 2007 geltende EG-Höchstgehaltregelung für Blei, Cadmium, Quecksilber, Dioxine, Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) sowie für Benzo(a)pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in verschiedenen Lebensmitteln gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006. Mit der Verordnung werden zudem weitergehende Anpassungen an das EU-Kontaminantenrecht vorgenommen. Die Verordnung dient ferner der Deregulierung durch Abschaffen einer über das EU-Recht hinausgehenden Höchstmenge für Quecksilber in Pulmonata und daraus hergestellte Erzeugnisse, die gesundheitlich nicht mehr begründbar ist.
- 2. Kosten
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Es kann mit geringen, nicht quantifizierbaren Minderausgaben für die Überwachung aufgrund der Abschaffung einer seit 1975 geltenden Höchstmenge gerechnet werden. Die betroffenen Unternehmen der Wirtschaft werden durch die Verordnung ebenfalls nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten. Bürokratiekosten entstehen nicht.
- 3. Gender-Mainstreaming
Das Verordnungsvorhaben beinhaltet keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken. Daher sind keine spezifischen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern zu erwarten.
B. Besonderer Teil Zu Artikel 1
Zu Nr. 1 und Nr. 2:
Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, Benzo(a)pyren sowie von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln wurden überführt in Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln, die seit 1. März 2007 gilt, und in Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Verfahren zur Probenahme und Analyse für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in bestimmten Lebensmitteln, die ab 1. Juni 2007 gilt. Die Richtlinien
- - 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001,
- - 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 und
- - 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005
wurden aufgehoben.
Daher werden solche nationalen Regelungen, die wegen der o.g. unmittelbar geltenden EG-Verordnungen entbehrlich geworden sind, gestrichen.
Zu Nr. 3:
Redaktionelle Änderung aufgrund geänderter Struktur der Verordnung.
Zu Nr. 4:
Die Änderung ist notwendig zur Anpassung der Strafbewehrungsvorschriften der Schadstoff-Höchstmengenverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, die die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 abgelöst hat.
Zu Nr. 5:
Redaktionelle Änderung aufgrund geänderter Struktur der Verordnung.
Zu Nr. 6:
Der Paragraph wird aufgehoben, da die beabsichtigte Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung am 24. Dezember 2003 in Kraft getreten ist.
Zu Nr. 7:
Redaktionelle Änderung aufgrund geänderter Struktur der Verordnung.
Zu Nr. 8a):
Die Liste B enthält eine über das EU-Recht hinausgehende Höchstmenge für Quecksilber in Pulmonata und daraus hergestellten Erzeugnissen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist in seiner Stellungnahme Nr. 026/2006 vom 7. März 2006 zu der Auffassung gelangt, dass keine Notwendigkeit mehr besteht, an der seit 1975 geltenden Höchstmenge festzuhalten.
Zu Nr. 8b):
Die redaktionelle Änderung ist aufgrund geänderter Struktur der Verordnung erforderlich. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung an die aktuelle EU-Rechtsetzung.
Zu Artikel 2
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung ist zur Gewährleistung der Rechtsklarheit neu bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.