A. Problem und Ziel
- Durch Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel erhielt das gemeinschaftliche Düngemittelrecht eine neue Rechtsgrundlage. Im wesentlichen wurden verschiedene Richtlinien betreffend Düngemittel in einer Verordnung, die unmittelbar geltendes Recht geschaffen hat, zusammengefasst.
- Änderungen im gemeinschaftlichen Gentechnikrecht erfordern zur Sicherung der Rechtsklarheit Anpassungen des Saatgutverkehrsgesetzes im Hinblick auf die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzensorten.
- Das vorliegende Gesetz enthält die zur Anwendung des geänderten Gemeinschaftsrechts erforderlichen Änderungen des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes.
- Die Regelungsinhalte beider Gesetze bleiben unverändert.
B. Lösung
- Erlass des vorliegenden Gesetzes
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen führen nicht zu einer Änderung des Vollzugsaufwands und damit zu keinen Kosteneffekten.
E. Sonstige Kosten
- Den durch die Neuregelung betroffenen Wirtschaftskreise entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden durch die Neuregelung weder mit zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand noch mit einem erhöhten Vollzugsaufwand belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. März 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes
Inhaltsübersicht | |
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Artikel 1 | Änderung des Düngemittelgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes |
Artikel 3 | Neubekanntmachung |
Artikel 4 | Inkrafttreten |
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen
Artikel 1
Änderung des Düngemittelgesetzes
Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Düngemittel, die nicht als "EG-Düngemittel" bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist."
- b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "ausgenommen Düngemittel, die als EG-Düngemittel bezeichnet sind," gestrichen.
2. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 2aEG-Düngemittel
Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU (Nr. ) L 304 S. 1 ) festgelegt worden ist."
3. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist."
4. In § 6 Satz 1 werden die Wörter "im Bereich des Düngemittelverkehrs" durch die Wörter "auf dem Gebiet des Düngemittelrechts" ersetzt.
5. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Worte "sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts" eingefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden
- aa) nach der Angabe " § 4 Abs. 2" die Angabe " oder Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003" eingefügt und
- bb)nach dem Wort "Toleranz" das Wort "planmäßig" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 2" die Angabe " oder entgegen § 2a" eingefügt.
- bb) In Nummer 5 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "oder" ersetzt. dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
7. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 10a
Ermächtigungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 geahndet werden können."
8. § 11 wird wie folgt gefasst: " § 11
Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist."
Artikel 2
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "genannte Genehmigung" durch die Wörter "genannte Zulassung oder Genehmigung" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b werden die Wörter " oder Zulassung" gestrichen.
- bb) In Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe " § 52 Abs. 6" durch die Angabe " § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6" ersetzt.
- aa) Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "genannte Genehmigung" durch die Wörter "genannte Zulassung oder Genehmigung" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Zulassung" gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 52 Abs. 6 " durch die Angabe " § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6" ersetzt.
3. In § 30 werden die Absätze 5 und 6 wie folgt gefasst:
(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden, wenn
1. im Falle von Sorten, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt sind, eine Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 oder Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU (Nr. ) L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist oder
2. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen sind, die nicht unter die Nummer 1 fallen, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, des Gentechnikgesetzes erteilt worden ist.
Eine Sorte, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse in den Anwendungsbereich des Artikels 8 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, darf nur zugelassen werden, wenn die Pflanzen, Pflanzenteile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse nach diesen Vorschriften in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(6) Eine Sorte, deren Pflanzen zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG (Nr. ) L 43 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, darf nur zugelassen werden, wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erteilt worden ist."
4. In § 52 Abs. 6 werden die Wörter "eine Auslauffrist" durch das Wort "Auslauffristen" ersetzt.
5. § 62a wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
Durch Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel erhielt das gemeinschaftliche Düngemittelrecht eine neue Rechtsgrundlage. Sie löste
- - die Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2,
- - die Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt3, geändert durch die Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 ,
- - die Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfestigkeit von Ammonium-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt5, geändert durch die Richtlinie 088/126/EWG6 und
- - die Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/8/EG8
ab.
Auf Grund dieser Änderung gelten die düngemittelrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften unmittelbar und bedürfen nicht mehr der Umsetzung in das nationale Recht. Die Mitgliedstaaten haben jedoch sicherzustellen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften kontrolliert wird und erforderliche Sanktionsmaßnahmen zu erlassen.
Die Anforderungen an EG-Düngemittel können auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 durch Änderung der Anhänge der Verordnung im Regelungsausschussverfahren verändert werden. Das deutsche Düngemittelrecht sollte es ermöglichen, veränderte Anforderungen unverzüglich durchsetzen zu können.
Um Beides zu gewährleisten, ist eine Änderung des Düngemittelgesetzes erforderlich. Materielle Änderungen, insbesondere betreffend die Zulassung einzelner Düngemitteltypen, ergeben sich aus diesem Gesetz nicht.
Das Saatgutverkehrgesetz (SaatG) nimmt in den Vorschriften zur Sortenzulassung Bezug auf die gentechnikrechtlichen Regelungen der EU. Auf Grund der, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel9, eingetretenen Rechtsänderungen sind die entsprechenden Verweisungen im SaatG anzupassen.
Das SaatG enthält Vorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut von Sorten, deren Zulassung erloschen ist oder zurückgenommen wurde.
Um aufgetretene Auslegungsfragen künftig zu vermeiden, soll klar gestellt werden, dass die unterschiedlich begründeten Fälle gleichwertig zu behandeln sind.
Die Änderungen des SaatG haben keine inhaltlichen Änderungen zur Folge.
II. Gesetzgebungskompetenz
Gemäß Artikel 72 Abs. 2 GG hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung - für die vorgesehene Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) zugewiesen durch Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG (Schutz beim Verkehr mit landwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut) sowie für das Düngemittelgesetz und das Saatgutverkehrsgesetz durch Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse) - die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung des Düngemittel- und des Saatgutrechts ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Sowohl die Hersteller von Saatgut als auch die Hersteller von Düngemitteln üben ihre Tätigkeit länderübergreifend aus. Um sowohl einheitliche Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter als auch ein einheitliches Schutzniveau beim Inverkehrbringen und der Anwendung von Saatgut und Düngemitteln für die Verbraucher (hier in der Regel Landwirte als Nachfrager der jeweiligen Produkte) sicher zu stellen, ist es auch künftig erforderlich, die gesetzlichen Anforderungen an die genannten Produkte durch ein Bundesgesetz einheitlich zu Regeln.
- - Im Falle der Änderung des Düngemittelgesetzes sind dessen Regelungen insoweit aufzuheben, als sie sich auf EG-Düngemitteltypen beziehen, die nunmehr mit unmittelbarer Geltung in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 geregelt sind. Dies kann nur durch Bundesgesetz erfolgen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Sanktionen für den Fall von Verstößen vorzusehen. Die Bußgeldvorschriften müssen zur Wahrung der Rechtseinheit bundesweit einheitlich sein. Die Hersteller von Düngemitteln sind typischerweise länderübergreifend tätig. Verstöße, etwa das Inverkehrbringen nicht typengerechter Düngemittel, erstrecken sich daher im Normalfall auf das Gebiet mehrerer Länder. Täter und Beteiligte werden häufig in unterschiedlichen Bundesländern handeln. Bei länderspezifisch unterschiedlichen Bußgeldvorschriften wären erhebliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des auf Täter und Beteiligte jeweils anwendbaren Rechts und der Beurteilung der in anderen Ländern begangenen Teilakte zu erwarten. Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und Behörden der Länder wären ebenfalls vorprogrammiert. Dies würde eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellen, die nicht hingenommen werden kann.
- - Die Änderungen des SaatG dienen lediglich dazu Verweisungen auf zwischenzeitlich geänderte EG-rechtliche Vorschriften anzupassen. Da eine Aufhebung des SaatG nicht in Betracht kommt, kann dies nur durch ein Bundesgesetz erfolgen.
Das SaatG regelt die öffentlichrechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut. Da Saatgut bundesweit vertrieben wird, ist eine bundeseinheitliche Regelung dieser Anforderungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Eine je nach Bundesland unterschiedliche Rechtslage auf diesem Gebiet würde die Anbieter dazu zwingen, für jedes Bundesland Saatgut unterschiedlicher Beschaffenheit bereit zu stellen. Dies hätte eine unverhältnismäßige Belastung der - überwiegend mittelständischen - Anbieter von Saatgut und damit einen nicht hinnehmbaren Schaden für den Wirtschaftsstandort zur Folge.
Die Regelungen beider Gesetze haben sich bewährt und sollen beibehalten werden. Die erforderlichen Anpassungen an das zwischenzeitlich geänderte EG-Recht (die eher formalen las materiellen Charakter haben), sind daher durch ein Bundesgesetz vorzunehmen.
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen des SaatG und die auf Grund des Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen führen nicht zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeit bei Bund und Ländern.
IV. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
Den durch die Neuregelung betroffenen Wirtschaftskreise entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden durch die Neuregelung weder mit zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand noch mit einem erhöhten Vollzugsaufwand belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.
V. Auswirkungen auf die Umwelt Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung des Düngemittelgesetzes
Zu Nummer 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl.EU (Nr. ) L 304 S. 1) regelt die Voraussetzungen, unter denen Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in Verkehr gebracht werden dürfen. Im Unterschied zur früheren Zulassung von EG-Düngemitteltypen durch Richtlinien, die einer Umsetzung in das nationale Recht bedurften, erfolgt diese Zulassung somit mit unmittelbarer Geltung. Durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes können daher nur noch "nationale" Düngemitteltypen zugelassen werden. Dieser Änderung des Gemeinschaftsrechts wird mit der Änderung des Absatzes 1 Rechung getragen.
Zu Nummer 2
Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängen sind. Der Hauptfall eines Verstoßes ist das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, mit der Bezeichnung "EG Düngemittel". Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 regelt jedoch lediglich die Beschaffenheit von Düngemitteln, die gegeben sein muss, wenn diese die Bezeichnung "EG-Düngemittel" tragen. Um den Sachverhalt einer Bußgeldbewehrung zugänglich machen zu können, ist es daher aus rechtstechnischen Gründen erforderlich, mit dem neuen § 2a zunächst ein entsprechendes Verbot des Inverkehrbringens von Düngemitteln, deren Beschaffenheit nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entspricht, mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" zu erlassen.
Zu Nummer 3
Die bislang in § 3 Abs. 3 enthaltene Ermächtigung, vorzuschreiben, dass Düngemittel nur unter bestimmten Voraussetzungen als "EG-Düngemittel" bezeichnet werden dürfen, ist nicht mehr erforderlich, da im Unterschied zum früheren Richtlinienrecht, nunmehr die entsprechenden Voraussetzungen durch die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 geregelt sind.
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, die Form der Angabe der in den Düngemitteln enthaltenen Nährstoffe auf dem Etikett abweichend zu regeln (Angaben in Elementform, in Oxidform oder beides zusammen). Mit der Neufassung des § 3 Abs. 3 wird die Möglichkeit geschaffen entsprechende Regelungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.
Zu Nummer 5
Mit der Änderung wird (deklaratorisch) klargestellt, dass auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sowie gegebenenfalls künftig weiterer unmittelbar geltenden EG-Rechtsakte zu den Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde zählt.
Zu Nummer 6
Durch die Änderung wird der Tatsache Rechung getragen, dass im Falle der EG- Düngemittel an Stelle der Vorschriften des Düngemittelgesetzes über die Beschaffenheit und das Inverkehrbringen der Düngemittel die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 getreten sind. Mit den Änderungen werden das planmäßige Ausnutzen der vorgeschriebenen Toleranzen sowie das Inverkehrbringen nicht typenkonformer Düngemittel im Falle der EG-Düngemitteltypen in die Bußgeldbewehrung einbezogen.
Mit der neuen Nummer 7 im Absatz 2 wird eine Blankettvorschrift geschaffen, mit der bei Bedarf ermöglicht wird, durch Rechtsverordnung nach § 10a, Vorschriften gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen mit einem Bußgeld bewehren zu können.
Zu Nummer 7
§ 10a enthält die Ermächtigung zur Ausfüllung des in § 10 Abs. 2 Nr. 7 vorgesehenen Blanketts
Zu Nummer 8
Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Absatz 1.
Mit dem neuen Absatz 2 wird die Ermächtigung eingeführt, Verweisungen auf das Gemeinschaftsrecht durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu ändern, wenn dies zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. Mit der Ermächtigung soll die Möglichkeit geschaffen werden, in Fällen, in denen die in Bezug genommene gemeinschaftsrechtliche Vorschrift eine neue Bezeichnung oder eine neue Nummer erhalten hat, ohne eine wesentliche inhaltliche Änderung zu erfahren, eine unkomplizierte Anpassung der entsprechenden Verweisung im nationalen Recht vornehmen zu können.
Zu Artikel 2
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Zu Nummer 1
Die Änderungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b und Abs. 2 Satz 3 des SaatG stellen Folgeänderungen zu der Änderung des § 30 Abs. 5 und 6 dar, indem sie die dort aus Gründen der Anpassung an das Gemeinschaftsrecht gewählte Verwendung der Begriffe "Zulassung" und Genehmigung" nachvollziehen.
Die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a dient der Klarstellung, dass Saatgut nicht nur innerhalb der nach § 52 Abs. 6, sondern auch innerhalb der nach § 36 Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Auslauffrist in den Verkehr gebracht werden darf. Die Auslauffrist nach § 36 Abs. 3 Satz 2 betrifft Fälle, in denen die Sortenzulassung durch Zeitablauf erloschen ist, während die Auslauffrist nach § 52 Abs. 6 sich auf die Beendigung der Sortenzulassung durch Rücknahme, Widerruf oder Verzichtserklärung durch den eingetragenen Züchter bezieht.
Zu Nummer 2
Entsprechend der in § 3 bezüglich des Inverkehrbringens vorgenommenen Klarstellung wird in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezüglich der Anerkennung klargestellt, dass Saatgut nicht nur innerhalb der nach § 52 Abs. 6, sondern auch innerhalb der nach § 36 Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Frist anerkannt werden kann.
Zu Nummer 3
Mit der Neufassung des § 30 Abs. 5 und 6 werden die Verweisungen an die inzwischen geänderten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts angepasst. Einen anderen Regelungsgehalt erhält § 30 Abs. 5 und 6 dadurch nicht. Inhalt der Regelung bleibt es nach wie vor, dass die Zulassung von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen sind oder zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten bestimmt sind, nur erfolgen darf, wenn zuvor die jeweils erforderlichen Zulassungen oder Genehmigungen nach den jeweils einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften über gentechnisch veränderte Organismen beziehungsweise über neuartige Lebensmittel erteilt worden sind.
Da die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf diesen Gebieten seit dem Erlass des § 30 Abs. 5 und 6 umfangreiche Änderungen erfahren haben, in deren Rahmen einzelne Erzeugnisse aus dem Anwendungsbereich eines in den eines anderen Gemeinschaftsrechtsaktes überführt worden sind, bedürfen die Verweisungen in § 30 Abs. 5 und 6 einer entsprechenden Aktualisierung.
Im Einzelnen gelten folgende Anforderungen:
- im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen sind und dazu bestimmt sind, als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln genutzt zu werden, setzt die Sortenzulassung voraus, dass zuvor eine Zulassung nach Artikel 4 oder Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU (Nr. ) L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
- im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen sind, jedoch nicht dazu bestimmt sind, als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln genutzt zu werden, setzt die Sortenzulassung voraus, dass zuvor eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes erteilt worden ist (Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR erteilt worden sind, stehen nach § 14 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes gleich),
- im Falle von Sorten, deren Pflanzen, ohne gentechnisch verändert zu sein, zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG (Nr. ) L 43 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, setzt die Sortenzulassung voraus, dass zuvor eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erteilt worden ist.
Der Unterschied zur früheren Rechtslage besteht im Wesentlichen darin, dass neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten nur noch dann in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 fallen, wenn sie nicht gentechnisch verändert sind, während sie im Falle gentechnischer Veränderung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen.
Zu Nummer 4
Die Änderung dient sprachlicher Klarstellung, da es sich bei dem in § 52 Abs. 6 geregelten Fall der Sache nach regelmäßig um zwei Fristen handelt: eine Frist, innerhalb derer das Saatgut anerkannt werden darf, sowie eine (längere) Frist, innerhalb derer das anerkannte Saatgut in den Verkehr gebracht werden darf. Die gestaffelte Länge der Fristen ist erforderlich, da ansonsten die Saatgutanerkennung kurz vor Ablauf der Anerkennungsfrist zwar rechtmäßig aber sinnlos wäre, weil das anerkannte Saatgut aufgrund Fristablaufs nicht in den Verkehr gebracht werden dürfte.
Zu Nummer 5
§ 62a wird aufgehoben, da auf die Vorschrift im Hinblick auf den Beschluss des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (Az.: 2 BvF 1/94) keine an die Behörden der Länder gerichteten allgemeinen Verwaltungsvorschriften gestützt werden können.
1 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 24 vom 30.l.1976, S. 21,
2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 18 vom 23.l.1999, S. 60,
3 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 250 vom 23.9.1980, S. 7,
4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 335 vom 6.12.1997, S. 15,
5 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 38 vom 7.2.1987, S. l,
6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 63 vom 9.3.1988, S. 12,
7 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 213 vom 22.8.1977, S. l,
8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 86 vom 20.4.1995, S. 41.
9 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 268 vom 18.10.2003, S. l,