Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Der Ministerpräsident Magdeburg, den 9. März 2005
des Landes Sachsen-Anhalt

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 809. Sitzung am 18. März 2005 zu setzen und nach Vorstellung im Plenum den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften vom 22.Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), wird wie folgt geändert:

Nach § 18 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Neben den im Zusammenhang mit den Vorkommnissen des 17. Juni 1953 verurteilten und standrechtlich erschossenen Personen gibt es eine begrenzte Anzahl von Menschen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschehnissen auf unterschiedlichste Weise zu Tode gekommen sind. Es handelt sich hierbei z.B. um Personen, die bei den Demonstrationen auf der Straße erschossen wurden, angeschossen wurden und später an den Schussverletzungen starben, aber z.B. auch um Personen, die in Gewahrsam genommen wurden und aus bislang ungeklärter Ursache im Gefängnis oder während des Gefangenentransportes zu Tode kamen. Den nächsten Angehörigen dieser Opfer steht bislang kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß § 18 StrRehaG zu.

Den Hinterbliebenen der standrechtlich Erschossenen wurde durch § 18 Abs. 3 StrRehaG und den Hinterbliebenen der Opfer der innerdeutschen Grenze durch § 18 Abs. 4 StrRehaG ein Anspruch auf Unterstützungsleistung gewährt. Der diesen Personenkreisen zustehende Anspruch soll nunmehr auch den Hinterbliebenen der Opfer des Volksaufstandes vom 17. Juni 1953 eingeräumt werden.

B. Besonderer Teil

Zu § 1
(Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes)

Soweit die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht eingreifen, wird den nächsten Angehörigen i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG ( Ehegatten, Kinder und Eltern ) der Verstorbenen ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen eingeräumt. Der Tod der nächsten Angehörigen muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den staatlichen Maßnahmen stehen, die zur Unterdrückung des Volksaufstandes ergriffen wurden. Die auf Seiten des DDR-Regimes und der Besatzungsmacht zu beklagenden Opfer waren Teil der staatlichen Maßnahmen gegen den Aufstand und sind nicht anspruchsberechtigt.

Zahlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz werden angerechnet.

Zu § 2
(In-Kraft-Treten)

§ 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.