Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes
(Passverwaltungsvorschrift - PassVwV)

982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019

A

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (Nummer 1.2.3 Satz 4 - neu - PassVwV)

In Artikel 1 ist Nummer 1.2.3 folgender Satz anzufügen:

"Der vorläufige Reisepass wird nur ausgestellt, wenn ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vorliegt."

Begründung:

Im Hinblick auf die hohen Sicherheitsanforderungen, die für die Ausstellung eines Reisepasses festgelegt wurden, ist zu berücksichtigen, dass ein vorläufiger Reisepass nicht entsprechend dem hohen technischen Standard der Bundesdruckerei erstellt wird. Der Zeitraum, während dessen Personen mit einem vorläufigen Reiseausweis ihre Identität nachweisen können, sollte auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zudem ergibt sich aus dem Begriff der "Vorläufigkeit" die Notwendigkeit des Vorliegens eines Antrags auf Ausstellung eines regulären Reiseausweises. Daher ist eine klarstellende Regelung der Kopplung der Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises mit der Beantragung eines regulären Reiseausweises im Rahmen der PassVwV ausreichend, aber auch geboten.

2. Zu Artikel 1 (Nummer 4.1.1.5 PassVwV)

In Artikel 1 ist Nummer 4.1.1.5 wie folgt zu fassen:

"4.1.1.5 Steht der Familienname eines Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann kein Pass ausgestellt werden. Dies betrifft hauptsächlich Fallgestaltungen, in denen das Kind entweder noch keinen Geburtsnamen erhalten hat (vgl. § 1617 Absatz 2 BGB; fehlende Namensbestimmung bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) oder das Kind zwar bereits einen Geburtsnamen führt, aber eine Änderung des Namens erkennbar beabsichtigt bzw. bereits veranlasst ist (vergleiche § 1617a Absatz 2 BGB; Namenserteilung oder etwa § 1617b Absatz 1 BGB; Namensneubestimmung). Bei Passbeantragung im Ausland gilt Nummer 4.1.1.7.

Enthält ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (anstelle einer Geburtsurkunde) des Kindes den Eintrag "Familiennamensführung nicht nachgewiesen", ist dem Kind in solchen Fällen grundsätzlich ein Pass auszustellen, um die grundrechtlich geschützte Reisefreiheit des Kindes zu gewährleisten. Unter "amtliche Vermerke" ist der einschränkende Eintrag in den Pass zu übernehmen. Ändert sich nach Klärung der Namensführung der Name, ist das Dokument ungültig. Ändert sich der Name nicht, entfällt die Notwendigkeit des Eintrags. Die Gültigkeit des Passes (mit Eintrag) bleibt unberührt.

Im Pass- bzw. Personalausweisregister sind ergänzende Angaben über die Nachweise zur Namensführung als verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke nach § 21 Absatz 2 PassG bzw. § 23 Absatz 3 PAuswG in Verbindung mit Nummer 21.2.1 PassVwV einzutragen."

Begründung:

Zur Klarstellung und Differenzierung der Anwendungsfälle sind die zugrundeliegenden personenstandsrechtlichen Fallgestaltungen darzustellen und die korrekten personenstandsrechtlichen Formulierungen zu verwenden.

Vor dem Hintergrund des Stellenwerts der Namensführung im Rahmen der Identitätsfeststellung und der Registermodernisierung sind im Pass- und Personalausweiswesen ergänzende Angaben über die Nachweise zur Namensführung nicht nur im Einzelfall, sondern generell zu hinterlegen. Insbesondere sind im Personalausweis selbst keine "amtlichen Vermerke" möglich. Vom Standesamt wird der Hinweis "Identität nicht nachgewiesen" an die Meldebehörde übermittelt. Die Meldebehörde speichert den Hinweis "Vorliegen eines Geburtseintrags ohne Geburtsurkunde" im Melderegisterdatensatz des betroffenen Kindes ab. Eine Abbildung sollte deshalb auch im Pass-/Personalausweisregister erfolgen.

3. Zu Artikel 1 (Nummer 4.1.6 PassVwV)

In Artikel 1 ist Nummer 4.1.6 wie folgt zu fassen:

"4.1.6 Transsexuelle Personen

Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein Pass mit der Angabe eines anderen Geschlechts auszustellen, sofern vorab der Vorname der Person aufgrund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 TSG geändert wurde (siehe Nummer 6.2a). Eine vorherige Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG ist hierfür nicht erforderlich.

Intersexuelle Personen

Die Entscheidung einer betroffenen Person zur Eintragung "divers" oder zum Verzicht auf eine Geschlechtsangabe (Offenlassen = kein Eintrag) wird in einem deutschen Personenstandseintrag dokumentiert (Geburtenregister, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) und setzt, sofern kein Fall eines neugeborenen Kindes vorliegt (vgl. § 22 PStG), die Abgabe einer Erklärung beim zuständigen Standesamt nach § 45b PStG voraus. Im Melderegister wird im Feld "Geschlecht" nach dem DSMeld entweder ein "d" (für divers) oder der Schlüssel "1" (bei Verzicht auf eine Geschlechtsangabe) eingetragen.

Im Reisepass ist im Datenfeld "Geschlecht" stets die Eintragung "X" vorzunehmen, wenn im Melderegister im Feld "Geschlecht" entweder ein "d" oder der Schlüssel "1" eingetragen ist. In der maschinenlesbaren Zone (MRZ) wird das Zeichen "<" verwendet.

Im Passregister ist dementsprechend ein "X" vorzusehen."

Begründung:

Die Anwendungsfälle sind klarzustellen und zu differenzieren. Dabei sind die entsprechenden personenstands- und melderechtlichen Gegebenheiten darzustellen.

4. Zu Artikel 1 (Nummer 6.2.1.1.1 Absatz 1 Satz 3 PassVwV)

In Artikel 1 Nummer 6.2.1.1.1 Absatz 1 Satz 3 sind die Wörter "oder das vorgelegte Lichtbild bereits bei der Beantragung eines anderen hoheitlichen Dokuments verwendet wurde, dessen Ausstellungsdatum 6 Monate oder länger zurückliegt" zu streichen.

Begründung:

Nummer 6.2.1.1.1 Absatz 1 Satz 3 PassVwV sieht vor, dass ein Lichtbild bei der Antragstellung bereits dann als inaktuell anzusehen ist, wenn dieses bereits bei der Beantragung eines anderen hoheitlichen Dokuments verwendet wurde, dessen Ausstellungsdatum sechs Monate oder länger zurückliegt. Aus Sinn und Zweck der Aktualität eines Lichtbilds, eine einwandfreie Identifizierung zu gewährleisten, ergibt sich nicht, dass diese Funktion bei einem mehr als sechs Monate altem Lichtbild in jedem Fall nicht mehr gewährleistet werden kann. Erfüllt das Lichtbild alle übrigen Voraussetzungen, kann auch ein bereits verwendetes mehr als sechs Monate altes Lichtbild als ausreichend aktuell angesehen werden.

5. Zu Artikel 1 (Nummer 6.2.1.1.4 Absatz 4 PassVwV)

In Artikel 1 Nummer 6.2.1.1.4 ist Absatz 4 zu streichen.

Begründung:

Die Aussage, dass eine Kopfbedeckung bei Männern islamischen Glaubens nicht auf religiösen Gründen beruht, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Der Ausnahmetatbestand im Sinne des § 5 Satz 4 PassV kann insoweit nicht generell ausgeschlossen werden.

B

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgenden Entschließungen zu fassen:

6. Zur zeitnahen Überarbeitung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Passverwaltungsvorschrift erneut zeitnah zu überarbeiten und dem aktuellen Rechtsstand anzupassen.

Begründung:

Die Änderungsanträge sollen die Konformität der neuen PassVwV mit den derzeit geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten. Gleichwohl lässt die jetzige Fassung gebotene Überarbeitungen und Klarstellungen (zum Beispiel aus Sicht der Praxis) sowie weiteren redaktionellen Änderungsbedarf vermissen. Aber auch weitere unerlässliche Planungen, insbesondere in Bezug auf die Digitalisierung im Bereich des Passwesens, erfordern zeitnah eine erneute Änderung der PassVwV.

7. Weitere Anregungen für eine neue Überarbeitung

Der Bundesrat bittet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, spätestens bei der neuen Überarbeitung der Passverwaltungsvorschrift

Begründung:

Die unter Buchstabe a bis d angeregten Änderungs-/Ergänzungswünsche resultieren aus vorliegenden Anfragen aus der Praxis.

Die unter Buchstabe e, g und h geäußerten Anregungen resultieren aus den bisherigen Vorgaben.

Die unter Buchstabe f erbetene Konkretisierung stellt auf die Verfahrensweise der Pass- und Personalausweisbehörden ab.