Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu der Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union (2008/2073(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon das institutionelle Gleichgewicht der Union insofern stärkt, als er die Schlüsselfunktionen jedes der politischen Organe stärkt und damit ihre jeweilige Aufgabe innerhalb eines institutionellen Rahmens aufwertet, bei dem die Zusammenarbeit zwischen den Organen ein Schlüsselelement für den Erfolg des Integrationsprozesses der Union ist,

B. in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon die frühere "Gemeinschaftsmethode" durch ihre Anpassung und Verstärkung in eine "Unionsmethode" umgewandelt wird, deren charakteristische Merkmale im Wesentlichen Folgende sind:

C. in der Erwägung, dass diese spezifische Methode der Beschlussfassung durch die Union mit dem Vertrag von Lissabon auf neue Bereiche ihrer Gesetzgebungs- und Haushaltstätigkeit ausgeweitet wird,

D. in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist, dass der Europäische Rat einstimmig und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausweiten kann, wodurch die Unionsmethode verstärkt wird,

E. in der Erwägung, dass das Ziel des Vertrags von Lissabon zwar darin besteht, die Kohärenz des Vorsitzes des Europäischen Rates und des Rates zu vereinfachen und zu verbessern, dass jedoch die Koexistenz eines getrennten Vorsitzes des Europäischen Rates und des Rates der Außenminister (sowie der Eurogruppe) zusammen mit der Fortführung eines rotierenden Systems für die Vorsitze der übrigen Zusammensetzungen des Rates die Tätigkeit der Union zumindest in der ersten Phase wahrscheinlich komplizierter gestalten wird,

F. in der Erwägung, dass gemäß dem Grundsatz der Geschlechtergleichheit auch beim Ernennungsverfahren für die wichtigsten politischen Ämter der Union auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im öffentlichen Leben zu achten ist,

G. unter Hinweis darauf, dass das neue Verfahren für die Wahl des Präsidenten der Kommission eine Prüfung der Ergebnisse der Wahlen und angemessene Konsultationen zwischen Vertretern des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments erforderlich macht, ehe der Europäische Rat seinen Kandidaten vorschlägt,

H. in der Erwägung, dass die organisatorische Gestaltung der interinstitutionellen Zusammenarbeit beim Beschlussfassungsprozess der Schlüssel für den Erfolg des Handelns der Union sein wird,

I. in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon die zunehmende Bedeutung einer strategischen mehrjährigen und operationellen jährlichen Planung für die Gewährleistung eines reibungslosen Verhältnisses zwischen den Organen und die effiziente Durchführung der Beschlussfassungsverfahren anerkannt wird, und unter nachdrücklichem Hinweis auf die Rolle der Kommission als Initiatorin der wichtigsten Planungstätigkeiten,

J. in der Erwägung, dass die gegenwärtige, auf sieben Jahre angelegte Finanzplanung bedeutet, dass das Europäische Parlament und die Kommission im Verlauf einer vollen Wahlperiode von Zeit zu Zeit während ihres Mandats keine grundlegenden politischen Finanzbeschlüsse zu fassen haben werden, so dass sie sich in einem Rahmen eingeschlossen finden, der von ihren Vorgängern festgelegt worden ist und der bis zum Ende ihres Mandats dauern wird, ein Problem, das man jedoch dadurch lösen könnte, dass die im Vertrag von Lissabon eingeräumte Möglichkeit einer auf fünf Jahre angelegten Finanzplanung verwirklicht wird, die mit der Wahlperiode des Parlaments und der Amtszeit der Kommission zusammenfallen könnte,

K. unter Hinweis darauf, dass mit dem Vertrag von Lissabon ein neuer und umfassender Ansatz für das auswärtige Handeln der Union eingeführt wird - wenn auch mit spezifischen Mechanismen für die Beschlussfassung in Fragen, die sich auf die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beziehen - und gleichzeitig mit einer "Doppelfunktion" ausgestattete Amt des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) geschaffen wird, der von einem besonderen Auswärtigen Dienst als dem Schlüsselelement unterstützt wird, das diesen neuen und integrierten Ansatz operationell macht,

L. unter Hinweis darauf, dass mit dem Vertrag von Lissabon ein neues System der Außenvertretung der Union eingeführt wird, mit der - auf verschiedenen Ebenen - im Wesentlichen der Präsident des Europäischen Rates, der Präsident der Kommission und der Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter) betraut werden und die eine sorgfältige Gliederung und strikte Koordinierung zwischen den verschiedenen für diese Vertretung verantwortlichen Parteien erforderlich machen wird, um schädliche Zuständigkeitskonflikte und verschwenderische Doppelarbeiten zu vermeiden,

M. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 11./12. Dezember 2008 übereingekommen ist, dass er - sofern der Vertrag von Lissabon bis Ende 2009 in Kraft tritt - die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten wird, um die derzeitige Zusammensetzung der Kommission, das heißt ein Kommissionsmitglied pro Mitgliedstaat, beizubehalten,

Allgemeine Bewertung

Das Europäische Parlament

Die Rolle des Europäischen Rates

Der feste Vorsitz des Europäischen Rates

Rat

Die Kommission

Wahl des Präsidenten der Kommission

Ernennungsverfahren

Programmplanung

Außenbeziehungen

Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter)

Vertretung