Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksachen 17/14219, 17/14220 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz - Drucksache 17/13428 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 15 Buchstabe b werden die Wörter " § 33 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter " § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b) Nummer 36 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 33 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "im Sinne" gestrichen.
- bb) In § 34a Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "geltend" durch das Wort "gelten" ersetzt.
- cc) In § 34b Satz 4 werden die Wörter " § 52b Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter " § 52b Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
2. Dem Artikel 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." "
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 9 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 22 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter " § 22 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes" ersetzt."
- b) Absatz 11 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) In Absatz 2 der Vorbemerkungen zu Teil A wird die Angabe "333 300 und 362 100" durch die Angabe "333 300, 346100 und 362 100" ersetzt."
- bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b.
- cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und in Nummer 5 werden die Wörter " § 158 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6" durch die Wörter " § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6" ersetzt.
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
4. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Artikel 4 Nummer 2 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Fristablauf: 20.09.13
Erster Durchgang: Drucksache. 221/13 (PDF)