Der Bundesrat hat in seiner 871. Sitzung am 4. Juni 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 22 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3)
Artikel 1 Nummer 19 ist wie folgt zu fassen:
- "19. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Qualitätsschaumwein b.A." durch das Wort "Sekt b.A." ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "oder nach § 20 vom Erzeuger" gestrichen."
Begründung
Folgeänderung der Änderung zu Artikel 1 Nummer 17 (Aufhebung von § 20).
2. Zu Artikel 1 Nummer 35 (§ 41 Absatz 1 bis 3)
Artikel 1 Nummer 35 ist wie folgt zu fassen:
- "35. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen."
Begründung
Die Restzuckerbegrenzung für Landweine ist als Herstellungsvorschrift in den Abschnitt Verarbeitung übernommen worden. Nach § 16a können die neu eingeführten Landweine "Landwein Rhein", "Landwein Oberrhein", "Landwein Rhein-Neckar" und "Landwein Neckar" mit Restzuckergehalten oberhalb des Bereiches halbtrocken vermarktet werden. Diese vier neuen Landweingebiete wurden nach Aufgabe der Weinbaugebiete und -untergebiete für Tafelwein insbesondere daher geschaffen, um bestehende Exportmärkte auch zukünftig in der gewohnten Form bedienen zu können. Eine einengende zwingende Vorgabe zur Kennzeichnung der Geschmacksangabe lieblich oder süß würde nicht zur Stabilisierung und Erhaltung vorhandener Absatzmärkte beitragen. Eine obligatorische "neue" Geschmacksangabe würde eher eine Verunsicherung der Marktpartner herbeiführen und sich als erklärungsbedürftig darstellen.
Im Übrigen wird auf die Begründung zur Aufhebung des Absatzes 1 und zum Fortbestand des bisherigen Absatzes 2 verwiesen (BR-Drucksache 249/10 (PDF) , S. 31 f.).