Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 042/94 = AE-Nr. 940065 und
Drucksache 034/03 (PDF) = AE-Nr. 030149
Begründung
1. Einleitung
Am 12. Dezember 2001 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden "Geschmacksmusterverordnung") erlassen.1
Mit dieser Verordnung ist das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem geschaffen worden, das die Erlangung von Geschmacksmusterschutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Europäische Gemeinschaft ermöglicht. Die Verordnung sieht zwei Formen des Geschmacksmusterschutzes vor: das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Muster und Modelle, die in der in der Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Muster und Modelle, die in der in der Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen sind.
Die Geschmacksmusterverordnung überträgt dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden "Amt" genannt)2 die Verwaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Am 1. Januar 2003 hat das Amt Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern ermöglicht; der erste zuerkannte Anmeldetag war der 1. April 2003.
Am 23. Dezember 2003 trat die am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossene Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im folgenden "Genfer Akte" genannt) in Kraft. Die Genfer Akte ermöglicht den Entwerfern von Mustern und Modellen diese über eine einzige internationale Anmeldung in einer Reihe von Ländern schützen zu lassen. Unter der Genfer Akte ersetzt folglich eine einzige internationale Anmeldung, die beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht wird, eine ganze Reihe von Anmeldungen, die ansonsten einzeln bei den nationalen oder regionalen Ämtern hätten erfolgen müssen.
Ziel dieses Vorschlags ist die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem und dem durch die Genfer Akte geschaffenen System der internationalen Eintragung von Mustern und Modellen. Eine solche Verknüpfung wird es den Entwerfern von Geschmacksmustern ermöglichen, mit einer einzigen internationalen Anmeldung bei der WIPO, in der, neben anderen Vertragsparteien, die Europäische Gemeinschaft benannt ist, auch Schutz nach dem Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft zu erlangen.
2. Die Genfer Akte
Das Haager System basiert auf dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Dieses Abkommen besteht aus drei Akten: der Londoner Akte von 1934, der Haager Akte von 1960 in der Genfer Akte von 1999. Bei diesen drei Akten handelt es sich um eigenständige Texte, deren materiellrechtlichen Bestimmungen
Sie werden automatisch Mitglied des Haager Verbandes, dem gegenwärtig 42 Vertragsstaaten, darunter 12 EU-Mitgliedstaaten, angehören.3
Entstanden ist das System der internationalen Eintragung von Mustern und Modellen aus der Notwendigkeit eines einfachen und kostengünstigen Verfahrens. Es verhilft Inhabern von Mustern und Modellen aus den Vertragsstaaten mit einem Minimum an Formalitäten und Kosten zum Schutz ihrer Schöpfungen.
Die internationale Anmeldung muss nur in einer Sprache (englisch oder französisch) eingereicht werden und unterliegt nur einem Gebührensystem. Der Anmelder muss die Vertragsstaaten benennen, in denen Schutz begehrt wird. Normalerweise wird eine internationale Anmeldung direkt an das Internationale Büro geschickt. Dieses prüft beim Eingang, ob die internationale Anmeldung die Formerfordernisse erfüllt. Ist das der Fall, wird die Anmeldung, oder genauer gesagt die Eintragung, im International Designs Bulletin (auf der WIPO-Website) veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung müssen die Ämter der Vertragsstaaten feststellen, in welchen Anmeldungen sie benannt sind, damit gegebenenfalls die im innerstaatlichen Recht vorgeschriebene materiellrechtliche Prüfung erfolgen kann.
Die materiellrechtlichen Aspekte des Schutzes (namentlich die von den einzelnen Ämtern vorgenommene materiellrechtliche Prüfung, die Prüfung der Schutzvoraussetzungen und der Schutzumfang) unterliegen also ausschließlich dem Recht der jeweils benannten Vertragsparteien.
Ein Amt kann auf Grund dieser Prüfung dem Internationalen Büro die Schutzverweigerung für sein Hoheitsgebiet mitteilen. Eine internationale Eintragung darf jedoch nicht wegen Nichtbeachtung von Formerfordernissen zurückgewiesen werden. Diese müssen bereits als erfüllt gelten, wenn das Internationale Büro seine Prüfung ohne Beanstandung abgeschlossen hat.
Ist die internationale Eintragung akzeptiert worden, hat sie in allen benannten Ländern dieselbe Wirkung wie ein unmittelbar dort hinterlegtes Muster oder Modell. Die internationale Eintragung entspricht mithin nach Schutzumfang und Rechtsdurchsetzung einem nationalen Geschmacksmusterrecht. Gleichzeitig erleichtert sie die Aufrechterhaltung des Schutzes: Es muss nur eine einzige Eintragung verlängert werden, und es ist auch nur ein Verfahren für Änderungen (z.B. des Inhabers oder der Anschrift) erforderlich.
Mit dem Abschluss der Genfer Akte 1999 wurden zwei Ziele verfolgt:
- - Das Haager System sollte für Anmelder attraktiver gestaltet und es sollte auf neue Mitglieder erweitert werden. Zu diesem Zweck wurden mit der Akte aus dem Jahr 1999 eine Reihe von Regelungen in das Haager System aufgenommen, die Ländern, die Geschmacksmuster vorab einer Neuheitsprüfung unterziehen (wie beispielsweise die USA und Japan), den Beitritt zum Haager Verband erleichtern sollen.
- - Ferner sollte sie durch eine Regelung, die zwischenstaatlichen Organisationen den Beitritt zur Akte ermöglicht, für eine Verknüpfung zwischen dem System der internationalen Eintragung und den regionalen Systemen sorgen.
Das zweite Ziel ebnet den Weg für den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Haager System. Im Falle dieses Beitritts würde die EU für die Zwecke der Genfer Akte wie ein Land behandelt, wobei die Vorschriften über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften betrachtet würden. Das HABM wäre das für die materiellrechtliche Prüfung internationaler Anmeldungen, in denen die Gemeinschaft benannt ist, zuständige Amt.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem und das System der internationalen Eintragung unter dem Haager Abkommen ergänzen einander. Das Gemeinschaftssystem ist ein vollständiges, einheitliches Regionalsystem für die Eintragung von Geschmacksmustern, das sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt. Das Haager Abkommen ist ein Vertrag, mit dem die Verfahren für den Schutz von Mustern und Modellen auf dem Hoheitsgebiet der benannten Vertragsparteien zentralisiert werden.
Die Genfer Akte ist seit 1. April 2004 wirksam. An diesem Tag sind die Genfer Akte und die novellierte Gemeinsame Ausführungsordnung des Haager Abkommens, die das gesamte Verfahren vereinfacht, wirksam geworden.
3. Rechtsgrundlage
Ein Rechtsakt der Gemeinschaft über den Beitritt zur Genfer Akte muss sich auf Artikel 308 EGV stützen, d.h. auf die Vertragsbestimmung, die die Rechtsgrundlage für die entsprechende Gemeinschaftsvorschrift, also die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, bildet. Außerdem sollte auf Artikel 300 EG-Vertrag verwiesen werden, der die Gemeinschaft ermächtigt, Abkommen mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen zu schließen.
Ein Beispiel aus jüngerer Zeit für einen solchen Schritt auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts ist der Beschluss des Rates 2003/793/EG vom 27. Oktober 2003 über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken.4 Dieser Beschluss stützt sich auf Artikel 308 EGV in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 zweiter Satz und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1.
4. Verfahren für den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte
Nach Artikel 27 Absatz 1 Ziffer ii der Genfer Akte kann eine zwischenstaatliche Organisation Vertragspartei werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- - Mindestens ein Mitgliedstaat der Organisation gehört der WIPO an,
- - die Organisation unterhält ein Amt, bei dem Schutz gewerblicher Muster und Modelle mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, erlangt werden kann, und
- - das Amt der Organisation ist nicht Gegenstand einer Notifikation nach Artikel 19 der Genfer Akte.
Die Europäische Gemeinschaft erfüllt diese Voraussetzungen. Erstens gehören alle Mitgliedstaaten der WIPO an. Zweitens verwaltet das HABM das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem nach Verordnung 6/2002. Drittens ist das HABM nicht Gegenstand einer Notifikation nach Artikel 19 der Genfer Akte.5
Artikel 27 Absatz 2 der Genfer Akte bestimmt, dass Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die das Abkommen nicht unterzeichnet haben, eine Beitrittsurkunde hinterlegen. Die Gemeinschaft hat die Genfer Akte nicht unterzeichnet und muss daher eine Beitrittsurkunde hinterlegen. Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a wird die Beitrittsurkunde der Gemeinschaft am Tag ihrer Hinterlegung wirksam. Gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b wird der Beitritt der Gemeinschaft dann drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie ihre Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
5. Erklärungen im Rahmen des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte
Die Genfer Akte und die dazugehörige Gemeinsame Ausführungsordnung, die Londoner Akte und die Haager Akte des Haager Abkommens sehen für beitretende Staaten die Möglichkeit oder die Verpflichtung zur Abgabe bestimmter Erklärungen über die Anwendung des Systems der internationalen Eintragung vor. Erklärungen, die in der Beitrittsurkunde niedergelegt sind, werden an dem Tag wirksam, an dem die Vertragspartei durch die Akte gebunden wird.
Die Kommission schlägt vor, zu folgenden Punkten Erklärungen an den Generaldirektor der WIPO zu richten:
- i) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Genfer Akte legt fest, dass die internationale Anmeldung nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro oder über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht werden kann. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Genfer Akte ist indessen weiter festgelegt, dass jede Vertragspartei mitteilen kann, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können.
Die Hauptstärke des Haager Systems sind einfache Verfahren; die räumliche Nähe des Anmeldungsamtes erscheint für die Anmeldung von Mustern und Modellen weniger wichtig zu sein. Deshalb sollte die Europäische Gemeinschaft, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, das Einreichen von Anmeldungen durch das Amt nicht zulassen. Die direkte Einreichung bei der WIPO ist außerdem vorzuziehen, weil so verhindert wird, dass Anmelder Anmeldungen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Anmeldungen für eine internationale Eintragung verwechseln. Eine solche Verwechslung wäre besonders problematisch im Hinblick auf die Zahlung der Grundgebühr für eine internationale Anmeldung, die in jeden Fall direkt an das Internationale Büro erfolgen muss, und zwar zum Zeitpunkt der Anmeldung. Würde ein Anmelder die Gebühr irrtümlich an das HABM zahlen, müsste dieses sie zurückerstatten.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die WIPO gegenwärtig keine Anmeldungen über nationale Ämter erhält, auch nicht aus den Vertragsparteien, die ein solches Verfahren prinzipiell zulassen.6
- ii) Artikel 7 der Genfer Akte bestimmt zwar, dass die vorgeschriebenen Gebühren eine Standard-Benennungsgebühr für jede benannte Vertragspartei einschließen. Aber jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann erklären, dass im Zusammenhang mit jeder internationalen Anmeldung, in der die Vertragspartei benannt wird, und im Zusammenhang mit jeder Verlängerung einer solchen Eintragung anstelle dieser Benennungsgebühr eine individuelle Benennungsgebühr zu entrichten ist. Der entsprechende Betrag ist in der Erklärung anzugeben und kann in weiteren Erklärungen geändert werden. Dieser Betrag darf nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den die betreffende Vertragspartei für eine nationale Anmeldung und Verlängerung zu erhalten berechtigt wäre, wobei der Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben. Die Benennungsgebühren sind vom Internationalen Büro an die Vertragsparteien zu überweisen, für welche sie entrichtet wurden.7
Ob man sich für die vorgeschriebene Benennungsgebühr oder die individuelle Benennungsgebühr entscheidet, hat Auswirkungen auf den Haushalt des Amtes. Die Europäische Gemeinschaft sollte daher diese Möglichkeit nutzen und ihre eigene individuelle Benennungsgebühr festsetzen.
Bei dieser Entscheidung müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Die Gebühren müssen die Kosten decken, die durch die Verfahren verursacht werden, welche Muster und Modelle betreffen, die in der EU geschützt werden sollen. Dabei handelt es sich nicht nur um die Kosten für die Prüfung solcher Muster und Modelle beim HABM, sondern auch um Kosten, wie sie beispielsweise Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren verursachen. Eine solche Entscheidung ist noch nicht getroffen worden, da zunächst die finanzielle Prüfung erfolgen muss. Bei dieser Prüfung müssen die wichtigsten Bedingungen des Beitritts zum Haager Abkommen eingehend analysiert werden. Außerdem muss sich die Kommission ein genaueres Bild von der möglichen Zahl der Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren verschaffen, die in Bezug auf internationale Benennungen anfallen könnten, damit sie das Arbeitsvolumen für das HABM abschätzen kann.
Auf dieser Grundlage wird die Kommission eine Ergänzung der Gebührenordnung vorschlagen, in der Höhe und Zusammensetzung der Gebühren für die Benennung der Europäischen Gemeinschaft unter der Genfer Akte im Einzelnen aufgeführt werden.
- iii) Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Genfer Akte verpflichtet alle Vertragsparteien, dem Generaldirektor des Internationalen Büros die nach ihrem Recht vorgesehene maximale Schutzdauer mitzuteilen. Artikel 12 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sieht eine Schutzdauer von höchsten 25 Jahren vor. Die Europäische Gemeinschaft wird dies dem Generaldirektor mitteilen.
Erklärungen sind ausschließlich in Bezug auf die in der Genfer Akte und der Gemeinsamen Ausführungsordnung vorgesehenen Punkte relevant bzw. sollten nur zu diesen Punkten abgegeben werden. Mehrere dieser möglichen Erklärungen sind für die Europäische Gemeinschaft nicht von Belang, weil sie besondere Merkmale einzelstaatlicher Rechtsvorschriften betreffen, die in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht vorgesehen bzw. nicht darauf anwendbar sind, oder weil sie nur die Prüfungsämter betreffen.8 Die möglichen Erklärungen über die Wirkung einer Änderung des Inhabers und über den Austausch von Schriftstücken bedürfen näherer Erläuterung:
- - Nach Artikel 16 Absatz 2 der Genfer Akte kann jede Vertragspartei dem Generaldirektor in der WIPO in einer Erklärung mitteilen, dass die Eintragung einer Änderung des Inhabers im internationalen Register keine Wirkung in dieser Vertragspartei hat, solange die Vertragspartei die in dieser Erklärung aufgeführten Angaben oder Unterlagen noch nicht erhalten hat. Damit jedoch das internationale System möglichst einfach und wirksam bleibt, sollte die Gemeinschaft keine solche Erklärung abgeben. Dann erhält das internationale Register volle und unmittelbare Wirkung in der EU.
- - Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der Genfer Akte legt fest, dass jedes Amt einer Vertragspartei dem Internationalen Büro mitteilen kann, dass es unmittelbar nach der vorgenommenen Registrierung eine Kopie von jeder internationalen Eintragung, in der es benannt ist, zu erhalten wünscht, zusammen mit allen maßgeblichen Erklärungen, Unterlagen oder Musterabschnitten, die ihr beigefügt sind. Die Gemeinschaft sollte keine solchen Kopien fordern, da die Prüfung auf Eintragungshindernisse (öffentliche Ordnung, gute Sitten und Definition des Geschmacksmusters) auf der Grundlage der Veröffentlichung der internationalen Eintragungen durch das Internationalen Büro erfolgen kann. Es besteht deshalb für das HABM keine Notwendigkeit, vollständige Akten von der WIPO zu fordern.
6. Erläuterung zu den Artikeln
Artikel 1
Artikel 1 des Vorschlags beinhaltet die Billigung der Genfer Akte durch den Rat. Der Text der Genfer Akte ist diesem Beschluss in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft beigefügt.
Artikel 2
In Artikel 2 Absatz 1 ist festgelegt, dass der Präsident des Rates nach Verabschiedung dieses Vorschlags die Beitrittsurkunde gemäß Artikel 27 der Genfer Akte beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt. Um Komplikationen bei der Anwendung der Genfer Akte in der Europäischen Gemeinschaft zu vermeiden, wird klargestellt, dass die Beitrittsurkunde ab dem Tag hinterlegt werden kann, an dem der Rat und die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen beschlossen haben (Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Kommissionsverordnung zur Änderungen der Durchführungsverordnung 2245/2002 und Kommissionsverordnung zur Änderung der Gebührenordnung 2246/2002).
In Absatz 2 sind die Erklärungen aufgeführt, die in die Beitrittsurkunde aufgenommen werden.
Artikel 3
Mit dem Beitritt zu Genfer Akte wird die Europäische Gemeinschaft Mitglied der Versammlung des Haager Verbandes (Artikel 20 und 21 der Genfer Akte). Das bedeutet beispielsweise, dass die Europäische Gemeinschaft für ihre Mitgliedstaaten an Abstimmungen teilnehmen kann, wobei sie über eine der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieser Akte sind, entsprechende Anzahl an Stimmen verfügt; und dass die Europäische Gemeinschaft nicht an der Abstimmung teilnehmen kann, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht wahrnimmt und umgekehrt.
In den Aufgabenbereich der Versammlung fallen unter anderem alle Fragen, die die Erhaltung und die Entwicklung des Verbandes sowie die Umsetzung der Genfer Akte betreffen; ferner erteilt sie dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen und beschließt die Einberufung jeder dieser Konferenzen; und sie ist unter der Genfer Akte für die Änderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zuständig.
Die Europäische Kommission vertritt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 300 EG-Vertrag in der Versammlung des Haager Verbandes. Den Delegationen der Europäischen Gemeinschaft können auch Vertreter des Amtes angehören.
In Anbetracht dieser Regelungen und um unnötig schwerfällige Verfahren bei künftigen Tagungen der Versammlung des Haager Verbandes zu vermeiden, sieht Artikel 3 Absatz 1 des Vorschlages vor, dass der Rat die Europäische Kommission ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft auf künftigen Tagungen der Versammlung des Haager Verbandes zu vertreten und in Namen der Gemeinschaft über Fragen zu verhandeln, die gemäß Artikel 21 der Genfer Akte in die Zuständigkeit der Versammlung fallen. Artikel 3 Absatz 2 bestimmt, dass der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft von der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten in der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates oder in Adhoc-Sitzungen, die im Verlauf der Beratungen im Rahmen der WIPO einberufen werden, festgelegt wird.
7. Weitere Maßnahmen, die durch den Beitritt der Gemeinschaft zu Genfer Akte erforderlich werden
Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu Genfer Akte erfordert eine Reihe von Durchführungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene.
Erstens muss der Gemeinschaftsgesetzgeber Vorschriften festlegen, durch die das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft an das System der internationalen Eintragung nach der Genfer Akte angepasst wird. Es wird vorgeschlagen, die Maßnahmen, durch die der Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte wirksam wird, in die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufzunehmen, und zwar durch Änderung existierender Bestimmungen und Hinzufügung eines neuen Titels "Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle".
Zweitens müssen die Durchführungsbestimmungen geändert werden, um den Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte wirksam werden zu lassen. Das erfordert die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.9Drittens muss die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern geändert werden.10 In der geänderten Gebührenordnung sollten die individuellen Gebühren für internationale Eintragungen entsprechend der in diesem Beschluss enthaltenen Erklärung festgelegt werden.
Da die Genfer Akte die Gemeinschaft drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generaldirektor des Internationalen Büros bindet, sollten die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen vor Ablauf dieser Dreimonatsfrist in Kraft treten.
8. Schlussfolgerungen
Aus den dargelegten Gründen wird der Rat ersucht, den beigefügten Beschluss anzunehmen, mit dem im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Genfer Akte gebilligt und der Präsident des Rates ermächtigt wird, die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO zu hinterlegen, und der die Europäische Kommission ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft auf den Tagungen der Versammlung des Haager Verbandes unter Federführung der WIPO zu vertreten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft dort über Fragen zu verhandeln und abzustimmen, die in die Zuständigkeit der Versammlung fallen.
1 ABl. L 3 vom 5.I.2002, S. I.
2 Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 040/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke errichtet, ABl. L 11 vom 14.I.1994, S. 1. parallel gelten. Die Vertragsparteien können entweder nur einer oder zwei oder allen drei Akten beitreten.
3 Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland. Luxemburg, die Niederlande, Slowenien, Spanien und Ungarn. Fünf - der insgesamt 18 - Vertragsstaaten der Genfer Akte sind EU-Länder (Estland, Lettland, Slowenien, Spanien und Ungarn). Aktualisierungen werden regelmäßig auf der WiPO-Website veröffentlicht: www.wipo.int.
4 ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 20.
5 Diese Bestimmung ist für Länder relevant, die ein gemeinsames Amt unterhalten, wie beispielsweise die Benelux-Staaten.
6 Hier unterscheidet sich die Genfer Akte vom Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken, wo es in Artikel 2 Absatz 2 heißt, dass Gesuche um internationale Registrierung beim internationalen Büro durch Vermittlung der Behörde einzureichen sind, bei der das Basisgesuch eingereicht beziehungsweise von der die Basiseintragung vorgenommen wurde.
7 Für eine internationale Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
i) eine Grundgebühr;
ii) die Standard-Benennungsgebühr oder die individuelle Benennungsgebühr;
iii) eine Veröffentlichungsgebühr.
Diese Gebühren sind bei der Einreichung der internationalen Anmeldung fällig, außer im Falle eines Antrags auf Aufschiebung der Veröffentlichung. Siehe Regel 12 der Gemeinsamen Ausführungsordnung.
8 Bei diesen Fragen handelt es sich um die Aufschiebung der Veröffentlichung (Artikel 11); die Einheitlichkeit des Musters (Artikel 13); bestimmte Wiedergabeperspektiven, die verlangt werden (Regel 9); besondere Anforderungen in Bezug auf den Anmelder (Regel 8); Sicherheitsüberprüfungen (Regel 13); das Verbot der Selbstbenennung (Artikel 14); Vorgeschriebene inhalte einer internationalen Anmeldung (Artikel 5 und Regel 7); die Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung und den Schutzbeginn (Regel 18); gemeinsame Ämter mehrerer Mitgliedstaaten (Artikel 19) und, indirekt, die Sprachenregelung für den Verkehr zwischen nationalem Amt und internationalem Büro (Regel 6).
9 ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 28.
10 ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 54.
14 ABl. C vom , S. .
15 ABl. C vom , S. .
13 ABl. C vom , S. .
14 ABl. L 3 vom 5.I.2002, S. I. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
Vorschlag für einen
Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission11,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments12,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster14, die sich auf Artikel 308 des Vertrages stützt, zielt auf die Schaffung eines Markts ab, der ordnungsgemäß und unter Bedingungen funktioniert, die denen eines nationalen Markts gleichen. Um einen solchen Markt zu schaffen und seine Einheit zu stärken, wurde mit der Verordnung das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft eingeführt, das es Unternehmen ermöglicht, über ein einziges Verfahren Geschmacksmusterschutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft zu erlangen.
(2) Nach Vorbereitung durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Haager Verbandes sind, der Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des Haager Verbandes sind, und der Europäischen Gemeinschaft hat die Diplomatische Konferenz, die zu diesem Zwecke in Genf einberufen wurde, am 2. Juli 1999 die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle abgeschlossen (im Folgenden "Genfer Akte" genannt).
(3) Die Genfer Akte wurde abgeschlossen, um bestimmte Neuerungen in das System der internationalen Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle nach der Londoner Akte vom 2. Juni 1934 und der Haager Akte vom 28. November 1960 einzuführen.
(4) Ziel der Genfer Akte ist es, das Haager System der internationalen Eintragung auf neue Mitglieder auszudehnen und es für Anmelder attraktiver zu machen. Eine der Hauptneuerungen gegenüber der Londoner und der Haager Akte besteht darin, dass eine zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt für die Eintragung von Mustern und Modellen mit Wirkung für das Gebiet der Organisation unterhält, Vertragspartei der Genfer Akte werden kann.
(5) Die Regelung, wonach eine zwischenstaatliche Organisation mit einem Regionalamt für die Eintragung von Mustern und Modellen Vertragspartei der Genfer Akte werden kann, wurde eingeführt, um insbesondere der Europäischen Gemeinschaft zu gestatten, der Akte und damit dem Haager Verband beizutreten.
(6) Die Genfer Akte trat am 23. Dezember 2003 in Kraft und wurde am 1. April 2004 wirksam. Seit 1. Januar 2003 nimmt das Amt für die Harmonisierung im Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern entgegen; der erste zuerkannte Anmeldetag war der 1. April 2003.
(7) Das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem und das System der internationalen Eintragung nach der Genfer Akte ergänzen einander. Das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft ist ein vollständiges, einheitliches Regionalsystem für die Eintragung von Geschmacksmustern, das sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erstreckt. Das Haager Abkommen ist ein Vertrag, mit dem die Verfahren für den Schutz von Mustern und Modellen auf dem Hoheitsgebiet der benannten Vertragsparteien zentralisiert werden.
(8) Die Verknüpfung der beiden Systeme würde es den Entwerfern von Geschmacksmustern ermöglichen, diese mit einer einzigen internationalen Anmeldung sowohl in der Gemeinschaft unter dem Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem als auch auf dem Gebiet der Vertragsparteien der Genfer Akte innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft schützen zu lassen.
(9) Die Kopplung des Geschmacksmustersystems der Gemeinschaft an das internationale Eintragungssystem nach der Genfer Akte würde außerdem zu einer harmonischen Entwicklung der Wirtschaft beitragen und Wettbewerbsverfälschungen beseitigen, sie wäre ferner kostenwirksam und würde die Integration und das Funktionieren des Binnenmarktes fördern. Der Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte ist daher notwendig, um das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft attraktiver zu machen.
(10) Die Europäische Kommission sollte ermächtigt werden, die Europäische Gemeinschaft nach deren Beitritt zur Genfer Akte in der Versammlung des Haager Verbandes zu vertreten.
(11) Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, in Fragen, die ihre nationalen Geschmacksmuster betreffen, an der Versammlung des Haager Verbandes teilzunehmen.
beschliesst:
Artikel 1
Die am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossene Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden "Genfer Akte" genannt) wird im Namen der Gemeinschaft in Bezug auf Fragen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, genehmigt.
Der Wortlaut der Genfer Akte ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
- 1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, ab dem Tag, an dem der Rat und die Kommission die Maßnahmen erlassen haben, die notwendig sind, um eine Verbindung zwischen dem Geschmacksmusterrecht der Gemeinschaft und der Genfer Akte herzustellen, die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu hinterlegen.
- 2. Die Erklärungen, die diesem Beschluss beigefügt sind, werden in die Beitrittsurkunde aufgenommen.
Artikel 3
- 1. Die Kommission wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft in den Sitzungen der Versammlung des Haager Verbandes, die unter der Leitung der Weltorganisation für geistiges Eigentum stattfinden, zu vertreten.
- 2. Die Kommission verhandelt in der Versammlung des Haager Verbandes im Namen der Gemeinschaft nach Maßgabe folgender Bestimmungen über alle das Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffenden Fragen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft:
- a) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in der Versammlung vertreten kann, wird von der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates oder, wenn dies nicht möglich ist, in Adhoc-Sitzungen ausgearbeitet, die im Verlauf der Beratungen im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum einberufen werden.
- b) In Bezug auf Beschlüsse, die eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder eines anderen Rechtsakts des Rates, für den Einstimmigkeit vorgeschrieben ist, erfordern, wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig festgelegt.
- c) In Bezug auf sonstige Beschlüsse, die sich auf das Geschmacksmusterrecht der Gemeinschaft auswirken, wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Genfer Akte vom 2. Juli 1999
EINLEITENDE Bestimmungen
Artikel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- i) "das Haager Abkommen" das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, künftig Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle;
- ii) "dieses Abkommen" das Haager Abkommen in der vorliegenden Fassung;
- iii) "Ausführungsordnung" die Ausführungsordnung dieses Abkommens;
- (iv) "vorgeschrieben" in der Ausführungsordnung vorgeschrieben;
- (v) "Pariser Verbandsübereinkunft" die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, unterzeichnet in Paris am 20. März 1883, in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
- (vi) "internationale Eintragung" die nach diesem Abkommen vorgenommene internationale Eintragung eines gewerblichen Musters oder Modells;
- (vii) "internationale Anmeldung" einen Antrag auf internationale Eintragung;
- (viii) "internationales Register" die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Eintragungen, welche aufgrund des Abkommens oder der Ausführungsordnung registriert werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
- (ix) "Person" eine natürliche oder juristische Person;
- (x) "Anmelder" die Person, auf deren Namen eine internationale Anmeldung eingereicht wird;
- (xi) "Inhaber" die Person, auf deren Namen eine internationale Eintragung im internationalen Register eingetragen ist;
- (xii) "zwischenstaatliche Organisation" eine zwischenstaatliche Organisation, die nach Artikel 27 Absatz 1 Ziffer ii berechtigt ist, diesem Abkommen beizutreten;
- (xiii) "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Abkommens ist;
- (xiv) "Vertragspartei des Anmelders" die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, von der der Anmelder seine Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung herleitet, da er mindestens eine in Artikel 3 erläuterte Bedingung bezüglich dieser Vertragspartei erfüllt; kann der Anmelder seine Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 3 von mehr als einer Vertragspartei herleiten, so bedeutet "Vertragspartei des Anmelders" diejenige dieser Vertragsparteien, die als solche in der internationalen Anmeldung angegeben ist;
- (xv) "Gebiet einer Vertragspartei" das Gebiet eines Staates, sofern es sich bei dieser Vertragspartei um einen Staat handelt, oder das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Gültigkeit hat, sofern es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
- (xvi) "Amt" die von einer Vertragspartei mit der Schutzerteilung für gewerbliche Muster und Modelle auf dem Gebiet dieser Vertragspartei beauftragte Einrichtung;
- (xvii) "Prüfungsamt" ein Amt, das von Amts wegen bei ihm eingereichte Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle zumindest auf Neuheit prüft;
- (xviii) "Benennung" einen Antrag, dass eine internationale Eintragung für eine Vertragspartei Wirksamkeit erlangt; es bedeutet auch die Registrierung dieses Antrags im internationalen Register;
- (xix) "benannte Vertragspartei" und "Benennungsamt" die Vertragspartei beziehungsweise das Amt der Vertragspartei, auf die die Benennung anwendbar ist;
- (xx) "Fassung von 1934" die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- (xxi) "Fassung von 1960" die am 28. November 1960 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- (xxii) "Zusatzvereinbarung von 1961" die am 18. November 1961 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der Fassung von 1934;
- (xxiii) "Ergänzungsvereinbarung von 1967" die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen in der geänderten Fassung;
- (xxiv) "Verband" den durch das Haager Abkommen vom 6. November 1925 errichteten und durch die Fassungen von 1934 und 1960 sowie durch die Zusatzvereinbarung von 1961, die Ergänzungsvereinbarung von 1967 und dieses Abkommen aufrechterhaltenen Haager Verband;
- (xxv) "Versammlung" die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung oder jedes Gremium, das an die Stelle dieser Versammlung tritt;
- (xxvi) "Organisation" die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- (xxvii) "Generaldirektor" den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- (xxviii)"Internationales Büro" das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
- (xxix) Im Sinne dieses Abkommens ist "Ratifikationsurkunde" dahingehend auszulegen, dass Annahme- oder Zustimmungsurkunden mit einbezogen sind.
Artikel 2
Anwendbarkeit sonstiger Schutzvorschriften nach dem Recht der Vertragsparteien und bestimmten internationalen Verträgen
(1) Recht der Vertragsparteien und bestimmte internationale Verträge Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von weitergehenden Schutzvorschriften nach dem Recht einer Vertragspartei unberührt; sie berühren auch in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird, und ebenso wenig den Schutz, der gewerblichen Mustern oder Modellen nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) gewährt wird, das dem Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügt ist.
(2) Verpflichtung zur Erfüllung der Pariser Verbandsübereinkunft Jede Vertragspartei muss die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft über gewerbliche Muster und Modelle einhalten.
Kapitel I
Internationale Anmeldung und Internationale Eintragung
Artikel 3
Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung
Jeder Angehörige eines Staates, der Vertragspartei ist, oder eines Mitgliedsstaates einer zwischenstaatlichen Organisation, die Vertragspartei ist, oder Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, eine internationale Anmeldung einzureichen.
Artikel 4
Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung
(1) Direkte oder indirekte Einreichung
- (a) Die internationale Anmeldung kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro oder über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht werden.
- (b) Unbeschadet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können.
(2) Übermittlungsgebühr im Falle indirekter Einreichung Das Amt jeder Vertragspartei kann verlangen, dass der Anmelder ihm eine diesem Amt verbleibende Übermittlungsgebühr für jede durch dieses Amt eingereichte internationale Anmeldung entrichtet.
Artikel 5
Inhalt der internationalen Anmeldung
(1) Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung
Die internationale Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Sprache oder in einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst sein; die Anmeldung muss Folgendes enthalten oder ihr ist Folgendes beizufügen:
- (i) ein Antrag auf internationale Eintragung nach diesem Abkommen;
- (ii) den Anmelder betreffende vorgeschriebene Angaben;
- (iii) die vorgeschriebene Anzahl von vorschriftsmäßig eingereichten Kopien einer oder nach Wahl des Anmelders mehrerer verschiedener Wiedergaben des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist; ist das gewerbliche Muster jedoch flächenmäßig und wird ein Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung nach Absatz 5 gestellt, so kann die internationale Anmeldung entweder Wiedergaben enthalten oder es kann ihr die vorgeschriebene Anzahl von Musterabschnitten beigefügt werden;
- (iv) eine den Vorschriften entsprechende Angabe des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen oder für das oder die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll;
- (v) eine Angabe der benannten Vertragsparteien;
- (vi) die vorgeschriebenen Gebühren;
- (vii) alle sonstigen vorgeschriebenen Angaben.
(2) Zusätzlicher zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung
- (a) Jede Vertragspartei, deren Amt ein Prüfungsamt ist und bei der am Tag, an dem sie Vertragspartei dieses Abkommens wird, gesetzlich vorgeschrieben ist, dass ein Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell einen in Buchstabe b bezeichneten Bestandteil enthalten muss, damit diesem Antrag ein Anmeldedatum nach diesem Recht zuerkannt wird, kann dem Generaldirektor diese Bestandteile in einer Erklärung mitteilen.
- (b) Folgende Bestandteile können nach Buchstabe a mitgeteilt werden:
- (i) Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der Anmeldung ist;
- (ii) eine kurze Beschreibung der Wiedergabe oder der charakteristischen Merkmale des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der Anmeldung ist;
- (iii) ein Anspruch.
- (c) Enthält die internationale Anmeldung die Benennung einer Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Buchstabe a vorgenommen hat, so muss sie außerdem jeden Bestandteil, der Gegenstand der Mitteilung war, wie vorgeschrieben enthalten.
(3) Mögliche sonstige Bestandteile der internationalen Anmeldung
Die internationale Anmeldung kann weitere in der Ausführungsordnung vorgeschriebene Bestandteile enthalten oder es können ihr weitere Bestandteile beigefügt werden, die in der Ausführungsordnung angegeben sind.
(4) Mehrere gewerbliche Muster und Modelle in einer internationalen Anmeldung
Vorbehaltlich etwaiger vorgeschriebener Bedingungen kann eine internationale Anmeldung mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell enthalten.
(5) Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung Die internationale Anmeldung kann einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung enthalten.
Artikel 6
Priorität
(1) Inanspruchnahme von Prioritäten
- (a) Die internationale Anmeldung kann eine Erklärung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums enthalten, mit der die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht wird, die in einem oder für einen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation eingereicht worden sind.
- (b) Die Ausführungsordnung kann vorsehen, dass die Erklärung, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, nach Einreichung der internationalen Anmeldung abgegeben werden kann. Ist dies der Fall, so ist der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung spätestens abgegeben werden kann, in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
(2) Internationale Anmeldung als Basis für die Inanspruchnahme einer Priorität Der internationalen Anmeldung kommt ab ihrem Anmeldedatum die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen Hinterlegung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu, wobei der spätere Verlauf der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
Artikel 7
Benennungsgebühren
(1) Vorgeschriebene Benennungsgebühr Vorbehaltlich Absatz 2 schließen die vorgeschriebenen Gebühren eine Benennungsgebühr für jede benannte Vertragspartei ein.
(2) Individuelle Benennungsgebühr Jede Vertragspartei, deren Amt Prüfungsamt ist, und jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass anstelle der in Absatz 1 genannten vorgeschriebenen Benennungsgebühr im Zusammenhang mit jeder internationalen Anmeldung, in der die Vertragspartei benannt wird, und im Zusammenhang mit der Verlängerung jeder internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen internationalen Anmeldung ergibt, eine individuelle Benennungsgebühr zu entrichten ist, deren Betrag in der Erklärung anzugeben ist und in weiteren Erklärungen geändert werden kann. Dieser Betrag kann von der genannten Vertragspartei für die erste Schutzfrist und für jeden Verlängerungszeitraum oder für die von der betreffenden Vertragspartei zugelassene maximale Schutzdauer festgelegt werden; dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den das Amt der betreffenden Vertragspartei bei der Schutzerteilung für einen entsprechend langen Zeitraum und dieselbe Anzahl von gewerblichen Mustern und Modellen vom Anmelder zu erhalten berechtigt wäre, wobei der Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben.
(3) Überweisung von Benennungsgebühren Die Benennungsgebühren, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, sind vom Internationalen Büro an die Vertragsparteien zu überweisen, für welche diese Gebühren entrichtet wurden.
Artikel 8
Berichtigung von Mängeln
(1) Prüfung der internationalen Anmeldung Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro die Erfordernisse dieses Abkommens und der Ausführungsordnung nicht erfüllt, so fordert es den Anmelder auf, die erforderlichen Berichtigungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen.
(2) Nicht behobene Mängel
(a) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die internationale Anmeldung vorbehaltlich des Buchstabens b als zurückgenommen.
(b) Kommt der Anmelder, im Falle eines Mangels in Bezug auf Artikel 5 Absatz 2 oder in Bezug auf ein besonderes Erfordernis, das dem Generaldirektor von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit der Ausführungsordnung mitgeteilt wurde, der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die internationale Anmeldung als ohne die Benennung dieser Vertragspartei eingereicht.
Artikel 9
Anmeldedatum der internationalen Anmeldung
(1) Direkt eingereichte internationale Anmeldung Wird die internationale Anmeldung direkt beim Internationalen Büro eingereicht, so ist das Anmeldedatum vorbehaltlich des Absatzes 3 das Datum des Tages, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingeht.
(2) Indirekt eingereichte internationale Anmeldung Wird die internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so wird das Anmeldedatum wie vorgeschrieben bestimmt.
(3) Internationale Anmeldung mit bestimmten Mängeln Enthält die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führt, so ist das Anmeldedatum das Datum des Tages, an dem die Berichtigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht.
Artikel 1015
Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung
(1) Internationale Eintragung
Das Internationale Büro trägt jedes gewerbliche Muster oder Modell, das Gegenstand einer internationalen Anmeldung ist, unverzüglich bei Eingang der internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro ein oder, falls Berichtigungen nach Artikel 8 angefordert werden, unverzüglich bei Eingang der erforderlichen Berichtigungen. Die Eintragung erfolgt auch bei einer Aufschiebung der Veröffentlichung nach Artikel 11.
(2) Datum der internationalen Eintragung
- (a) Vorbehaltlich des Buchstabens b ist das Datum der internationalen Eintragung das Anmeldedatum der internationalen Anmeldung.
- (b) Enthält die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro einen Mangel in Bezug auf Artikel 5 Absatz 2, so ist das Datum der internationalen Eintragung entweder das Datum des Tages, an dem die Berichtigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht oder das Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, je nachdem, welches das spätere Datum ist.
(3) Veröffentlichung
- (a) Die internationale Eintragung wird vom Internationalen Büro veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt in allen Vertragsparteien als ausreichende Bekanntgabe; vom Inhaber wird keine sonstige Bekanntgabe verlangt.
- (b) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung der internationalen Eintragung an jedes Benennungsamt.
(4) Vertrauliche Behandlung vor der Veröffentlichung
Vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 11 Absatz 4 Buchstabe b behandelt das Internationale Büro jede internationale Anmeldung und jede internationale Eintragung bis zur Veröffentlichung vertraulich.
(5) Vertrauliche Kopien
(a) Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich nach der vorgenommenen Registrierung eine Kopie der internationalen Eintragung zusammen mit allen maßgeblichen Erklärungen, Unterlagen oder Musterabschnitten, die der internationalen Anmeldung beigefügt sind, an jedes Amt, das in der internationalen Anmeldung benannt worden ist und das dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es eine entsprechende Kopie zu erhalten wünscht.
(b) Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung durch das Internationale Büro behandelt das Amt jede internationale Eintragung, von der ihm eine Kopie vom Internationalen Büro übermittelt wurde, vertraulich. Das Amt darf diese Kopie nur zum Zweck der Prüfung der internationalen Eintragung verwenden und zur Prüfung von Anträgen auf Schutz von gewerblichen Mustern oder Modellen, die in oder für die Vertragspartei, für die das Amt zuständig ist, eingereicht worden sind. Insbesondere darf es den Inhalt dieser internationalen Eintragungen an keine Person außerhalb des Amtes mit Ausnahme des Inhabers dieser internationalen Eintragung weitergeben, außer die Berechtigung zur 15 Bei Annahme des Artikels 10 war sich die Diplomatische Konferenz einig darüber, dass nichts von diesem Artikel den Zugang zu einer internationalen Anmeldung oder zu einer internationalen Eintragung durch den Anmelder oder Rechtsinhaber oder jede andere Person, die durch den Anmelder oder den Rechtsinhaber ermächtigt worden ist, verhindert.
Einreichung der internationalen Anmeldung, auf der die internationale Eintragung beruht, wird in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestritten. Im Falle eines solchen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens wird der Inhalt der internationalen Eintragung den beteiligten Verfahrensparteien nur vertraulich offenbart, wobei diese verpflichtet sind, die Vertraulichkeit der Offenbarung zu wahren.
Artikel 11
Aufschiebung der Veröffentlichung
(1) Gesetzliche Bestimmungen von Vertragsparteien über die Aufschiebung der Veröffentlichung
- (a) Sieht das Recht einer Vertragspartei die Aufschiebung der Veröffentlichung eines gewerblichen Musters oder Modells um einen kürzeren als den vorgeschriebenen Zeitraum vor, so teilt die Vertragspartei dem Generaldirektor den zulässigen Zeitraum in einer Erklärung mit.
- (b) Sieht das Recht einer Vertragspartei keine Aufschiebung der Veröffentlichung eines gewerblichen Musters oder Modells vor, so teilt die Vertragspartei dem Generaldirektor diese Tatsache in einer Erklärung mit.
(2) Aufschiebung der Veröffentlichung
Enthält die internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung, so findet die Veröffentlichung statt:
- (i) wenn keine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, bei Ablauf der vorgeschriebenen Frist,
- (ii) wenn eine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, bei Ablauf der in dieser Erklärung angegebenen Frist oder, sofern es mehr als eine benannte Vertragspartei gibt, bei Ablauf des kürzesten Zeitraums, der in den Erklärungen der Vertragsparteien angegeben ist.
(3) Handhabung von Anträgen auf Aufschiebung, bei denen eine Aufschiebung nach geltendem Recht nicht möglich ist
Ist die Aufschiebung der Veröffentlichung beantragt worden und hat eine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe b abgegeben, wonach eine Aufschiebung der Veröffentlichung nach ihrem Recht nicht möglich ist,
- (i) so unterrichtet das Internationale Büro vorbehaltlich Ziffer ii den Anmelder hierüber; nimmt der Anmelder die Benennung dieser Vertragspartei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist schriftlich zurück, so lässt das Internationale Büro den Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung außer Acht;
- (ii) so lässt das Internationale Büro die Benennung dieser Vertragspartei außer Acht und unterrichtet den Anmelder hierüber, wenn die internationale Anmeldung keine Wiedergaben des gewerblichen Musters oder Modells enthielt, sondern ihr statt dessen Musterabschnitte beigefügt waren.
(4) Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder auf besondere Einsichtnahme in die internationale Eintragung
- (a) Der Inhaber kann jederzeit während des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung die Veröffentlichung eines oder aller gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, beantragen, wobei der Zeitraum der Aufschiebung in Bezug auf dieses gewerbliche Muster oder Modell oder diese gewerblichen Muster und Modelle als am Tag des Eingangs dieses Antrags beim Internationalen Büro abgelaufen betrachtet wird.
- (b) Inhaber kann auch jederzeit während des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung beantragen, dass das Internationale Büro einem vom Inhaber angegebenen Dritten einen Auszug aus einem oder allen gewerblichen Mustern oder Modellen, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, zur Verfügung stellt oder diesem Dritten Einsichtnahme in ein oder alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, gestattet.
(5) Verzicht und Beschränkung
- (a) Verzichtet der Inhaber zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung auf die internationale Eintragung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien, so erfolgt keine Veröffentlichung des gewerblichen Musters oder Modells oder der Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.
- (b) Beschränkt der Inhaber zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung die internationale Eintragung hinsichtlich aller benannten Vertragsparteien auf ein oder mehrere gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, so erfolgt keine Veröffentlichung des oder der anderen gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.
(6) Veröffentlichung und Vorlage von Wiedergaben
- (a) Bei Ablauf eines nach den Bestimmungen dieses Artikels maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung wird die internationale Eintragung vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren vom Internationalen Büro veröffentlicht. Werden die Gebühren nicht wie vorgeschrieben entrichtet, so wird die internationale Eintragung gelöscht und keine Veröffentlichung vorgenommen.
- (b) Waren der internationalen Anmeldung ein oder mehrere Musterabschnitte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Ziffer iii beigefügt, so muss der Inhaber innerhalb der vorgeschriebenen Frist die vorgeschriebene Anzahl von Kopien einer Wiedergabe jedes gewerblichen Musters oder Modells vorlegen, das Gegenstand dieser Anmeldung beim Internationalen Büro ist. Soweit der Inhaber dies versäumt, wird die internationale Eintragung gelöscht und keine Veröffentlichung vorgenommen.
Artikel 12
Schutzverweigerung
(1) Recht auf Schutzverweigerung
Werden die Bedingungen für die Schutzerteilung nach dem Recht einer benannten Vertragspartei für ein oder alle gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, nicht erfüllt, so kann das Amt dieser Vertragspartei die Wirkungen der internationalen Eintragung für das Gebiet dieser Vertragspartei teilweise oder ganz verweigern; jedoch kann kein Amt die Wirkungen der internationalen Eintragung ganz oder teilweise deshalb verweigern, weil die internationale Anmeldung die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt, die in diesem Abkommen oder in dieser Ausführungsordnung vorgesehen sind, oder abweichende beziehungsweise ergänzende Erfordernisse nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht erfüllt.
(2) Mitteilung der Schutzverweigerung
(a) Das Amt unterrichtet das Internationale Büro innerhalb der vorgeschriebenen Frist in einer Mitteilung davon, dass es die Wirkungen einer internationalen Eintragung verweigert.
(b) In jeder Mitteilung der Schutzverweigerung sind alle Gründe für die Schutzverweigerung anzuführen.
(3) Übermittlung der Mitteilung der Schutzverweigerung; Rechtsmittel
- (a) Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich eine Kopie der Mitteilung der Schutzverweigerung an den Inhaber.
- (b) Der Inhaber eines gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand einer internationalen Eintragung ist, hat Anspruch auf dieselben Rechtsmittel wie der Inhaber eines gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand eines Antrags auf Schutzerteilung nach dem geltenden Recht bei dem Amt ist, das die Mitteilung der Schutzverweigerung vorgenommen hat. Der Inhaber hat zumindest Anspruch auf folgende Rechtsmittel: Nachprüfung oder Überprüfung der Schutzverweigerung oder Beschwerde gegen die Schutzverweigerung.
(4)16Zurücknahme der Schutzverweigerung
Jede Schutzverweigerung kann jederzeit vom Amt, das die Mitteilung hierüber vorgenommen hat, ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Artikel 13
Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Musters oder Modells
(1) Mitteilung über besondere Erfordernisse
Wenn das Recht einer Vertragspartei zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu diesem Abkommen verlangt, dass für Muster oder Modelle, die Gegenstand derselben Anmeldung sind, eine Einheitlichkeit des Musters oder Modells, eine einheitliche Herstellung oder eine einheitliche Nutzung gewährleistet ist, oder verlangt, dass die Muster oder Modelle, die Gegenstand derselben Anmeldung sind, zu derselben Serie oder Zusammensetzung von Gegenständen gehören, oder verlangt, dass nur ein einziges gesondertes und klar zu unterscheidendes Muster oder Modell in einer einzigen Anmeldung beansprucht werden kann, so kann die Vertragspartei den Generaldirektor in einer entsprechenden Erklärung hiervon unterrichten. Eine solche Erklärung hat jedoch keine Auswirkung auf das Recht des Anmelders, mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 in eine internationalen Anmeldung aufzunehmen, selbst wenn die Vertragspartei, die die Erklärung abgegeben hat, in der Anmeldung benannt wird.
(2) Wirkung der Erklärung
Eine solche Erklärung berechtigt das Amt der Vertragspartei, die sie abgegeben hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung nach Artikel 12 Absatz 1 bis zur Erfüllung der Erfordernisse, die von dieser Vertragspartei mitgeteilt worden sind, zu verweigern.
(3) Weitere bei Teilung der Eintragung zahlbare Gebühren Wird eine internationale Eintragung nach einer Mitteilung der Schutzverweigerung gemäß Absatz 2 vor dem betreffenden Amt geteilt, um ein in der Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu beseitigen, so ist dieses Amt berechtigt, eine Gebühr für jede zusätzliche internationale Anmeldung zu erheben, die zur Vermeidung dieses Schutzhindernisses notwendig gewesen wäre.
Artikel 14
Wirkungen der internationalen Eintragung
(1) Wirkung wie bei einer Anmeldung nach geltendem Recht
Vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung hat die internationale Eintragung zumindest dieselbe Wirkung für jede benannte Vertragspartei wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei vorschriftsmäßig eingereichter Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell.
(2) Wirkung wie bei Schutzerteilung nach geltendem Recht
- (a) Für jede Vertragspartei, deren Amt keine Mitteilung der Schutzverweigerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 vorgenommen hat, hat die internationale Eintragung spätestens mit Ablauf der zulässigen Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder, falls eine Vertragspartei eine entsprechende Erklärung nach der Ausführungsordnung abgegeben hat, spätestens mit dem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt dieselbe Wirkung wie ein Schutzrecht, das nach dem Recht der Vertragspartei für ein gewerbliches Muster oder Modell erteilt wird.
- (b)17 Hat das Amt einer Vertragspartei eine Schutzverweigerung mitgeteilt und diese Schutzverweigerung dann nachträglich ganz oder teilweise zurückgenommen, so hat die internationale Eintragung, soweit die Schutzverweigerung zurückgenommen wurde, spätestens ab dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Schutzverweigerung dieselbe Wirkung für diese Vertragspartei wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei erteiltes Schutzrecht für ein gewerbliches Muster oder Modell.(c) Die der internationalen Eintragung nach diesem Absatz verliehene Wirkung findet auf ein gewerbliches Muster oder Modell beziehungsweise auf die Muster oder Modelle Anwendung, welche Gegenstand dieser Eintragung sind, und zwar in der vom Internationalen Büro beim Benennungsamt eingegangenen Fassung oder in der gegebenenfalls in dem Verfahren vor diesem Amt geänderten Fassung.
(3) Erklärung hinsichtlich der Wirkung der Benennung der Vertragspartei des Anmelders
- (a) Jede Vertragspartei, deren Amt Prüfungsamt ist, kann, sofern es sich um die Vertragspartei des Anmelders handelt, dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass die Benennung dieser Vertragspartei in einer internationalen Eintragung keine Wirkung hat.
- (b) Wird eine Vertragspartei, die eine in Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat, in einer internationalen Anmeldung sowohl als Vertragspartei des Anmelders als auch als
Artikel 15
Ungültigerklärung
(1) Möglichkeit der Verteidigung
Die zuständigen Behörden der benannten Vertragspartei können die Wirkungen der internationalen Eintragung auf dem Gebiet der Vertragspartei nicht ganz oder teilweise für ungültig erklären, ohne dem Inhaber rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, seine Rechte zu verteidigen.
(2) Mitteilung der Ungültigkeit
Das Amt der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Wirkungen der internationalen Eintragung für ungültig erklärt worden sind, benachrichtigt das Internationale Büro hiervon, falls es Kenntnis von der Ungültigerklärung erlangt hat.
Artikel 16
Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben hinsichtlich internationaler
Eintragungen
(1) Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben
Das Internationale Büro trägt, wie vorgeschrieben, folgende Angaben in das internationale Register ein:
- (i) jede Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung hinsichtlich einer oder aller benannten Vertragsparteien und hinsichtlich einer oder aller gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, sofern der neue Inhaber berechtigt ist, eine internationale Anmeldung nach Artikel 3 einzureichen,
- (ii) jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers,
- (iii) die Bestellung eines Vertreters des Anmelders oder Inhabers und alle sonstigen maßgeblichen Angaben bezüglich dieses Vertreters,
- (iv) jeden Verzicht auf die internationale Eintragung durch den Inhaber in Bezug auf eine oder alle benannten Vertragsparteien,
- (v) jede Einschränkung der internationalen Eintragung hinsichtlich eines oder mehrerer gewerblicher Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, durch den Inhaber in Bezug auf eine oder alle benannten Vertragsparteien,
- (vi) jede Ungültigerklärung der Wirkungen einer internationalen Eintragung auf dem Gebiet einer Vertragspartei durch die zuständigen Behörden dieser benannten Vertragspartei in Bezug auf ein oder alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind,
- (vii) jede sonstige in der Ausführungsordnung festgelegte maßgebliche Angabe über die Rechte an einem oder allen gewerblichen Mustern oder Modellen, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.
(2) Wirkung der Eintragung im internationalen Register
Jede in Absatz 1 Ziffern i, ii, iv, v, vi und vii genannte Eintragung hat dieselbe Wirkung wie eine Eintragung im Register des Amts jeder der betroffenen Vertragsparteien; eine Vertragspartei kann jedoch dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass eine in Absatz 1 Ziffer i genannte Eintragung keine Wirkung in dieser Vertragspartei hat, solange die Vertragspartei die in dieser Erklärung aufgeführten Angaben oder Unterlagen noch nicht erhalten hat.
(3) Gebühren Für jede nach Absatz 1 vorgenommene Eintragung können Gebühren erhoben werden.
(4) Veröffentlichung
Das Internationale Büro veröffentlicht einen Hinweis hinsichtlich jeder nach Absatz 1 vorgenommenen Eintragung. Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises an das Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien.
Artikel 17
Erste Schutzfrist und Verlängerung der internationalen Eintragung und Schutzdauer
(1) Erste Schutzfrist der internationalen Eintragung
Die internationale Eintragung wird zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren, gerechnet ab dem Datum der internationalen Eintragung, vorgenommen.
(2) Verlängerung der internationalen Eintragung
Die internationale Eintragung kann nach dem vorgeschriebenen Verfahren und vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren um weitere Zeiträume von 5 Jahren verlängert werden.
(3) Schutzdauer in benannten Vertragsparteien
- (a) Sofern die internationale Eintragung verlängert wird und vorbehaltlich des Buchstabens b, beträgt die Schutzdauer ab dem Datum der internationalen Eintragung in jeder der benannten Vertragsparteien 15 Jahre.
- (b) Wenn nach dem Recht einer benannten Vertragspartei für ein gewerbliches Muster oder Modell, für das nach diesem Recht Schutz erteilt worden ist, eine Schutzdauer von mehr als 15 Jahren vorgesehen ist, so ist die Schutzdauer bei Verlängerung der internationalen Eintragung ebenso lang wie die nach dem Recht der Vertragspartei vorgesehene Schutzdauer.
- (c) Jede Vertragspartei teilt dem Generaldirektor in einer Erklärung die nach ihrem Recht vorgesehene maximale Schutzdauer mit.
(4) Möglichkeit der eingeschränkten Verlängerung
Die Verlängerung der internationalen Eintragung kann für eine, mehrere oder alle der benannten Vertragsparteien vorgenommen werden und für ein, mehrere oder alle gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.
(5) Eintragung und Veröffentlichung der Verlängerung
Das Internationale Büro trägt die Verlängerungen in das internationale Register ein und veröffentlicht einen entsprechenden Hinweis. Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises an das Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien.
Artikel 18
Auskunft über veröffentlichte internationale Eintragungen
(1) Zugang zu Informationen
Das Internationale Büro stellt jeder Person auf Antrag und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr hinsichtlich jeder veröffentlichten internationalen Eintragung Auszüge aus dem internationalen Register oder Informationen über den Inhalt des internationalen Registers zur Verfügung.
(2) Befreiung von der Beglaubigung
Die vom Internationalen Büro zur Verfügung gestellten Auszüge aus dem internationalen Register sind in jeder Vertragspartei von der Beglaubigung freigestellt.
Kapitel II
Verwaltungsbestimmungen
Artikel 19
Gemeinsames Amt mehrerer Staaten
(1) Notifikation des gemeinsamen Amts
Haben mehrere Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, ihre Landesgesetze über gewerbliche Muster und Modelle vereinheitlicht oder kommen mehrere Mitgliedstaaten dieses Abkommens überein, ihre Landesgesetze über gewerbliche Muster und Modelle zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren:
- (i) dass ein gemeinsames Amt an die Stelle des nationalen Amts jedes dieser Staaten tritt und
- (ii) dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete, auf die die vereinheitlichten Gesetze Anwendung finden, für die Anwendung der Artikel 1, 3 bis 18 und 31 dieses Abkommens als eine Vertragspartei anzusehen ist.
(2) Zeitpunkt, zu dem die Notifikation erfolgt
Die in Absatz 1 genannte Notifikation erfolgt:
- (i) bei Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunden;
- (ii) bei Mitgliedsstaaten dieses Abkommens jederzeit nach erfolgter Vereinheitlichung ihrer Landesgesetze.
(3) Tag des Wirksamwerdens der Notifikation
Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation wird wirksam:
- (i) bei Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, zum Zeitpunkt, zu dem diese Staaten durch dieses Abkommen gebunden werden;
- (ii) bei Mitgliedsstaaten dieses Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt einer entsprechenden Mitteilung, welche der Generaldirektor den anderen Vertragsparteien zugehen lässt oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt.
Artikel 20
Mitgliedschaft im Haager Verband
Die Vertragsparteien sind Mitglieder desselben Verbands wie die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens in der Fassung von 1934 oder in der Fassung von 1960 sind.
Artikel 21
Versammlung
(1) Zusammensetzung
- (a) Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung wie die Staaten, die durch Artikel 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1967 gebunden sind.
- (b) Jedes Mitglied der Versammlung wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann, wobei jeder Delegierte nur eine Vertragspartei vertreten kann.
- (c) Mitglieder des Verbands, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.
(2) Aufgaben
- (a) Die Versammlung
- (i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbandes sowie die Umsetzung dieses Abkommens;
- (ii) übt die Rechte aus und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr nach diesem Abkommen oder nach der Ergänzungsvereinbarung von 1967 ausdrücklich verliehen oder zugeteilt werden;
- (iii) erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen und beschließt die Einberufung jeder dieser Konferenzen;
- (iv) ändert die Ausführungsordnung;
- (v) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbandes fallen;
- (vi) legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
- (vii) beschließt die Finanzvorschriften des Verbandes;
- (viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes für zweckdienlich hält;
- (ix) bestimmt, vorbehaltlich Absatz 1 Buchstabe c, welche Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
- (x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des Verbandes geeignet ist, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
- (b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation
(3) Quorum
- (a) Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit handelt, bildet das Quorum für die Zwecke der Abstimmung über diese Angelegenheit.
- (b) Ungeachtet des Buchstabens a kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Anzahl der vertretenen Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit handelt, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten handelt, beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in der genannten Angelegenheit handelt und die nicht vertreten waren, über diese Beschlüsse und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimmabgabe oder Stimmenthaltung schriftlich bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl der Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimmabgabe oder Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, mindestens der Anzahl der Mitglieder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
(4) Beschlussfassung in der Versammlung
- (a) Die Versammlung ist bestrebt, einvernehmliche Entscheidungen zu treffen.
- (b) Gelingt es nicht, eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen, so erfolgt die Beschlussfassung über die fragliche Angelegenheit per Abstimmung. In einem solchen Fall
- (i) verfügt jede Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt, über eine Stimme und stimmt nur in eigenem Namen ab;
- (ii) kann jede Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, für ihre Mitgliedstaaten abstimmen, wobei sie über eine der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, entsprechende Anzahl an Stimmen verfügt; zwischenstaatliche Organisationen können jedoch nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.
- (c) In Angelegenheiten, die nur Staaten betreffen, die an Artikel 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1967 gebunden sind, haben Vertragsparteien, die nicht an den genannten Artikel gebunden sind, kein Stimmrecht; in Angelegenheiten, die nur Vertragsparteien betreffen, haben nur die Letzteren Stimmrecht.
(5) Mehrheiten
- (a) Vorbehaltlich der Artikel 24 Absatz 2 und 26 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- (b) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(6) Tagungen
- (a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
- (b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Versammlung dies verlangt oder wenn der Generaldirektor dies veranlasst.
- (c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
(7) Geschäftsordnung Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 22
Internationales Büro
(1) Verwaltungsaufgaben
- (a) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Eintragung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
- (b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
(2) Generaldirektor
Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des Verbandes und vertritt diesen Verband.
(3) Sonstige Sitzungen, die nicht im Rahmen von Tagungen der Versammlung stattfinden
Alle von der Versammlung gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sowie alle anderen Sitzungen, in denen Angelegenheiten behandelt werden, die den Verband betreffen, werden vom Generaldirektor einberufen.
(4) Rolle des Internationalen Büros in der Versammlung und bei sonstigen Sitzungen
- (a) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller etwa von ihr gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen teil sowie an allen sonstigen vom Generaldirektor unter der Schirmherrschaft des Verbands einberufenen Sitzungen.
- (b) Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter ist von Amts wegen Sekretär der Versammlung sowie der Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder sonstiger in Buchstabe a genannter Sitzungen.
(5) Konferenzen
- (a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.
- (b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale und nationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
- (c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.
(6) Andere Aufgaben
Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm hinsichtlich dieses Abkommens übertragen werden.
Artikel 23
Finanzen
(1) Haushalt
- (a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.
- (b) Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der von der Organisation verwalteten Verbände.
- (c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat
(2) Abstimmung mit den Haushaltsplänen anderer Verbände
Der Haushaltsplan des Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
(3) Einnahmen im Haushaltsplan
Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst folgende Einnahmen:
- (i) Gebühren für internationale Eintragungen;
- (ii) Gebühren für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes;
- (iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen;
- (iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
- (v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
(4) Festsetzung der Gebühren; Höhe des Haushalts
(a) Die Höhe der in Absatz 3 Ziffer i genannten Gebühren wird von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt. In Absatz 3 Ziffer ii genannte Gebühren werden vom Generaldirektor festgesetzt und gelten vorläufig vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung in ihrer nächsten Tagung.
(b) Die Höhe der in Absatz 3 Ziffer i genannten Gebühren wird in der Weise festgesetzt, dass die Einnahmen des Verbandes aus den Gebühren und den anderen Einkünften mindestens zur Deckung aller Ausgaben des Internationalen Büros für den Verband ausreichen.
(c) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.
(5) Betriebsmittelfonds Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch die Einnahmenüberschüsse und, wenn diese Einnahmenüberschüsse nicht genügen, durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandsmitglieds gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt.
(6) Vorschüsse des Gastgeberstaates
(a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation.
(b) Der unter Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
(7) Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedsstaaten des Verbandes oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
Artikel 24
Ausführungsordnung
(1) Gegenstand Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens. Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
- (i) Angelegenheiten, über die gemäß diesem Abkommen Regeln erlassen werden müssen;
- (ii) weitere Einzelheiten, die dieses Abkommen betreffen oder für die Durchführung dieses Abkommens zweckdienlich sind;
- (iii) alle erforderlichen Verfahrens- und Verwaltungsangelegenheiten.
(2) Änderungen einzelner Bestimmungen der Ausführungsordnung
- (a) Die Ausführungsordnung kann vorschreiben, dass einzelne Bestimmungen der Ausführungsordnung nur einstimmig oder durch eine Mehrheit von vier Fünfteln geändert werden können.
- (b) Für den künftigen Wegfall des Erfordernisses der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.
- (c) Für die künftige Anwendbarkeit eines Erfordernisses der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.
(3) Mangelnde Übereinstimmung von Abkommen und Ausführungsordnung
Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen diese Abkommens und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Abkommens Vorrang.
Kapitel III
Revision und Änderung
Artikel 25
Revision dieses Abkommens
(1) Revisionskonferenzen
Dieses Abkommen kann von einer Konferenz der Vertragsstaaten revidiert werden.
(2) Revision oder Änderung bestimmter Artikel
Artikel 21, 22, 23 und 26 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach den Bestimmungen des Artikels 26 durch die Versammlung geändert werden.
Artikel 26
Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung
(1) Vorschläge zur Änderung
- (a) Vorschläge zur Änderung der Artikel 21, 22, 23 und dieses Artikels durch die Versammlung können von jeder Vertragspartei oder vom Generaldirektor vorgelegt werden.
- (b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt.
(2) Mehrheiten
Der Beschluss jeder Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln; hingegen erfordert die Annahme einer Änderung des Artikels 21 oder des vorliegenden Absatzes eine Mehrheit von vier Fünfteln.
(3) Inkrafttreten
- (a) Außer wenn Buchstabe b Anwendung findet, tritt jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglieder der Versammlung waren und das Recht zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind.
- (b) Eine Änderung des Artikels 21 Absatz 3 oder 4 oder dieses Buchstabens tritt nicht in Kraft, wenn eine Vertragspartei dem Generaldirektor innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung durch die Versammlung mitteilt, dass sie diese Änderung nicht annimmt.
- (c) Jede Änderung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Absatzes in Kraft tritt, bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später werden.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Möglichkeit, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden
(1) Voraussetzungen Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 28 können dieses Abkommen unterzeichnen und Vertragspartei dieses Abkommens werden:
(i) jeder Mitgliedstaat der Organisation;
(ii) jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, bei dem Schutz gewerblicher Muster und Modelle mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, erlangt werden kann, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der zwischenstaatlichen Organisation Mitglied der Organisation ist und soweit dieses Amt nicht Gegenstand einer Notifikation nach Artikel 19 ist.
(2) Ratifikation oder Beitritt
Alle in Absatz 1 genannten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen können
- (i) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen unterzeichnet haben, oder
- (ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben.
(3) Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung
- (a) Vorbehaltlich der Buchstaben b bis d ist der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde der Tag, an dem diese Urkunde hinterlegt wird.
- (b) Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates, für den der Schutz gewerblicher Muster und Modelle nur durch das Amt einer zwischenstaatlichen Organisation, bei der dieser Staat Mitgliedstaat ist, erlangt werden kann, ist der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird, falls dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde des genannten Staates liegt.
- (c) Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die eine Notifikation nach Artikel 19 enthält oder der eine Notifikation nach Artikel 19 beigefügt ist, ist der Tag, an dem die letzte der Urkunden der Mitgliedsstaaten der Gruppe von Staaten, die diese Notifikation vorgenommen haben, hinterlegt wird.
- (d) Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates kann eine Erklärung enthalten oder jeder dieser Urkunden kann eine Erklärung beigefügt werden, in der zur Bedingung gemacht wird, dass die Urkunde erst dann als hinterlegt gilt, wenn die Urkunde eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Urkunden von zwei anderen Staaten oder die Urkunden eines anderen Staates und einer zwischenstaatlichen Organisation, die namentlich genannt und zum Beitritt zu diesem Abkommen berechtigt sind, ebenfalls hinterlegt sind. Die Urkunde, die eine derartige Erklärung enthält oder der eine derartige Erklärung beigefügt ist, gilt als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. Enthält eine in der Erklärung bezeichnete Urkunde jedoch selbst eine Erklärung dieser Art oder ist dieser Urkunde selbst eine Erklärung dieser Art beigefügt, so gilt diese Urkunde als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der letzteren Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist.
- (e) Jede nach Buchstabe d abgegebene Erklärung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation der Rücknahme beim Generaldirektor eingeht.
Artikel 28
Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts
(1) In Betracht zu ziehende Urkunden
Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Artikel 27 Absatz 1 bezeichneten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Artikel 27 Absatz 3 vorgesehen ist.
(2) Inkrafttreten dieses Abkommens
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von sechs Staaten in Kraft, sofern wenigstens drei dieser Staaten eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
- (i) nach den jüngsten vom Internationalen Büro erhobenen Jahresstatistiken sind mindestens 3000 Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle in oder für den betreffenden Staat eingereicht worden;
- (ii) nach den jüngsten vom Internationalen Büro erhobenen Jahresstatistiken sind mindestens 1000 Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle in oder für den betreffenden Staat von Personen eingereicht worden, die in einem anderen Staat ansässig sind.
(3) Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts
- (a) Alle Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde drei Monate vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder früher hinterlegt haben, werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens durch dieses Abkommen gebunden
- (b) Alle anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen werden durch dieses Abkommen drei Monate nach dem Tag gebunden, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, oder zu einem späteren in diesen Urkunden angegebenen Zeitpunkt
Artikel 29
Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht gestattet. Artikel 30 Erklärungen der Vertragsparteien
(1) Zeitpunkt für die Abgabe von Erklärungen
Die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c kann erfolgen:
- (i) zum Zeitpunkt der Hinterlegung der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunde, wobei sie in diesem Fall an dem Tag wirksam wird, an dem der Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, die die Erklärung abgegeben hat, an dieses Abkommen gebunden wird, oder
- (ii) nach der Hinterlegung einer in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunde, wobei sie in diesem Fall drei Monate nach dem Tag ihres Eingangs beim Generaldirektor oder zu einem späteren in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt wirksam wird; sie findet jedoch nur Anwendung auf eine internationale Eintragung, bei der das Datum der internationalen Eintragung das Datum des Tages des Wirksamwerdens der Erklärung oder ein späteres Datum ist.
(2) Erklärungen von Staaten mit einem gemeinsamen Amt
Unbeschadet des Absatzes 1 wird eine in Absatz 1 genannte Erklärung, die von einem Staat abgegeben wurde, der zusammen mit einem anderen Staat oder mit anderen Staaten dem Generaldirektor nach Artikel 19 Absatz 1 notifiziert hat, dass ein gemeinsames Amt an die Stelle ihrer nationalen Ämter tritt, nur dann wirksam, wenn jener andere Staat eine entsprechende Erklärung abgibt oder jene anderen Staaten entsprechende Erklärungen abgeben.
(3) Zurücknahme von Erklärungen
Eine in Absatz 1 genannte Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese Zurücknahme wird drei Monate nach dem Tag, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhält oder zu einem späteren in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam. Ist eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben worden, so bleiben internationale Anmeldungen, die vor dem Wirksamwerden dieser Zurücknahme eingereicht wurden, von der Zurücknahme unberührt.
Artikel 31
Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960
(1) Beziehungen zwischen Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 angehören Die Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 angehören, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Diese Staaten sind jedoch in ihren gegenseitigen Beziehungen verpflichtet, die Bestimmungen in der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 anzuwenden, wenn die Muster oder Modelle beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, an dem dieses Abkommen für die gegenseitigen Beziehungen verbindlich geworden ist.
(2) Beziehungen zwischen Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 angehören und Staaten, die dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 und nicht diesem Abkommen angehören
- (a) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in der Fassung von 1934 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen in der Fassung von 1934 angehören, aber weder diesem Abkommen noch dem Abkommen in der Fassung von 1960, weiterhin an die Bestimmungen des Abkommens von 1934 gebunden.
- (b) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in der Fassung von 1960 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen in der Fassung von 1960 und nicht diesem Abkommen angehören, weiterhin an die Bestimmungen des Abkommens von 1960 gebunden.
Artikel 32
Kündigung dieses Abkommens
(1) Notifikation Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Zeitpunkt des Wirksamwerdens Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist oder an einem späteren in der Notifikation angegebenen Tag. Sie lässt die Anwendung dieses Abkommens auf die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung anhängigen internationalen Anmeldungen oder bestehenden internationalen Eintragungen in Bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt.
Artikel 33
Sprachen dieses Abkommens; Unterzeichnung Unterschrift
(1) Urschriften; amtliche Fassungen
- (a) Dieses Abkommen wird in der Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
- (b) Amtliche Fassungen werden vom Generaldirektor nach Beratungen mit den beteiligten Regierungen in anderen Sprachen erstellt, welche die Versammlung bestimmen kann.
(2)Unterzeichnungsfrist Dieses Abkommen liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
Artikel 34
Verwahrer
Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Abkommens.
Erklärung
zur direkten Einreichung der Anmeldung
Der Präsident des Rates fügt bei der Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO dieser die folgende Erklärung bei:
- "Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können."
Erklärung
zum System der individuellen Gebühren
Der Präsident des Rates fügt bei der Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO dieser die folgende Erklärung bei:
- "Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie in Verbindung mit jeder internationalen Eintragung, in der sie benannt ist, und mit jeder Verlängerung einer internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen Anmeldung ergibt, die vorgeschriebene Benennungsgebühr nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte durch eine individuelle Benennungsgebühr in Höhe von 18ersetzen wird.
Erklärung
über die Schutzdauer in der Europäischen Gemeinschaft
Der Präsident des Rates fügt bei der Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO dieser die folgende Erklärung bei:
- "Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die nach ihrem Recht vorgesehene maximale Schutzdauer 25 Jahre beträgt."
16 Bei der Annahme der Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und der Regel 18 Absatz 4 war sich die Diplomatische Konferenz einig, dass ein Amt, welches eine Schutzverweigerung ausgesprochen hat, in seiner Mitteilung der Zurücknahme der Schutzverweigerung spezifizieren kann, dass es sich entschlossen hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung für die Gesamtheit oder auch nur für Teile der betroffenen angemeldeten Muster und Modelle anzuerkennen. Man war sich ebenfalls einig, dass ein Amt auch dann innerhalb der vorgeschriebenen Zeitdauer, während der eine Schutzverweigerung ausgesprochen werden kann, eine Mitteilung versenden kann, die besagt, dass die Wirkungen der internationalen Eintragung anerkannt werden, wenn keine Schutzverweigerung ausgesprochen worden ist.
17 Siehe Fußnote 19. benannte Vertragspartei angegeben, so lässt das Internationale Büro die Benennung dieser Vertragspartei außer Acht.
18 Die Europäische Kommission wird auf der Grundlage einer Prüfung der finanziellen Auswirkungen des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 54) vorschlagen.