Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder

992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020

Der Finanzausschuss, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder)

In Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinahmen und" zu streichen.

Begründung:

Die Verteilung der Mittel durch das jeweilige Land auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen gemäß vorgeschlagenem Artikel 143h Satz 2 GG sowie Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes ist problematisch. Dies kann so ausgelegt werden, dass die erwarteten Mindereinnahmen jeder einzelnen Kommune zugrunde gelegt werden müssen. Dies ist nicht leistbar und auch nicht belastbar. Um eine praktikable und schnelle Verteilung auf die Gemeinden darstellen zu können, sollte die entsprechende Vorgabe gestrichen werden.

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 46 Absatz 5 Satz 2 SGB II) Nummer 3 Buchstabe a (§ 46 Absatz 10 Satz 6 SGB II) Buchstabe b (§ 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 sieht eine Änderung des Grundgesetzes vor, so "dass der Bund die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zu 75 Prozent tragen kann." Die Regelungen in § 46 Absatz 5 Satz 2, Absatz 10 Satz 6, 7 SGBII-E sehen demgegenüber lediglich eine Bundesbeteiligung von bis zu 74 Prozent vor. Diese sind daher entsprechend anzupassen.

3. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - (§ 46 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB II)

In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22

Absatz 1 ab dem Jahr 2021 bundeseinheitlich mit 28,2 Prozent.""

Begründung:

Die bestehende Regelung nach § 46 Absatz 6 SGB II bettet sich ein in ein überaus kompliziertes Finanztableau, in dem die ehemalige Sozialhilfe (Kommunen zuständig) und die ehemalige Arbeitslosenversicherung (Bund zuständig) zu einem neuen Rechtssystem, dem SGB II zusammengeführt wurden. Die bis 2004 geltenden finanziellen Zuständigkeiten und Lastenverteilungen sollten die Kommunen bundesweit um 2,5 Milliarden Euro entlasten. Diese Regelung ist bereits 2006 ersatzlos gestrichen worden.

Seit dieser Zeit sind vielfältige Regelungen mit zum Teil erheblichem Einfluss auf die finanziellen Entlastungen der Länder und Kommunen geändert und ergänzt worden, einschließlich mehrfacher grundlegender Änderungen im Wohngeldrecht. All dies hat bis heute erhebliche Auswirkungen auf die Belastungssituation der Kommunen für ihre Aufgaben im SGB II.

Bei gleichen gesetzlichen Regelungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung werden die Kommunen in den einzelnen Ländern jedoch bis heute durch eine unterschiedliche Höhe der Beteiligung des Bundes an den KdU in unterschiedlichem Umfang entlastet. Diese Ungleichbehandlung ist nicht mehr zu rechtfertigen.

Die Belastung je Einwohner ist in den Ländern sehr unterschiedlich. Gerade die Länder mit einer erhöhten Bundesbeteiligungsquote sind durch die derzeitige Regelung übermäßig entlastet. Diese Ungleichheit, die zu erheblichen Ungerechtigkeiten gegenüber den Kommunen in den übrigen Ländern führt, soll daher zukünftig beendet werden. Hierfür wird die Höhe der Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB II bundesweit auf eine einheitliche Höhe festgelegt.

Da die derzeitigen erhöhten Quoten für zwei Länder zu entsprechenden Reduzierungen der Quote für alle übrigen Länder geführt haben, sind mit dem Vorschlag keine zusätzlichen Ausgaben verbunden. Auch wird der Bund finanziell nicht zusätzlich belastet.

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 46 Absatz 6a - neu - SGB II)

Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

(6a) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich ab dem Jahr 2020 jeweils um 25 Prozentpunkte.""

Begründung:

Die dauerhafte Erhöhung um 25 Prozentpunkte sollte systematisch zutreffend in § 46 Absatz 6a SGB II geregelt werden. Der § 46 Absatz 7 SGB II, den der Gesetzentwurf anspricht, regelt bisher die anteilige Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Reform der Eingliederungshilfe und nicht eine davon zu trennende unveränderliche allgemeine Kommunalentlastung.

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 46 Absatz 6 SGB II)

In Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2020

Begründung:

Die Erhöhung um 25 Prozentpunkte sollte systematisch zutreffend in § 46 Absatz 6 SGB II geregelt werden.

§ 46 Absatz 7 SGB II regelt bisher die anteilige Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Reform der Eingliederungshilfe und nicht eine davon zu trennende unveränderliche allgemeine Kommunalentlastung.