Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder)
In Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinahmen und" zu streichen.
Begründung:
Die Verteilung der Mittel durch das jeweilige Land auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen gemäß vorgeschlagenem Artikel 143h Satz 2 GG sowie Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes ist problematisch. Dies kann so ausgelegt werden, dass die erwarteten Mindereinnahmen jeder einzelnen Kommune zugrunde gelegt werden müssen. Dies ist nicht leistbar und auch nicht belastbar. Um eine praktikable und schnelle Verteilung auf die Gemeinden darstellen zu können, sollte die entsprechende Vorgabe gestrichen werden.
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 46 Absatz 5 Satz 2 SGB II) Nummer 3 Buchstabe a (§ 46 Absatz 10 Satz 6 SGB II) Buchstabe b (§ 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 § 46 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe "74 Prozent" durch die Angabe "74,9 Prozent" zu ersetzen.
- b) In Nummer 3 Buchstabe a und b § 46 Absatz 10 Satz 6 und 7 ist jeweils die Angabe "74 Prozent" durch die Angabe "74,9 Prozent" zu ersetzen.
Begründung:
Die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 sieht eine Änderung des Grundgesetzes vor, so "dass der Bund die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zu 75 Prozent tragen kann." Die Regelungen in § 46 Absatz 5 Satz 2, Absatz 10 Satz 6, 7 SGBII-E sehen demgegenüber lediglich eine Bundesbeteiligung von bis zu 74 Prozent vor. Diese sind daher entsprechend anzupassen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 46 Absatz 6a - neu - SGB II)
Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich ab dem Jahr 2020 jeweils um 25 Prozentpunkte.""
Begründung:
Die dauerhafte Erhöhung um 25 Prozentpunkte sollte systematisch zutreffend in § 46 Absatz 6a SGB II geregelt werden. Der § 46 Absatz 7 SGB II, den der Gesetzentwurf anspricht, regelt bisher die anteilige Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Reform der Eingliederungshilfe und nicht eine davon zu trennende unveränderliche allgemeine Kommunalentlastung.