Der Deutsche Bundestag hat in seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/2017 - den von den Abgeordneten Laurenz Meyer (Hamm), Veronika Bellmann, Klaus Brähmig, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der CDU/CSU sowie den Abgeordneten Dr. Rainer Wend, Doris Barnett, Klaus Barthel, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der SPD und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft - Drucksachen 016/1407, 016/1853, 016/1970 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 4g wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter "Der Beauftragte für den Datenschutz macht" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.""
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 302/06 (PDF)
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
Nach § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat."
3. Artikel 3 wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch (BGBl. I S.) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats."
4. Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.""
5. In Artikel 10 Nr. 4 Buchstabe b (§ 7 Abs. 3)
werden in Nummer 2 die Wörter "an einem Ort gelegenes" durch die Wörter "an einem Standort gelegenes" und die Wörter "im Auftrag eines Unternehmens" durch die Wörter "im Auftrag desselben Unternehmens" ersetzt.
6. In Artikel 11
werden nach Nummer 1 folgende Nummern 1 a und 1 b eingefügt:
1a. Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen aus der Gewerbeanzeige
- 1. Name,
- 2. betriebliche Anschrift
- 3. angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des Gewerbebetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden können.
1b. Absatz 8 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
- 1. Name,
- 2. betriebliche Anschrift
- 3. angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden mitgeteilt werden, soweit der Gewerbetreibende nicht widersprochen hat; in diesem Fall hat der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft zu machen. Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des Gewerbetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden können. Ein automatisierter Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung widersprochen hat."
7. Artikel 14 wird wie folgt gefasst:
Artikel 14
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) ist wie zu fassen:
"Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist."