Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juli 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda

über den Auskunftsaustausch in Steuersachen

A. Problem und Ziel

Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Möglichkeit, Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten oder Gebiete beanspruchen zu können, ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind. Zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe wird regelmäßig auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Vereinbarungen geleistet.

B. Lösung

Bermuda hat den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke vollumfänglich anerkannt und sich bereit erklärt, ihn in Abkommen mit OECD-Mitgliedstaaten umzusetzen. Das am 3. Juli 2009 mit der Regierung von Bermuda unterzeichnete Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen verpflichtet jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Das Abkommen enthält alle Kernelemente des OECD-Standards, wie er sich aus dem Musterabkommen für den Auskunftsaustausch(2002) ergibt.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

Mithilfe des Informationsaustauschs, den das Abkommen künftig ermöglicht, werden Steuerausfälle verhindert.

E. Erfüllungsaufwand

Grundsätzlich wird durch das Abkommen kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet, da es lediglich die Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen der Vertragsparteien zum Gegenstand hat. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Abkommen weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger zu einem messbaren zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu Bermuda. Insoweit werden durch das Abkommen Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels belastbarer Daten nicht möglich.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten und auch keine indirekten Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juli 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda über den Auskunftsaustausch in Steuersachen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 4. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juli 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda über den Auskunftsaustausch in Steuersachen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.06.12

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juli 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda über den Auskunftsaustausch in Steuersachen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in London am 3. Juli 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda über den Auskunftsaustausch in Steuersachen sowie der im Wege des Notenwechsels geschlossenen begleitenden Vereinbarung vom gleichen Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und der Notenwechsel zu diesem Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen und die Vereinbarung ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen und die Vereinbarung Verfahrensregelungen enthalten, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 und die Vereinbarung in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz weder direkte noch indirekte Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda über den Auskunftsaustausch in Steuersachen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Bermuda (entsprechend der Bevollmäch tigung durch die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) - von dem Wunsch geleitet, den Auskunftsaustausch in Steuersachen zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind. Die Auskünfte schließen Auskünfte ein, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen erheblich sind. Der Auskunftsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird, wie in Artikel 8 vorgesehen, vertraulich behandelt.

Artikel 2
Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Auskunftsaustausch auf Ersuchen

Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 8
Vertraulichkeit

Artikel 9
Sicherheiten

Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar. Die Rechte und Sicherheiten dürfen von der ersuchten Vertragspartei nicht in einer Weise angewendet werden, die einen effektiven Auskunftsaustausch verhindert oder verzögert.

Artikel 10
Kosten

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich über die Verteilung der Kosten der geleisteten Unterstützung (einschließlich angemessener Kosten Dritter und externer Berater, unter anderem im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten).

Artikel 11
Verständigungsverfahren

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Kündigung

Geschehen zu London am 3. Juli 2009, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für die Regierung von Bermuda
Paula Cox

Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
London, 3. Juli 2009

Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda (entsprechend der Bevollmächtigung durch die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) über den Auskunftsaustausch in Steuersachen (im Folgenden das "Abkommen" genannt) Folgendes mitzuteilen:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland begrüßt den Abschluss dieses Abkommens mit der Regierung von Bermuda, das einen wesentlichen Schritt zur Erfüllung der im Jahr 2000 gegenüber der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eingegangenen Verpflichtung zur Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Auskunftsaustausch darstellt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass dieses Abkommen das Bekenntnis Bermudas zu hohen Standards für effektiven Auskunftsaustausch in Steuer- und Steuerstrafsachen unter Beweis stellt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkennt außerdem die bedeutenden Fortschritte Bermudas bei Verhandlungen zu Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen mit anderen Staaten an und würdigt, dass Bermuda entschlossen ist, Steuerhinterziehung durch die Einführung von Verfahren zur Förderung der Transparenz zu bekämpfen. Mit dem Abschluss des Abkommens wird Bermuda nicht als Gebiet betrachtet, das schädliche Steuerpraktiken anwendet, und wird dementsprechend nicht als Steueroase bezeichnet.

Ich beehre mich daher, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen.

Falls sich die Regierung von Bermuda mit den unter den Nummern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Eure Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Georg Boomgaarden

Ihrer Exzellenz der Stellvertretenden Premierministerin von Bermuda
Frau
Paula Cox
Hamilton/Bermuda
Government of Bermuda London,
The Ministry of Finance Office of the Deputy Premier and Minister

Die Stellvertretende Premierministerin von Bermuda

Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 3. Juli 2009 zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung von Bermuda und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorschlagen.

Ihre Note lautet wie folgt:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft tritt und deren englischer und deutscher Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Paula A. Cox

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

Gegenstand des am 3. Juli 2009 unterzeichneten Abkommens ist die gegenseitige behördliche Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall.

Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die gegenseitige Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.

Bermuda hat sich am 15. Mai 2000 gegenüber der OECD zur Akzeptanz der Grundsätze zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch verpflichtet. Mit der Unterzeichnung des Abkommens vom 3. Juli 2009 ist Bermuda dieser Verpflichtung auch im Verhältnis zu Deutschland nachgekommen.

2. Die Gliederung des Abkommens

Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für den Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002. Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei um Auskunft oder Informationen in einer konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium erteilt, d.h. sowohl im Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren.

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Der Artikel umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des Abkommens, gegenseitige Amts- und Rechtshilfe durch Informationsaustausch zu leisten. Der Informationsaustausch ist nicht auf Personen beschränkt, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig sind.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bestimmt, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen und die sich auch nicht im Besitz einer Person im Hoheitsbereich dieser Vertragspartei befinden.

Zu Artikel 3

Absatz 1 bezeichnet die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind dies die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer und die Erbschaftsteuer, einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge.

Zu den Steuern im Sinne des Abkommens gehören nicht Zölle und Verbrauchsteuern.

Absatz 2 bestimmt, dass das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden. Die Vertragsparteien verständigen sich über bedeutende Steuerrechtsänderungen.

Nach Absatz 3 gilt das Abkommen mit Ausnahme der unter Absatz 1 fallenden Steuern nicht für übrige, von den Ländern oder Gemeinden erhobene Steuern.

Zu Artikel 4

Die Absätze 1 und 2 definieren grundlegende Begriffe für die Anwendung des Abkommens.

Absatz 3 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel enthält die Bedingungen, unter denen Auskünfte und Informationen auf Ersuchen erteilt werden.

Absatz 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens. Um Auskünfte kann sowohl für Zwecke des Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens ersucht werden. Die Auskünfte sind unabhängig davon zu erteilen, ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde.

Nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Informationen zu beschaffen, unabhängig davon, ob die ersuchte Vertragspartei die erbetenen Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

Nach Absatz 3 kann eine Vertragspartei auch darum ersuchen, die Auskünfte in Form von Zeugenaussagen oder beglaubigten Kopien zu erhalten.

Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können. Die Aufzählung der Banken und anderen Institute und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung dar. Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.

Nach Absatz 5 werden Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder -systeme grundsätzlich nicht ausgetauscht. Darüber hinaus kann die Auskunftserteilung abgelehnt werden, wenn die ersuchende Vertragspartei nicht alle eigenen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft hat, die erbetenen Informationen sich nicht unmittelbar auf den Steuerpflichtigen beziehen oder auf einen Zeitraum, der mehr als sechs Jahre vor dem geprüften Veranlagungszeitraum liegt.

Absatz 6 verpflichtet die ersuchende Vertragspartei, darzulegen, weshalb die erbetenen Informationen für die Besteuerung relevant sind, wenn die Auskünfte für Personen erbeten werden, die weder steuerlich ansässig noch Staatsangehörige der ersuchenden Vertragspartei sind.

Absatz 7 nennt die für ein Auskunftsersuchen notwendigen Angaben und Erklärungen. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden, die ersuchten Informationen einzuholen, sondern auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind.

Absatz 8 verpflichtet die ersuchte Vertragspartei, den Eingang des Ersuchens gegenüber der ersuchenden Vertragspartei zu bestätigen und sich um eine kurzfristige Auskunftserteilung zu bemühen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens über etwaige Mängel und ebenso für den Fall, dass das Ersuchen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang beantwortet werden kann oder die Auskunftserteilung verweigert wird.

Zu Artikel

6 Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung über das Ersuchen und darüber, welche Bedingungen und Voraussetzungen gegebenenfalls einzuhalten sind, obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.

Darüber hinaus kann eine Vertragspartei entsprechend Absatz 2 darum ersuchen, dass Vertreter ihrer zuständigen Behörde bei einer Steuerprüfung in der ersuchten Vertragspartei anwesend sind. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Vertragspartei.

Absatz 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung.

Nach Absatz 1 ist die ersuchte Vertragspartei nicht verpflichtet, einem Ersuchen nachzukommen, das nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, bei dem die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Informationen zu beschaffen, oder die Erteilung der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei entgegenstehen würde.

Nach Absatz 2 besteht für eine Vertragspartei keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens darstellen würden. Allerdings erlauben Ersuchen um Bankauskünfte und um Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern nicht schon als solche eine Auskunftsverweigerung unter Berufung auf ein Berufs- oder Geschäftsgeheimnis.

Absatz 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.

Die ersuchte Vertragspartei kann nach Absatz 4 ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten Vertragspartei diskriminieren.

Zu Artikel 8

Absatz 1 verpflichtet zur vertraulichen Behandlung empfangener und erteilter Auskünfte. Die übermittelten Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit den jeweiligen Maßnahmen nach Artikel 1 befasst sind. Die Auskünfte können jedoch in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei dürfen die erteilten Auskünfte keiner anderen Person oder Behörde und keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.

Nach Absatz 2 dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung des Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist.

Ergänzende Bestimmungen zu der Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält Nummer 3 der im Wege des Notenwechsels geschlossenen Vereinbarung zum Abkommen.

Zu Artikel 9

Die persönlichen Rechte, welche durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben durch das Abkommen unberührt.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen und der Erteilung von Auskünften entstehen. Näheres bestimmt Nummer 4 der im Wege des Notenwechsels geschlossenen Vereinbarung. Demnach trägt die ersuchte Vertragspartei die regulären Kosten der Erledigung des Auskunftsersuchens, außergewöhnliche Kosten die ersuchende Vertragspartei.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben, einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus können sich die zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung der Artikel 5, 6 und 10 verständigen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens. Nach Absatz 1 tritt das Abkommen an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Nach Absatz 2 ist das Abkommen in Bezug auf das normale Besteuerungsverfahren und in Bezug auf das Steuerstrafverfahren auf alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens beginnen. Wenn kein Veranlagungszeitraum vorliegt, ist das Abkommen auf alle am oder nach dem Tag seines Inkrafttretens entstehende Steueransprüche anzuwenden.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens. Nach Absatz 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen kündigen.

Absatz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung folgt.

Absatz 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 8 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.