über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
A. Problem und Ziel
Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Möglichkeit, Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten oder Gebiete beanspruchen zu können, ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind. Zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe wird regelmäßig auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Vereinbarungen geleistet.
B. Lösung
Bermuda hat den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke vollumfänglich anerkannt und sich bereit erklärt, ihn in Abkommen mit OECD-Mitgliedstaaten umzusetzen. Das am 3. Juli 2009 mit der Regierung von Bermuda unterzeichnete Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen verpflichtet jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Das Abkommen enthält alle Kernelemente des OECD-Standards, wie er sich aus dem Musterabkommen für den Auskunftsaustausch(2002) ergibt.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Mithilfe des Informationsaustauschs, den das Abkommen künftig ermöglicht, werden Steuerausfälle verhindert.
E. Erfüllungsaufwand
Grundsätzlich wird durch das Abkommen kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet, da es lediglich die Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen der Vertragsparteien zum Gegenstand hat. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Abkommen weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger zu einem messbaren zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu Bermuda. Insoweit werden durch das Abkommen Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels belastbarer Daten nicht möglich.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten und auch keine indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juli 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 4. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juli 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda über den Auskunftsaustausch in Steuersachen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.06.12
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juli 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in London am 3. Juli 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda über den Auskunftsaustausch in Steuersachen sowie der im Wege des Notenwechsels geschlossenen begleitenden Vereinbarung vom gleichen Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und der Notenwechsel zu diesem Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 und die Vereinbarung in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen und die Vereinbarung ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen und die Vereinbarung Verfahrensregelungen enthalten, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 und die Vereinbarung in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz weder direkte noch indirekte Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Bermuda (entsprechend der Bevollmäch tigung durch die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) - von dem Wunsch geleitet, den Auskunftsaustausch in Steuersachen zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind. Die Auskünfte schließen Auskünfte ein, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen erheblich sind. Der Auskunftsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird, wie in Artikel 8 vorgesehen, vertraulich behandelt.
Artikel 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Vermögensteuer und die Erbschaftsteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
- b) in Bezug auf Bermuda: direkte Steuern jeder Art und Bezeichnung.
- (2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
- (3) Mit Ausnahme der Steuern nach Absatz 1 gilt das Abkommen nicht für Steuern, die von Ländern, Gemeinden oder anderen Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
- (1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- a) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
- b) bedeutet der Ausdruck "Bermuda", im geographischen Sinn verwendet, die Bermuda Inseln, einschließlich ihres Küstenmeers;
- c) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne weiteres "von jedermann" erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- (i) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
- (ii) in Bermuda den Finanzminister oder einen bevollmächtigten Vertreter des Ministers;
- f) bedeutet der Ausdruck "Vertragspartei" je nach dem Zusammenhang die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Regierung von Bermuda;
- g) bedeutet der Ausdruck "Auskunft" beziehungsweise "Informationen" Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen jeder Art;
- h) bedeutet der Ausdruck "Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften" die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;
- i) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
- (i) in der Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Gemeinschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
- (ii) in Bermuda jede juristische Person, Gemeinschaft, Gesellschaft, jeden Trust, Nachlass, jede Personenvereinigung oder jeden anderen Rechtsträger, der nach dem in Bermuda geltenden Recht errichtet worden ist;
- j) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- k) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
- l) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
- m) bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse" eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
- n) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Auskunft ersuchende Vertragspartei;
- o) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird;
- p) bedeutet der Ausdruck "ansässige Person"
- (i) in der Bundesrepublik Deutschland eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person;
- (ii) in Bermuda eine natürliche Person mit rechtmäßigem Wohnsitz in Bermuda und Gesellschaften, Gemeinschaften, Trusts oder Personenvereinigungen, die nach dem Recht Bermudas errichtet wurden;
- q) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die das Abkommen gilt.
- (2) Der Ausdruck "erheblich", soweit er im Abkommen in Bezug auf Auskünfte verwendet wird, ist so auszulegen, dass die Erheblichkeit einer Auskunft auch dann gegeben ist, wenn eine abschließende Beurteilung der Sachdienlichkeit der Auskunft für eine laufende Ermittlung erst nach Erhalt der Auskunft erfolgen kann.
- (3) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt zukam, an dem das Ersuchen nach dem Recht dieser Vertragspartei gestellt wurde, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.
Artikel 5
Auskunftsaustausch auf Ersuchen
- (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragpartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.
- (2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
- (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
- (4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zustän dige Behörde für die Zwecke dieses Abkommens die Befugnis hat, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:
- a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
- b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen, einschließlich - unter Beachtung von Artikel 2 - Auskünften über Eigentumsverhältnisse an allen Personen in einer Eigentümerkette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder, Treuhandbegünstigte und die Stellung innerhalb einer Eigentümerkette.
- (5) Dieses Abkommen begründet keine Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einholung oder Erteilung von:
- a) Auskünften über Eigentumsverhältnisse, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden;
- b) Auskünften, die auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor dem geprüften Veranlagungszeitraum entfallen;
- c) Auskünften, wenn die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden;
- d) Auskünften im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen, die den Steuerpflichtigen nicht unmittelbar betreffen.
- (6) Bei Auskunftsersuchen, die auch eine Person betreffen, die weder eine ansässige Person noch Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind, ist der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei hinreichend darzulegen, dass diese Auskünfte zur ordnungsgemäßen Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind.
- (7) Wenn ein Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen gestellt wird, übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei als Nachweis für die Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte für das Ersuchen die folgenden Angaben:
- a) die Bezeichnung des Steuerpflichtigen, dem die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
- b) die Art und Form der erbetenen Auskünfte, einschließlich einer Beschreibung der erbetenen konkreten Beweismittel, Auskünfte oder sonstigen Unterstützung, und wenn möglich die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
- c) die steuerlichen Zwecke, für die um die Auskünfte ersucht wird, und die Gründe, aus denen die Auskünfte für die Ermittlung der Steuerschuld eines Steuerpflichtigen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erheblich sind;
- d) die Information, dass dieser Steuerpflichtige eine ansässige Person oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist oder dass dies zur Ermittlung der Steuerschuld eines Steuerpflichtigen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich ist;
- e) den Zeitraum, in Bezug auf den die Auskünfte für die steuerlichen Zwecke erbeten werden;
- f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
- g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht und dass die ersuchende Vertragspartei die Auskünfte nach ihrem Recht unter den gleichen Umständen sowohl zu eigenen steuerlichen Zwecken als auch in Beantwortung eines rechtsgültigen Ersuchens der ersuchten Vertragspartei nach diesem Abkommen einholen könnte;
- i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
- (8) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so umgehend wie möglich. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen,
- a) bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei gegebenenfalls möglichst innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen;
- b) unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich, wenn die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Auskünfte nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, und zwar auch dann, wenn der Auskunftsübermittlung Hindernisse entgegenstehen oder diese verweigert wird, unter Angabe der Gründe für ihre Erfolglosigkeit, der Art der Hindernisse oder der Gründe für ihre Verweigerung.
Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland
- (1) Die ersuchte Vertragspartei kann, soweit dies nach ihrem Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestatten, soweit die betreffenden natürlichen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.
- (2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.
- (3) Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.
Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
- (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn
- a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
- b) die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche;
- c) die ersuchende Vertragspartei die Auskünfte
- (i) nach ihrem Recht für Zwecke der Durchführung ihres eigenen Steuerrechts oder
- (ii) auf ein gemäß diesem Abkommen gestelltes rechtsgültiges Ersuchen der ersuchten Vertragspartei hin nicht einholen könnte.
- (2) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung von Auskünften, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder die zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Auskünfte im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren, weil die dort genannten Kriterien erfüllt sind.
- (3) Auskunftsersuchen können nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
- (4) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Artikel 8
Vertraulichkeit
- (1) Alle Auskünfte, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vertragspartei (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsbehelfe hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Auskünfte nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Auskünfte in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offenlegen, sofern dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien vorgesehen ist. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei dürfen die Auskünfte nicht einer anderen natürlichen oder juristischen Person, Behörde oder einem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
- (2) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.
Artikel 9
Sicherheiten
Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar. Die Rechte und Sicherheiten dürfen von der ersuchten Vertragspartei nicht in einer Weise angewendet werden, die einen effektiven Auskunftsaustausch verhindert oder verzögert.
Artikel 10
Kosten
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich über die Verteilung der Kosten der geleisteten Unterstützung (einschließlich angemessener Kosten Dritter und externer Berater, unter anderem im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten).
Artikel 11
Verständigungsverfahren
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, zu beseitigen.
- (2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Bemühungen hinaus können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam die nach den Artikeln 5, 6 und 10 anzuwendenden Verfahren festlegen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können für die Zwecke dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 12
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
- (2) Dieses Abkommen ist ab seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 auf die Veranlagungszeiträume oder Zeitpunkte der Entstehung von Steueransprüchen anzuwenden, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens beginnen, oder, wenn kein Veranlagungszeitraum vorliegt, auf alle an oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gemäß Absatz 1 entstehenden Steueransprüche.
Artikel 13
Kündigung
- (1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen.
- (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt.
- (3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben beide Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Auskünfte an Artikel 8 gebunden.
Geschehen zu London am 3. Juli 2009, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für die Regierung von Bermuda
Paula Cox
Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
London, 3. Juli 2009
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda (entsprechend der Bevollmächtigung durch die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) über den Auskunftsaustausch in Steuersachen (im Folgenden das "Abkommen" genannt) Folgendes mitzuteilen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland begrüßt den Abschluss dieses Abkommens mit der Regierung von Bermuda, das einen wesentlichen Schritt zur Erfüllung der im Jahr 2000 gegenüber der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eingegangenen Verpflichtung zur Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Auskunftsaustausch darstellt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass dieses Abkommen das Bekenntnis Bermudas zu hohen Standards für effektiven Auskunftsaustausch in Steuer- und Steuerstrafsachen unter Beweis stellt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkennt außerdem die bedeutenden Fortschritte Bermudas bei Verhandlungen zu Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen mit anderen Staaten an und würdigt, dass Bermuda entschlossen ist, Steuerhinterziehung durch die Einführung von Verfahren zur Förderung der Transparenz zu bekämpfen. Mit dem Abschluss des Abkommens wird Bermuda nicht als Gebiet betrachtet, das schädliche Steuerpraktiken anwendet, und wird dementsprechend nicht als Steueroase bezeichnet.
Ich beehre mich daher, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen.
- 1. Wendet eine Vertragspartei aufgrund schädlicher Steuerpraktiken benachteiligende oder einschränkende Maßnahmen auf ansässige Personen oder Staatsangehörige der anderen Vertragspartei an, so kann die andere Vertragspartei dieses Abkommen für die Dauer der Anwendung solcher Maßnahmen aussetzen. Für diese Zwecke bedeuten benachteiligende oder einschränkende Maßnahmen aufgrund schädlicher Steuerpraktiken Maßnahmen, die eine Vertragspartei auf ansässige Personen oder Staatsangehörige einer der beiden Vertragsparteien anwendet, wenn die andere Vertragspartei keinen effektiven Auskunftsaustausch durchführt oder die Anwendung ihrer Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren intransparent ist, oder wenn bei gleichzeitigem Vorliegen eines der vorgenannten Kriterien keine oder nur sehr geringe Steuern erhoben werden. Ohne den allgemeinen Charakter des Ausdrucks "benachteiligende oder einschränkende Maßnahmen" zu beschränken, umfasst dieser die Versagung des Abzuges von Aufwendungen, von Anrechnungsbeträgen oder Freibeträgen, die Festsetzung von Steuern, Gebühren oder Abgaben und besondere Meldepflichten. Diese Maßnahmen sind nicht auf Steuersachen beschränkt. Sie umfassen jedoch nicht allgemein anwendbare Maßnahmen, die eines der Gebiete unter anderem auf Mitgliedstaaten der OECD im Allgemeinen anwendet.
- 2. Aufgrund von Erfahrungen mit der Anwendung des Abkommens oder zur Berücksichtigung veränderter Umstände können beide Regierungen eine Änderung dieses Abkommens vorschlagen. In diesem Fall wird die andere Regierung zeitnahen Gesprächen zur Revision des Abkommens zustimmen, um seine Effektivität zu verbessern. Trifft die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu einem beliebigen Zeitpunkt mit einem anderen, mit Bermuda vergleichbaren Hoheitsbereich ein Abkommen über die Auskunftserteilung in Steuersachen, das in wesentlichen Punkten weniger belastend ist als das Abkommen, kann die Regierung von Bermuda Gespräche mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen, um das Abkommen dahin gehend zu ändern, dass es eine vergleichbare Wirkung hat. Finden die Gespräche nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums statt oder wird keine Einigung erzielt, kann die Regierung von Bermuda ihr Recht auf Kündigung des Abkommens ausüben.
- 3. Werden aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten ausgetauscht, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
- a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig; vorbehaltlich der nach Artikel 8 Absatz 1 erforderlichen schriftlichen Zustimmung ist die Verwendung darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
- b) die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;
- c) personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen;
- d) die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, mit angemessener Sorgfalt auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei geltenden Datenübermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen;
- e) dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Erteilung dieser Auskunft besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, sie nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet die Auskunft erbeten wird;
- f) wird eine Person im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten im Rahmen des Abkommens rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe des für sie geltenden Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zu der geschädigten Person zu ihrer Verteidigung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist;
- g) soweit das für die übermittelnde Stelle geltende Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind;
- h) die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen;
- i) die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- 4. Nach Artikel 10 des Abkommens wird Einvernehmen darüber erzielt, dass reguläre Kosten der Erledigung eines Auskunftsersuchens von der ersuchten Vertragspartei getragen werden. In der Regel decken die regulären Kosten die internen Verwaltungskosten der zuständigen Behörde sowie geringfügige externe Kosten, wie beispielsweise Kurierdienstkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind von der ersuchenden Vertragspartei zu tragen.
Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:
- a) angemessene Gebühren, die Dritte für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens erheben;
- b) angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;
- c) angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;
- d) angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;
- e) angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an die ersuchende Vertragspartei;
- f) angemessene Prozessführungskosten der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;
- g) angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und
- h) angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.
Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrages von 500 US-$ zu erwarten sind, um zu klären, ob die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte. Ist es für die ersuchte Vertragspartei schwierig, einem oder mehreren Auskunftsersuchen zu entsprechen, konsultieren die zuständigen Behörden einander in der Frage, wie die Schwierigkeiten beseitigt werden können.
- 5. Ersucht die ersuchende Vertragspartei um Auskünfte nach Artikel 5 des Abkommens in einer Sache, bei der es sich nicht um eine Steuerstrafsache handelt, bestätigt ein leitender Bediensteter ihrer zuständigen Behörde, dass das Ersuchen für die Ermittlung der Steuerschuld des Steuerpflichtigen nach den Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei erheblich und erforderlich ist.
Zu diesem Zweck bestimmen die zuständigen Behörden leitende Bedienstete.
- 6. In Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Doppelbuchstabe ii des Abkommens umfasst der Ausdruck "juristische Person" natürliche Personen.
- 7. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c gilt als vereinbart, dass der Ausdruck "alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat" die Anwendung von Verfahren des Auskunftsaustauschs durch die ersuchende Vertragspartei einschließt, die nach ihren Rechtsvorschriften für den Drittstaat gelten, in dem die Auskunft vorliegt.
- 8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung von Bermuda mit den unter den Nummern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Eure Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Georg Boomgaarden
Ihrer Exzellenz der Stellvertretenden Premierministerin von Bermuda
Frau
Paula Cox
Hamilton/Bermuda
Government of Bermuda London,
The Ministry of Finance Office of the Deputy Premier and Minister
Die Stellvertretende Premierministerin von Bermuda
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 3. Juli 2009 zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung von Bermuda und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorschlagen.
Ihre Note lautet wie folgt:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft tritt und deren englischer und deutscher Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Paula A. Cox
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
Gegenstand des am 3. Juli 2009 unterzeichneten Abkommens ist die gegenseitige behördliche Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall.
Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die gegenseitige Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.
Bermuda hat sich am 15. Mai 2000 gegenüber der OECD zur Akzeptanz der Grundsätze zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch verpflichtet. Mit der Unterzeichnung des Abkommens vom 3. Juli 2009 ist Bermuda dieser Verpflichtung auch im Verhältnis zu Deutschland nachgekommen.
2. Die Gliederung des Abkommens
Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für den Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002. Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei um Auskunft oder Informationen in einer konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium erteilt, d.h. sowohl im Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren.
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Der Artikel umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des Abkommens, gegenseitige Amts- und Rechtshilfe durch Informationsaustausch zu leisten. Der Informationsaustausch ist nicht auf Personen beschränkt, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig sind.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bestimmt, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen und die sich auch nicht im Besitz einer Person im Hoheitsbereich dieser Vertragspartei befinden.
Zu Artikel 3
Absatz 1 bezeichnet die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind dies die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer und die Erbschaftsteuer, einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge.
Zu den Steuern im Sinne des Abkommens gehören nicht Zölle und Verbrauchsteuern.
Absatz 2 bestimmt, dass das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden. Die Vertragsparteien verständigen sich über bedeutende Steuerrechtsänderungen.
Nach Absatz 3 gilt das Abkommen mit Ausnahme der unter Absatz 1 fallenden Steuern nicht für übrige, von den Ländern oder Gemeinden erhobene Steuern.
Zu Artikel 4
Die Absätze 1 und 2 definieren grundlegende Begriffe für die Anwendung des Abkommens.
Absatz 3 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel enthält die Bedingungen, unter denen Auskünfte und Informationen auf Ersuchen erteilt werden.
Absatz 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens. Um Auskünfte kann sowohl für Zwecke des Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens ersucht werden. Die Auskünfte sind unabhängig davon zu erteilen, ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde.
Nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Informationen zu beschaffen, unabhängig davon, ob die ersuchte Vertragspartei die erbetenen Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
Nach Absatz 3 kann eine Vertragspartei auch darum ersuchen, die Auskünfte in Form von Zeugenaussagen oder beglaubigten Kopien zu erhalten.
Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können. Die Aufzählung der Banken und anderen Institute und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung dar. Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.
Nach Absatz 5 werden Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder -systeme grundsätzlich nicht ausgetauscht. Darüber hinaus kann die Auskunftserteilung abgelehnt werden, wenn die ersuchende Vertragspartei nicht alle eigenen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft hat, die erbetenen Informationen sich nicht unmittelbar auf den Steuerpflichtigen beziehen oder auf einen Zeitraum, der mehr als sechs Jahre vor dem geprüften Veranlagungszeitraum liegt.
Absatz 6 verpflichtet die ersuchende Vertragspartei, darzulegen, weshalb die erbetenen Informationen für die Besteuerung relevant sind, wenn die Auskünfte für Personen erbeten werden, die weder steuerlich ansässig noch Staatsangehörige der ersuchenden Vertragspartei sind.
Absatz 7 nennt die für ein Auskunftsersuchen notwendigen Angaben und Erklärungen. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden, die ersuchten Informationen einzuholen, sondern auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind.
Absatz 8 verpflichtet die ersuchte Vertragspartei, den Eingang des Ersuchens gegenüber der ersuchenden Vertragspartei zu bestätigen und sich um eine kurzfristige Auskunftserteilung zu bemühen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens über etwaige Mängel und ebenso für den Fall, dass das Ersuchen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang beantwortet werden kann oder die Auskunftserteilung verweigert wird.
Zu Artikel
6 Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung über das Ersuchen und darüber, welche Bedingungen und Voraussetzungen gegebenenfalls einzuhalten sind, obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.
Darüber hinaus kann eine Vertragspartei entsprechend Absatz 2 darum ersuchen, dass Vertreter ihrer zuständigen Behörde bei einer Steuerprüfung in der ersuchten Vertragspartei anwesend sind. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Vertragspartei.
Absatz 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
Nach Absatz 1 ist die ersuchte Vertragspartei nicht verpflichtet, einem Ersuchen nachzukommen, das nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, bei dem die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Informationen zu beschaffen, oder die Erteilung der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei entgegenstehen würde.
Nach Absatz 2 besteht für eine Vertragspartei keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens darstellen würden. Allerdings erlauben Ersuchen um Bankauskünfte und um Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern nicht schon als solche eine Auskunftsverweigerung unter Berufung auf ein Berufs- oder Geschäftsgeheimnis.
Absatz 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
Die ersuchte Vertragspartei kann nach Absatz 4 ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten Vertragspartei diskriminieren.
Zu Artikel 8
Absatz 1 verpflichtet zur vertraulichen Behandlung empfangener und erteilter Auskünfte. Die übermittelten Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit den jeweiligen Maßnahmen nach Artikel 1 befasst sind. Die Auskünfte können jedoch in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei dürfen die erteilten Auskünfte keiner anderen Person oder Behörde und keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
Nach Absatz 2 dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung des Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist.
Ergänzende Bestimmungen zu der Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält Nummer 3 der im Wege des Notenwechsels geschlossenen Vereinbarung zum Abkommen.
Zu Artikel 9
Die persönlichen Rechte, welche durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben durch das Abkommen unberührt.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen und der Erteilung von Auskünften entstehen. Näheres bestimmt Nummer 4 der im Wege des Notenwechsels geschlossenen Vereinbarung. Demnach trägt die ersuchte Vertragspartei die regulären Kosten der Erledigung des Auskunftsersuchens, außergewöhnliche Kosten die ersuchende Vertragspartei.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben, einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus können sich die zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung der Artikel 5, 6 und 10 verständigen.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens. Nach Absatz 1 tritt das Abkommen an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Nach Absatz 2 ist das Abkommen in Bezug auf das normale Besteuerungsverfahren und in Bezug auf das Steuerstrafverfahren auf alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens beginnen. Wenn kein Veranlagungszeitraum vorliegt, ist das Abkommen auf alle am oder nach dem Tag seines Inkrafttretens entstehende Steueransprüche anzuwenden.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens. Nach Absatz 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen kündigen.
Absatz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung folgt.
Absatz 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 8 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.