Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 28. Juni 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/10112, 17/10168 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten - Drucksache 17/8494 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 20.07.12
Erster Durchgang: Drucksache. 761/11 (PDF)

Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten*

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet."

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten."

4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten."

5. § 16 wird wie folgt geändert:

6. Die Zwischenüberschrift "II. Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Wetten zu festen Odds (Oddset-Wetten)" wird durch die Zwischenüberschrift "II. Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten" ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17

8. § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19

9. § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20

10. § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24

11. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen."

12. § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient."

13. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:

" § 27 Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen."

Artikel 2
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

6. Die Zwischenüberschrift "Anmeldung inländischer Lotterien und Oddset-Wetten" wird durch die Zwischenüberschrift "Anmeldung von Lotterien und Sportwetten" ersetzt.

7. § 3 1a wird wie folgt geändert:

8. In § 34 wird das Wort "Oddset-Wette" durch das Wort "Sportwette" ersetzt.

9. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Oddset-Wette" durch das Wort "Sportwette" und werden die Wörter ", ohne dass innerhalb der dreißigtägigen Frist die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist," durch die Wörter ", ohne dass innerhalb der Fristen nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1 die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist," ersetzt.

10. Die Zwischenüberschrift "Berechnung der Lotteriesteuer" wird durch die Zwischenüberschrift "Berechnung der Lotterie- und Sportwettensteuer" ersetzt.

11. § 37 wird wie folgt geändert:

12. Die Zwischenüberschrift "Zahlung der Lotteriesteuer" wird durch die Zwischenüberschrift "Zahlung der Lotterie- und Sportwettensteuer" ersetzt.

13. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Oddset-Wetten" durch das Wort "Sportwetten" ersetzt.

14. § 47 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, werden die Wörter "der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer," durch die Wörter "der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer," ersetzt.

Artikel 4
Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 16

Artikel 5
Inkrafttreten