977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019
A
1. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 28 Absatz 4 Satz 3 StAG), Nummer 3 - neu - (§ 30 Absatz 1 Satz 4 - neu - StAG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 ist § 28 Absatz 4 Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Befindet sich der Betroffene im Ausland, haben Widerspruch und Klage gegen die Verlustfeststellung keine aufschiebende Wirkung."
- b) Folgende Nummer 3 ist anzufügen:
"3. Dem § 30 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Feststellung darf öffentlich bekannt gegeben werden." "
Begründung:
Zu Buchstabe a:
§ 28 Absatz 4 Satz 3 StAG-E bestimmt, dass der Betroffene, sofern er sich noch im Ausland befindet, gegen die Verlustfeststellung keinen Widerspruch einlegen kann und eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat.
Zu Buchstabe b:
Das überwiegende staatliche Interesse an der Verhinderung einer Wiedereinreise eines Deutschen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, der sich an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland konkret beteiligt, ist nachvollziehbar - auch wenn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch nicht im Sinne des § 30 Absatz 1 StAG rechtswirksam festgestellt ist. Folgerichtig ist daher, dass Rechtsbehelfen/Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des für Betroffene im Ausland zuständigen Bundesverwaltungsamts (§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Ein Widerspruchsverfahren ist aber sehr wohl aus dem Ausland zum Beispiel durch eine anwaltliche Vertretung in Deutschland führbar. Der Ausschluss entspricht zudem nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz mit Blick auf im Inland weilende Personen. Er dient auch nicht der Entlastung der Gerichte im Falle fehlerhafter Rechtsanwendungen des Bundesverwaltungsamts. Aufgrund des regelmäßigen Fehlens einer Zustellungsadresse ist die vorgeschlagene Ergänzung des § 30 Absatz 1 StAG notwendig (öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 VwVfG).
B
2. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.