Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften
(ERVGBG)

Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 32 Absatz 2 GBO)

Artikel 1 Nummer 7 § 32 Absatz 2 ist zu streichen.

Begründung

Nach § 32 Absatz 1 GBO-E soll der Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben, grundsätzlich durch eine Notarbescheinigung nach § 21 Absatz 1 BNotO, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden können. § 32 Absatz 2 GBO-E sieht vor, dass der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register erbracht werden kann, wenn das Register elektronisch geführt wird. Die nach der vorgeschlagenen Neuregelung erforderlichen Recherchen des Grundbuchamts im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ziehen einen nicht zu vernachlässigenden Zeit- und Personalaufwand nach sich, der in den Eintragungsgebühren und der Personalbedarfsberechnung nicht berücksichtigt ist. Zumindest faktisch würde hierdurch auch die rechtliche Auswertung von Registereinträgen auf die Grundbuchämter verlagert. Dies widerspricht dem mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verfolgten Ziel der Verfahrensvereinfachung.

Die in § 32 Absatz 1 Satz 1 GBO-E vorgesehene Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 BNotO wird dem Interesse an einem möglichst effektiven und zügigen Grundbuchverfahren besser gerecht.

2. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GBO)

In Artikel 1 § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort "Grundbuchämter" die Wörter "oder bestimmte Arten von Eintragungsvorgängen" einzufügen.

Begründung

Der Entwurf sieht - entgegen einer früheren Fassung - die Möglichkeit der Beschränkung des elektronischen Rechtsverkehrs auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen (in der früheren Fassung als "Verfahren" bezeichnet) nicht vor. Dies ist problematisch, weil hierdurch Pilotprojekte zur schrittweisen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs erschwert werden. Eine schrittweise Einführung ist aber erforderlich, da in der Anfangsphase voraussichtlich nur bestimmte Eintragungsverfahren bei den Grundbuchämtern effizient elektronisch bearbeitet werden können. Zudem spricht für eine schrittweise Einführung, dass auf diese Weise Erfahrungen gesammelt und unnötige zusätzliche Belastungen der Grundbuchamtsbediensteten vermieden werden können.

Inkonsequent ist außerdem, dass nach dem Entwurf hinsichtlich der Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente eine Beschränkung auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen möglich sein soll (§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 GBO-E), nicht aber hinsichtlich der Einrichtung des Verfahrens. Die beiden Aspekte sollten miteinander korrelieren.

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 136 Absatz 1 Satz 5 GBO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob Artikel 1 Nummer 17 § 136 Absatz 1 Satz 5 gestrichen werden sollte.

Begründung

Die nach § 136 Absatz 1 Satz 4 GBO-E zu erteilende Empfangsbestätigung für den Eingang elektronischer Dokumente bedarf keiner digitalen Signatur. Auch beim herkömmlichen Verfahren besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung einer von Hand unterschriebenen Empfangsbestätigung. Die nach Satz 5 vorgesehene Regelung wirft außerdem in den Ländern Probleme auf, die ihre virtuelle Poststelle nicht im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag, sondern als Teledienst betreiben. Die Erteilung einer signierten Empfangsbestätigung geht über die Aufgabenbefugnis eines Teledienstes hinaus und wird außerdem von dem in den virtuellen Poststellen der Länder eingesetzten Verfahren technisch nicht unterstützt.

4. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 97 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 GBV)

Artikel 2 Nummer 8 § 97 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Umstellung der vorhandenen Grundaktenbestände in die elektronische Form ist auf der Grundlage des § 97 Absatz 2 GBV-E nicht möglich. Die Urkunden müssten zunächst dahingehend gesichtet werden, ob eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung mit Sicherheit ausscheidet. Diese Prüfung kann nur durch einen Rechtspfleger erfolgen. Allein dieser zusätzliche Prüfungsaufwand erfordert einen in der Summe nicht leistbaren Personalaufwand. Erst danach könnte die elektronische Erfassung mit den erforderlichen Vermerken und Signaturen durch den Urkundsbeamten erfolgen. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist der vereinfachte und weitgehend automatisierte Medientransfer nach § 97 Absatz 1 GBV-E für die Übertragung sämtlicher Urkunden ausreichend. Gründe dafür, an den Medientransfer von Urkunden höhere Anforderungen zu stellen als beim Grundbuch selbst, bestehen nicht.

Würde an § 97 Absatz 2 GBV-E festgehalten, käme für die Grundbuchämter mancher Länder lediglich eine Umstellung der Grundakten "ex nunc" in Betracht. Der Nachteil dieser Lösung läge darin, dass auf Dauer eine Hybridaktenführung erforderlich wäre.

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis - Nummer 401) Buchstabe b (Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis Abschnitt 7 - Nummer 701 und 702)

Artikel 3 Nummer 4 Anlage zu § 2 Absatz 1 - Gebührenverzeichnis - ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Wegfall der Einrichtungsgebühr für Teilnehmer am uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren, der Gebühr für den Abruf von Daten aus den elektronischen Hilfsverzeichnissen und der monatlichen Grundgebühr sowie die Reduzierung der - länderübergreifend einmaligen - Einrichtungsgebühr für Teilnehmer am eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren sollen ausweislich der Entwurfsbegründung durch die Erhöhung der Gebühr für den Abruf der Daten aus einem Grundbuch- oder Registerblatt (Schiffsregister, Schiffsbauregister und Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen) von derzeit 5,00 Euro gegenfinanziert werden. Dies ist im Interesse einer kostendeckenden Finanzierung des Abrufverfahrens unabdingbar.

Der Abruf von Daten aus elektronischen Hilfsverzeichnissen (insbesondere Eigentümer- und Flurstücksverzeichnis) hat in der Praxis erhebliche mengenmäßige Bedeutung. Die Angleichung der Gebührenstruktur im Grundbuchabrufverfahren an die entsprechende Struktur beim Handelsregisterabrufverfahren, wo die Einsicht in das sogenannte "Firmenverzeichnis" ebenfalls kostenfrei ist, muss kompensiert werden, damit ein kostendeckender Betrieb des Grundbuchabrufverfahrens auch künftig sichergestellt werden kann.

Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass durch die Neuerungen infolge des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen von den Ländern erhebliche infrastrukturelle Maßnahmen im IT-Bereich mit entsprechenden signifikanten Kostenfolgen durchzuführen sein werden. Hierzu zählen z.B. die Erweiterung der Netzbandbreiten für den künftigen Dokumentenabruf ebenso wie Beschaffung und Betrieb neuer Speichersysteme und Dokumentenmanagementsysteme für die Unterstützung des Abrufs von Dokumenten aus elektronischen Akten. Die infrastrukturellen Maßnahmen werden in wesentlichen Teilen dem Abruf von Grundbuchdaten ebenso zu Gute kommen wie dem Abruf von Dokumenten aus elektronischen Grundakten. Sie sind deshalb mit einem wesentlichen Teil auch bei den Kosten zu berücksichtigen, die für den Betrieb des Grundbuchabrufverfahrens aufzubringen sind.

Nach den langjährigen Erfahrungen mit dem Grundbuchabrufverfahren ist davon auszugehen, dass der Abruf von Dokumenten aus elektronischen Akten erst mittel- bis langfristig an Bedeutung gewinnen wird. Diese Annahme wird durch die praktischen Erfahrungen beim Dokumentenabruf aus elektronischen Akten des Handelsregisters gestützt. Als fördernde Maßnahme sollte deshalb eine niedrige Gebühr für den Abruf von Dokumenten aus elektronischen Akten dienen.

Aus diesen Gründen sind die Gebühr für den Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden (Nummer 702- neu des Gebührenverzeichnisses), auf 1,00 Euro zu reduzieren und im Gegenzug die Gebühr für den Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register (Nummer 701- neu des Gebührenverzeichnisses) auf 9,00 Euro zu erhöhen.

Bei der vorgeschlagenen Änderung der Nummer 401 handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung der Nummer 702- neu des Gebührenverzeichnisses. Dadurch wird der Gleichklang der Gebühren für den Abruf von Dokumenten, die zum Handelsregister eingereicht wurden, mit der entsprechenden Regelung in Grundbuchangelegenheiten gewährleistet.