Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu den Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten:
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Absicherung von erwerbsgeminderten Menschen zu verbessern. Insbesondere die Abschaffung der Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten sollte geprüft werden.
Begründung:
Für sich genommen ist die Maßnahme der Anhebung der Zurechnungszeit nicht ausreichend, vielmehr sollte auch die Abschaffung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten geprüft werden. Denn die Abschläge verfehlen bei den Erwerbsminderungsrenten ihren Sinn und Zweck, die Vorteile eines längeren Rentenbezugs auszugleichen. Anders als bei einer Regelaltersrente kann eine erwerbsgeminderte Person den Zeitpunkt ihres Renteneintritts nämlich nicht frei wählen. Der Renteneintritt ist vielmehr auf die - amtlich durch Feststellung der Erwerbsminderung bestätigte - Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen.
Die Abschläge führen für den weit überwiegenden Teil der Erwerbsgeminderten zu Rentenkürzungen von durchschnittlich rund 10 Prozent. Die Abschaffung der Abschläge hätte damit für den Großteil der erwerbsgeminderten Menschen eine beträchtliche Rentensteigerung zur Folge und würde die Abhängigkeit von Grundsicherungsleistungen verringern.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem Entwurf des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes zielgenau die rentenrechtliche Absicherung von Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit als armutsgefährdete Personengruppe verbessert. Hierdurch wird ein Beitrag zur Verringerung von Altersarmut geleistet.
Die nur für Neurentner vorgesehene Erhöhung der Zurechnungszeit geht jedoch nicht weit genug. Es sind weitere Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner erforderlich.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung aufzunehmen, wonach ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor Ablauf einer gewissen Übergangsfrist entfällt.
Begründung:
Zum 1. Juli 2017 werden aufgrund des Flexirentengesetzes die Hinzuverdienstregelungen sowohl von Alters-, als auch von Erwerbsminderungsrentnern verbessert. Hierdurch können niedrige Renten aufgestockt und gleichzeitig eine bessere Wiedereingliederung von Erwerbsminderungsrentnern in die Arbeitswelt ermöglicht werden. Allerdings sollte das Risiko der Anspruchsberechtigten, ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verlieren, abgefedert werden. Ihnen sollte eine gewisse Zeit der Arbeitserprobung eingeräumt werden, bevor der Rentenanspruch wegfällt. Andernfalls wären Bemühungen der Versicherten um ihre Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für diese zu riskant.