Der Deutsche Bundestag hat in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses - Drucksache 17/5239 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011) - Drucksache 17/4821 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.04.11
Erster Durchgang: Drucksache. 859/10 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aa) In der Angabe zu § 59 wird das Wort "Eignungsuntersuchung" durch das Wort "Untersuchung" ersetzt.
- bb) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
" § 60 Dienstantritt".
- b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) § 54 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem, freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst."
- bb) § 55 wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich."
- bbb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich."
- ccc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "persönlicher" die Wörter "oder familiärer" eingefügt.
- aaa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- cc) § 57 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehrverwaltung entsprechend."
- dd) § 58 wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- 1. Familienname,
- 2. Vornamen,
- 3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben."
- (1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- bbb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die Daten" durch das Wort "Sie" und die Wörter "bei den Kreiswehrersatzämtern" durch die Wörter "beim Bundesamt für Wehrverwaltung" ersetzt.
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- ee) § 59 wird wie folgt geändert:
- aaa) In der Überschrift wird das Wort "Eignungsuntersuchung" durch das Wort "Untersuchung" ersetzt.
- bbb) In Absatz 3 wird nach der Angabe " §§ 8a," die Angabe "9," eingefügt.
- ccc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend."
- ff) § 60 wird wie folgt gefasst:
" § 60 Dienstantritt
- (1) Die zuständige Behörde fordert zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes nach diesem Abschnitt auf. Im Bescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes anzugeben. Der Bescheid soll den freiwillig Wehrdienstleistenden vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.
- (2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst anknüpfen, sind auf den Bescheid zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden."
- gg) § 61 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des freiwilligen Grundwehrdienstes" durch die Wörter "der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
- bbb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "ersten sechs Monate" durch das Wort "Probezeit" ersetzt.
- ccc) In Absatz 3 wird die Angabe " § 56 Absatz 4" durch die Angabe " § 55 Absatz 3" ersetzt.
- hh) § 62 wird wie folgt gefasst:
" § 62 Übergangsvorschrift
- (1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5) einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht gestellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften dieses Abschnitts.
- (2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der Maßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, übermittelt werden, soweit die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 25 des Melderechtsrahmengesetzes der Übermittlung widersprochen haben."
- aa) § 54 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "bisherigen" gestrichen.
- b) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3."
- c) In Nummer 8 wird § 80 wie folgt gefasst:
" § 80 Konkurrenzregelung
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor."
- d) In Nummer 9 wird § 98 wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht zur Wehrdienstleistung
- a) nach diesem Gesetz oder
- b) nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst geleistet haben."
- bb) Dem Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ", es sei denn, dass ausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird" angefügt.
- aa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird § 1 Absatz 1 wie folgt gefasst:
(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften."
- b) In Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort "bisherigen" gestrichen.
- c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "länger" das Wort "jeweils" und vor der Angabe "25. Wehrübungstag" das Wort "insgesamt" eingefügt.
- bb) In Absatz 1 Satz 2 wird vor der Angabe "13. Wehrübungstag" das Wort "insgesamt" eingefügt.
- d) In Nummer 9 wird § 8i Absatz 1 wie folgt gefasst:
(1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird."
- e) In Nummer 11 werden in § 11 Satz 1 nach dem Wort "Wehrdienst" die Wörter "im Anschluss an den Grundwehrdienst" eingefügt.
4. In Artikel 6 wird in § 16 Absatz 7 die Angabe " § 54 Absatz 1" durch die Angabe "Abschnitt 7" ersetzt.
5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"e) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt IV wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften"." - b) In Nummer 2 wird § 2 wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:
- 1. allgemeine Leistungen (§ 5),
- 2. Überbrückungsgeld (§ 5a),
- 3. besondere Zuwendung (§ 5b),
- 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
- 5. Einzelleistungen (§ 6),
- 6. Sonderleistungen (§ 7),
- 7. Mietbeihilfe (§ 7a),
- 8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).
Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten. Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet."
- (1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:
- bb) In Absatz 2 werden vor dem Wort "als" die Wörter "nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes" eingefügt.
- cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 2" ersetzt."
6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird in der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I das Wort "Grundwehrdienst" durch die Angabe "Grundwehrdienst nach § 5" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes mit sechs Monaten angerechnet." "
- c) In Nummer 3 wird in der Überschrift des Abschnitts I das Wort "Grundwehrdienst" durch die Angabe "Grundwehrdienst nach § 5" ersetzt.
- d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst ( § 6b des Wehrpflichtgesetzes)" durch die Wörter "freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt."
- e) In Nummer 6 werden die Wörter "des freiwilligen Grundwehrdienstes" durch die Wörter "der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
- f) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:,a) In den Absätzen 2 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "des Grundwehrdienstes" durch die Wörter ", der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt."
- g) In Nummer 8 wird in § 13 Satz 2 das Wort "Grundwehrdienst" durch die Wörter "freiwilligen Wehrdienst" ersetzt.
- h) In Nummer 9 werden die Wörter "freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst ( § 6b des Wehrpflichtgesetzes)" durch die Wörter "freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
7. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 9
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen."
2. § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Bis zum 30. September 2011 gilt § 18 Absatz 7 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung bis zum 31. August erfolgt." "
8. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 10
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall."
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- 1. Familienname 0101, 0102,
- 2. Vornamen 0301, 0302,
- 3. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben."
3. In § 6 Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort "An" die Wörter "das Bundesamt für Wehrverwaltung, an" eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober 2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwendende Satzbeschreibung und die zu verwendenden Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger." "
9. In Artikel 11 wird § 85a wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wer sich für einen Dienst als Soldat auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften mit einer Dienstzeitverpflichtung von mindestens zwei Jahren verpflichtet, erhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienstzeit, beginnend mit dem Monat, in dem die Begründung des Dienstverhältnisses nach § 41 Absatz 2 des Soldatengesetzes wirksam wird."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "je angefangenem Kalendermonat" durch die Wörter "für jeden angefangenen Kalendermonat" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "Die Prämie nach Absatz 1 oder" das Wort "nach" eingefügt.
10. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "Nummer 3 eingefügte § 62" durch die Wörter "Nummer 6 eingefügte § 62 Absatz 1" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "Artikel 10" durch die Angabe "Artikel 11" ersetzt.