Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

A.

Zu Artikel 1 (§ 26 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Aufnahme einer zeitlichen Befristung zu prüfen, nach der die Anhebung des Betrags für den folgerechtsfreien Erwerb auf weniger als 1 000 Euro in § 26 Abs. 1 Satz 4 UrhG-E und die Absenkung des Beteiligungssatzes auf 4 Prozent in der ersten Stufe in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG-E mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft treten.

Begründung

Die Anhebung des Mindestveräußerungserlöses in § 26 Abs. 1 Satz 4 UrhG-E von derzeit weniger als 50 Euro auf weniger als 1 000 Euro und die Absenkung des Beteiligungssatzes von derzeit 5 auf 4 Prozent in der ersten Stufe sind durch die Richtlinie nicht vorgegeben. Sie führen - neben der durch die Richtlinie vorgegebenen Staffelung der Beteiligungssätze - zu einer Verringerung des Aufkommens für die Urheber von Werken bildender Künste. Davon geht auch die Entwurfsbegründung aus. Darüber hinaus wird die erhebliche Anhebung der Grenze für folgerechtsfreie Veräußerungen dazu führen, dass bestimmte Gruppen von Werken, deren Verkaufserlöse regelmäßig unter diesem Betrag liegen, vom Genuss des Folgerechts weit gehend ausgeschlossen bleiben, obwohl die Richtlinie diese Gruppen ihrer Intention nach ausdrücklich in das Folgerecht mit einbezieht. Dies dürfte insbesondere auch für Lichtbildwerke zutreffen. Durch die Anhebung der Grenze wird eine wesentlich kleinere Zahl von Künstlern in den Genuss des Folgerechts gelangen. Dies dürfte gerade auf die noch weniger bekannten Künstler zutreffen, deren Werke noch keine hohen Erlöse erzielen. Umgekehrt profitieren die Künstler weiterhin vom Folgerecht, deren Werke sowieso schon zu hohen Preisen gehandelt werden.

Diese durch die Richtlinie nicht vorgegebenen Änderungen verschlechtern die Rechtsstellung der Werkschaffenden oder ihrer Rechtsnachfolger. Der Gesetzentwurf rechtfertigt dies durch das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, Wettbewerbsverzerrungen und Handelsverschiebungen in den Mitgliedstaaten abzubauen.

Der Gesetzentwurf geht also offenbar davon aus, dass bei einer Beibehaltung der gegenwärtigen Werte diese Harmonisierung nicht ausreichend erreicht würde. Ausweislich der Begründung erwartet die Bundesregierung, dass die Einbuße der Urheber z.T. dadurch ausgeglichen werden wird, dass Deutschland durch den Wegfall der Wettbewerbsverzerrungen für den Kunsthandel attraktiver wird und deutsche Urheber nach der Harmonisierung Einkünfte aus dem Folgerecht in den Ländern erzielen, die bislang kein Folgerecht kannten. Diese Prognosen mögen im Moment die vorgeschlagene Regelung als angemessen erscheinen lassen. Sollten die Prognosen sich aber nicht als zutreffend herausstellen, gewährleistet die Regelung nicht mehr eine von Verfassungs wegen gebotene angemessene Verwertung und muss geändert werden.

Die anderen zur Anhebung der Grenze für den folgerechtsfreien Erwerb genannten Gründe - die Entlastung des Kunsthandels und die Verringerung des Verwaltungsaufwands - vermögen die Regelung allein nicht zu rechtfertigen.

Wirtschaftlich ist nach dem Gesetzentwurf allein der Veräußerer zur Zahlung verpflichtet. Der Verwaltungsaufwand dürfte in Zeiten computerisierter Abrechnungsmöglichkeiten keine nennenswerten Probleme aufwerfen. Es ist dem Urheberrecht in vielen Bereichen immanent, dass im Einzelfall geringe Vergütungssätze anfallen. Jedenfalls rechtfertigt der Verwaltungsaufwand nicht eine Anhebung auf 1 000 Euro.

Nach Ablauf einer angemessenen Zeit sollte daher auf der Basis der dann vorliegenden Erfahrungen über die Umsetzung der Richtlinie in den anderen Mitgliedstaaten und über die Entwicklung des Kunstmarktes in Deutschland und Europa sowie des Vergütungsaufkommens erneut über die Obergrenze für den folgerechtsfreien Erwerb und den Beteiligungssatz in der ersten Stufe entschieden werden.

B.