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Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Februar 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
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Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
Der Hochfrequenzhandel hat in jüngerer Zeit eine zunehmend wichtigere Rolle auf den Finanzmärkten erlangt. Hierbei setzen Marktteilnehmer im elektronischen Handel algorithmische Handelsprogramme ein, die Kauf- und Verkaufssignale in extrem kurzen Abständen generieren und dabei nur äußerst kurze Haltefristen vorsehen. Schätzungen zufolge macht der Hochfrequenzhandel an deutschen Börsen mittlerweile mehr als 40 Prozent des gesamten Handelsvolumens aus.
Die hieraus entstehenden Risiken können beispielsweise in starken und irrationalen Kursschwankungen, überlasteten Handelssystemen sowie neuen Missbrauchsmöglichkeiten bestehen. Die Auswirkungen auf den Finanzmarkt als solchen sind kaum prognostizierbar.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Gesetz die Probleme und Risiken des Hochfrequenzhandels erkennt, wesentliche Konzepte zur Lösung der Probleme aber nicht aufgreift. Dem Bundesrat stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Intensivierung der Diskussion und die Erarbeitung von Lösungskonzepten auf der europäischen Ebene aus deutscher Sicht nicht die vorzugswürdige Strategie dargestellt hätte.
Ein wesentlicher Ansatz zur Vermeidung risikobehafteter und missbräuchlicher Praktiken im Bereich des Hochfrequenzhandels könnte nach Auffassung des Bundesrates der Ausschluss bestimmter Handelsvarianten wie Warentermingeschäfte und Staatsanleihen vom Hochfrequenzhandel darstellen. Auf diese Weise könnte sichergestellt werden, dass die volkswirtschaftlich größten Risiken, die aus dem Hochfrequenzhandel folgen können, wie prozyklisch verstärkender Handel und sog. Flash-Crashs, eingedämmt werden.