Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem OCCAR-Geheimschutzübereinkommen vom 24. September 2004

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem OCCAR-Geheimschutzübereinkommen vom 24. September 2004

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Gerhard Schröder
Fristablauf: 18. 02. 05

Entwurf
Gesetz zu dem OCCAR-Geheimschutzübereinkommen vom 24. September 2004

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Paris am 24. September 2004 unterzeichneten OCCAR-Geheimschutzübereinkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 9 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 9 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Der Bund wird durch die Ausführung des Übereinkommens mit folgenden Kosten belastet:

Für das Jahr 2004 werden keine Kosten anfallen, da die derzeit mit OCCAR-Verschlusssachen betrauten bzw. die bei der OCCAR-Geschäftsführung beschäftigten deutschen Staatsangehörigen bereits sicherheitsüberprüft sind. Kosten in den Folgejahren fallen lediglich im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen für Personen an, die Zugang zu OCCAR-Verschlusssachen haben müssen, sowie für deutsche Staatsangehörige, die von der OCCAR-Geschäftsführung eingestellt werden, sofern sie nicht bereits aus anderem Grunde sicherheitsüberprüft worden sind. Die Höhe hängt von der Zahl der künftig zu überprüfenden Personen ab. Sie wird auf allenfalls durchschnittlich 2 500 Euro/Jahr geschätzt.

Die Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

Weder Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand noch Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind durch das Übereinkommen zu erwarten.

Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.

OCCAR-Geheimschutzübereinkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Die Mitglieder der durch das am 9. September 1998 in Farnborough unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung der OCCAR ("OCCAR-Übereinkommen") gegründeten OCCAR (Organisation Conjointe de Coopération en Matière d'Armement), die in Artikel 2 des OCCAR-Übereinkommens genannt und im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet werden - in Anbetracht der Tatsache, dass die Wahrnehmung der der OCCAR obliegenden Aufgaben den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen erforderlich macht; - in der Absicht, die Sicherheit der bei der OCCAR entstandenen oder ihr übermittelten geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu gewährleisten - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet "geheimhaltungsbedürftige Informationen" alle Informationen, Dokumente oder Unterlagen, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Vertragsparteien oder denen der OCCAR schaden könnte und die durch die Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad als solche gekennzeichnet sind; dabei ist es unerheblich, ob die OCCAR Urheberin dieser Informationen ist oder ob die Informationen von den Vertragsparteien entgegengenommen worden sind. (2) Diese geheimhaltungsbedürftigen Informationen werden entweder durch einen innerstaatlichen Geheimhaltungsgrad oder durch die Aufschrift "OCCAR" in Verbindung mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad nach Artikel 3 gekennzeichnet.

Artikel 2

Jede Vertragspartei

a) schützt und sichert bei der OCCAR entstandene oder der OCCAR übermittelte geheimhaltungsbedürftige Informationen,

b) behält den Geheimhaltungsgrad der Informationen bei und gewährt diesen geheimhaltungsbedürftigen Informationen den Schutz, der dem ihnen durch den Urheber zugeordneten Geheimhaltungsgrad entspricht,

c) verwendet diese geheimhaltungsbedürftigen Informationen nur für die im OCCAR-Übereinkommen oder in programmbezogenen Abmachungen niedergelegten Zwecke,

d) gibt diese geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht an eine andere internationale Organisation, an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, oder an eine andere juristische Person, die nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist oder nicht an einer Tätigkeit der OCCAR beteiligt ist, weiter, ohne dass

- die vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers und - eine geeignete Geheimschutzübereinkunft oder Abmachung vorliegt,

e) stellt sicher, dass innerstaatliche geheimhaltungsbedürftige Informationen, die der OCCAR im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm zur Verfügung gestellt worden sind, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers die nicht an dem Programm beteiligten Vertragsparteien weitergegeben werden,

f) stellt sicher, dass im Rahmen der OCCAR im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm entstandene geheimhaltungsbedürftige Informationen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der das Programm durchführenden Vertragsparteien an die nicht an dem Programm beteiligten Vertragsparteien weitergegeben werden.

Artikel 3

Für geheimhaltungsbedürftige Informationen der die Kennzeichnung "OCCAR" zusammen mit den folgenden Geheimhaltungsgraden verwendet:

a) secret: Dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informamationen Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Vertragsparteien oder denen der OCCAR schweren Schaden zufügen würde.

b) confidential: Dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Vertragsparteien oder denen der OCCAR schaden würde.

c) restricted: Dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informamationen Anwendung, deren unbefugte Weitergabe sich auf die Interessen der Vertragsparteien oder auf die der OCCAR auswirken würde.

Artikel 4

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Schutzmaßnahmen für die Geheimhaltungsgrade der OCCAR mit denen für die innerstaatlichen Geheimhaltungsgrade der Vertragsparteien vergleichbar, wie dies aus nachfolgender Übersicht hervorgeht:

OCCAR OCCAR secret OCCAR confidential OCCAR restricted
Belgien secret CONFIDENTIEL Diffusion restreinte
geheim VERTROUWELIJK Beperkte verspreiding
Deutschland geheimVS-vertraulichVsnur für den Dienstgebrauch
FRANKREICH secret DÉFENSE CONFIDENTIEL DÉFENSE (siehe Absatz 2)
ITALIEN SEGRETO RISERVATISSIMO riservato
VEREINIGTES Königreich UK secret UK confidential UK restricted

(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens schützt Frankreich Informationen des Geheimhaltungsgrads OCCAR restricted und innerstaatliche Informationen der anderen Vertragsparteien des Geheimhaltungsgrads restricted in Übereinstimmung mit den von den Vertragsparteien für den Geheimhaltungsgrad OCCAR restricted vereinbarten Schutzmaßnahmen. Die anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens schützen Informationen mit der französischen innerstaatlichen Schutzmarkierung Diffusion restreinte in Übereinstimmung mit den von den Vertragsparteien für den Geheimhaltungsgrad OCCAR restricted vereinbarten Maßnahmen.

(3) Die Übersicht über die sich entsprechenden Geheimhaltungsgrade in Bezug auf künftige Mitglieder der OCCAR wird in der Einladung zum Beitritt nach Artikel 53 des OCCAR-Übereinkommens festgelegt.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die Zugang zu als secret oder confidential eingestuften Informationen benötigen oder haben können, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen, und die Bedingung "Kenntnis nur, wenn nötig" erfüllen. (2) Die Bedingungen für den Zugang zu als confidential oder secret eingestuften Informationen richten sich nach den Sicherheitsvorschriften der OCCAR.

Artikel 6

(1) Die betroffenen Vertragsparteien untersuchen alle Fälle, in denen Gewissheit oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellte oder entstandene geheimhaltungsbedürftige Informationen an Unbefugte weitergegeben, offen gelegt oder verloren worden sind. (2) Die betroffene(n) Vertragspartei(en) unterrichtet(n) die anderen Vertragsparteien und die OCCAR unverzüglich über solche Vorkommnisse, die abschließenden Ergebnisse der Untersuchung und die zur Verhütung von Wiederholungsfällen getroffenen Maßnahmen.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die nach Artikel 12 Buchstabe g und Artikel 42 des OCCAR-Übereinkommens beschlossenen Sicherheitsvorschriften der OCCAR mit diesem Übereinkommen in Einklang stehen. (2) Zur Erörterung aller Sicherheitsaspekte wird ein Sicherheitsausschuss eingerichtet. Dieser setzt sich aus Vertretern von Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden jeder Vertragspartei zusammen.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht berührende Übereinkünfte über den Austausch von geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Urheber sie sind, zu schließen.

Artikel 9

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien; es tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem alle Unterzeichner ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien und der OCCAR das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens. (2) Die Regierung der Französischen Republik ist der Verwahrer dieses Übereinkommens. (3) Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien erörtern die Vertragsparteien jeden Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen. Jeder durch Entscheidung aller Vertragsparteien beschlossene Änderungsvorschlag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Absatz 1. Die Änderung tritt 30 Tage nach Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden der Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft; der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien und der OCCAR das Datum des Inkrafttretens der Änderung. Neue Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind durch Änderungen, die in Kraft getreten sind, automatisch gebunden.

Artikel 10

(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Konsultationen unter den Vertragsparteien beigelegt. Bis zur Beilegung der Streitigkeit erfüllen die Vertragsparteien weiterhin alle ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. (2) Streitigkeiten werden zur Beilegung nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder sonstige juristische Personen verwiesen.

Artikel 11

(1) Ergeht eine Einladung zum Beitritt nach Artikel 53 des OCCAR-Übereinkommens, so ist für den Beitritt zum OCCAR-Convention, Übereinkommen die gleichzeitige Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen erforderlich. (2) Dieses Übereinkommen tritt für dieses neue Mitglied an dem Tag in Kraft, an dem das OCCAR-Übereinkommen für es in Kraft tritt.

Artikel 12

(1) Eine Vertragspartei darf weder von diesem Übereinkommen noch vom OCCAR-Übereinkommen zurücktreten, ohne auch von dem jeweils anderen zurückzutreten. (2) Nach Rücktritt von diesem Übereinkommen und vom OCCAR-Übereinkommen erfüllt die betreffende Vertragspartei Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen effect by their respective Governments, have signed this Agreeunterschrieben. ment.

Geschehen zu Paris am 24. September 2004 in deutscher, englischer, französischer und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt jedem Unterzeichner und allen beitretenden Staaten eine gehörig beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung der Französischen Republik

François Lureau

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Klaus Neubert

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Pierre-Etienne Champenois

Für die Regierung der Italienischen Republik

Emilio de Mese

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

John Holmes

Denkschrift zu dem Übereinkommen

I. Allgemeiner Teil

Am 9. September 1998 wurde zwischen den Regierungen Deutschlands, Frankreichs, Italiens sowie Großbritanniens und Nordirlands ein Übereinkommen zur Gründung einer Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (Organisation Conjointe de Coopération en Matière d'Armement - OCCAR) - nachfolgend als OCCAR-Übereinkommen bezeichnet - geschlossen, in der die vier Unterzeichnerstaaten bei der Rüstungsproduktion und -beschaffung zusammenarbeiten. Im Jahre 2003 ist Belgien der OCCAR beigetreten; Spanien und die Türkei haben Beitritts-Interessen bekundet. Mit der OCCAR ist eine zwischenstaatliche Organisation geschaffen worden, um Rüstungsprogramme, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragen werden, zu koordinieren und zu beaufsichtigen sowie gemeinsame zukunftsorientierte Tätigkeiten zu fördern. Dadurch soll die Effizienz des Managements bei Kooperationsvorhaben hinsichtlich der Kosten, Zeitplanung und Leistungserbringung erhöht sowie die Herausbildung eines einheitlichen Marktes bewirkt werden.

In Artikel 42 des OCCAR-Übereinkommens ist geregelt, dass der Aufsichtsrat Sicherheitsvorschriften beschließen kann. In diesen Vorschriften sollen Regelungen hinsichtlich der Bewegung von Personal, Informationen und Material, insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Informationen an Dritte und die Mitwirkung der für die Sicherheit zuständigen Stellen an dem bei Besuchen einzuhaltenden Verfahren festgelegt werden, und zwar möglichst ohne unnötige Einschränkungen.

Der Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen innerhalb der OCCAR setzt voraus, dass dies auf der Basis gemeinsamer Grundsätze und Mindestmaßstäbe geschieht, die von allen Mitgliedstaaten und von OCCAR-Organen (Aufsichtsrat, Geschäftsführung, Ausschüsse) angewendet werden. Jeder Mitgliedstaat muss darauf vertrauen können, dass seine die OCCAR-Kooperationsprogramme betreffenden Geheimnisse auch innerhalb der Organisation als Ganzes wirksam geschützt werden.

Aus den Grundsätzen und Mindestmaßstäben für die Sicherheit ergibt sich ferner die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle ihre Staatsangehörigen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-vertraulich und höher benötigen, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Dies schließt auch die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland ein, Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit bei OCCAR-Organen sowie Beschäftigte bei mit OCCAR-Aufträgen betrauten Firmen in Deutschland im Falle des Zugangs zu OCCAR-Verschlusssachen einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

Diesen Vorgaben soll mit dem vorliegenden Geheimschutzübereinkommen entsprochen werden.

II. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens:

Zur Präambel

Hierbei handelt es sich um eine allgemein gehaltene Zielvorgabe für die nachfolgenden Einzelregelungen des Geheimschutzübereinkommens. Als wesentliche Punkte sind hervorzuheben

- die Notwendigkeit des Austausches von Verschlusssachen bei der Aufgabenerfüllung seitens der OCCAR sowie - die Absicht, die Sicherheit von Verschlusssachen zu gewährleisten, die innerhalb der OCCAR entstehen oder ihr von den Mitgliedstaaten überlassen werden.

Zu Artikel 1

Der Artikel regelt die Definition von Verschlusssachen und ihre Kennzeichnung.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten beim Umgang mit Verschlusssachen sowie die Modalitäten der Weitergabe von Verschlusssachen an Dritte.

Zu Artikel 3

In diesem Artikel sind die Geheimhaltungsgrade definiert. Die Definitionen befinden sich im Einklang mit Artikel 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SüG) vom

Zu Artikel 4

Der Artikel enthält die Vergleichbarkeitstabelle der OCCAR-Geheimhaltungsgrade mit den nationalen Geheimhaltungsgraden der Mitgliedstaaten sowie das Verfahren für entsprechende Festlegungen für künftige Mitgliedstaaten.

Zu Artikel 5

In diesem Artikel sind die Bedingungen für den Zugang von Personen zu Verschlusssachen festgelegt.

Das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung für deutsche Staatsangehörige, die bei OCCAR-Organen beschäftigt werden bzw. Zugang zu Verschlusssachen erhalten sollen, wird nach den Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SüG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) durchgeführt.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel enthält die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Falle eines unkorrekten Umgangs mit Verschlusssachen.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel nimmt Bezug auf Artikel 12 Buchstabe g und Artikel 42 des OCCAR-Übereinkommens (BGBl. 2000 II S. 414) und bindet den OCCAR-Aufsichtsrat bei seiner Beschlussfassung der Sicherheitsvorschriften an die einschlägigen Bestimmungen dieses Geheimschutzübereinkommens. Außerdem wird die Einrichtung eines Sicherheitsausschusses als Organ der OCCAR geregelt.

Zu Artikel 8

Nach diesem Artikel können die Mitgliedstaaten auch andere Abkommen über den Austausch von Verschlusssachen schließen. Diese dürfen allerdings den Anwendungsbereich dieses Geheimschutzübereinkommens nicht berühren.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Geheimschutzübereinkommens nach Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien 30 Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde (Abs. 1), bestimmt als Verwahrer die Regierung der Französischen Republik, bei der auch das OCCAR-Übereinkommen vom 9. September 1998 hinterlegt ist (Abs. 2) sowie das Verfahren für Änderungen dieses Geheimschutzübereinkommens und deren Inkrafttreten (Abs. 3).

Zu Artikel 10

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Geheimschutzübereinkommens können nur im Wege der Konsultation unter den Vertragsparteien beigelegt werden.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel stellt ein Junktim zwischen dem Beitritt weiterer Staaten zur OCCAR gemäß Artikel 53 des OCCAR-Übereinkommens und diesem Geheimschutzübereinkommen her. Beitrittskandidaten ist zur Auflage zu machen, gleichzeitig dem Geheimschutzübereinkommen beizutreten.

Zu Artikel 12

Auch bei der Kündigungsklausel des Artikels 12 besteht ein Junktim zwischen dem OCCAR-Übereinkommen und diesem Geheimschutzübereinkommen. Der Rücktritt einer Vertragspartei ist nur gleichzeitig von beiden möglich. Nach einem Rücktritt sind die noch vorhandenen Verschlusssachen gemäß dem OCCAR-Geheimschutzübereinkommen weiterhin zu schützen.

Zu-Urkund-Vermerk

Der Wortlaut der Textfassung in deutscher, englischer, französischer und italienischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich. Die Textfassungen werden in einer gemeinsamen Urschrift bei der Regierung der Französischen Republik archiviert, die den Regierungen der Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt.