839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007
A
- 1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat festzustellen, dass das Gesetz gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Begründung
Das Gesetz enthält in Artikel 1 Nr. 24 (§ 19f Abs. 3 InvG), 91 (§ 110 Abs. 7 InvG), 92 (§ 110a Abs. 5 InvG) und 95 Buchstabe d (§ 112 Abs. 4 InvG) Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates. Nach Artikel 80 Abs. 2 GG bedürfen Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheiten ausgeführt werden, der Zustimmung des Bundesrates. Das Investmentgesetz ist ein Bundesgesetz auf dem Gebiet der Wirtschaft, das gemäß Artikel 83 GG mangels anderer Bestimmung im Grundgesetz von den Ländern als eigene Angelegenheit zu vollziehen ist. Zwar hat das Gesetz den Vollzug der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen (vgl. §§ 4 und 5 InvG). Diese auf Grund des Artikels 87 Abs. 3 GG zulässige fakultative Bundesverwaltung durch eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts ändert nichts daran, dass das Grundgesetz für die Materie keine obligatorische Bundesverwaltung, sondern die Ausführung durch die Länder als eigene Angelegenheit vorsieht. Ein Gesetz, das die nach Artikel 80 Abs. 2 GG erforderliche Zustimmung des Bundesrates ausschließt, ist seinerseits zustimmungsbedürftig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1970 - 2 BvL 12/69 -, BVerfGE 28, 66 <76 ff.>).
B
- 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.