959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017
A
- 1. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung anzunehmen:
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 mit der KassenSichV zeitnah der nächste Schritt gegangen wird, um den Steuerbetrug bei Bargeschäften durch systematische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen wirksam und nachhaltig zu bekämpfen.
- b) Der Bundesrat ist allerdings weiterhin besorgt, dass die vorliegende Rechtsverordnung nur bedingt geeignet ist, den Steuerbetrug bei Bargeschäften durch systematische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen umfassend und wirksam zu bekämpfen. Die KassenSichV basiert nicht auf einem fertig entwickelten und erprobten Verfahren, sondern formuliert allgemein gehaltene Anforderungen, die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Benehmen nur mit dem Bundesministerium der Finanzen noch in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen zu konkretisieren hat. Darüber hinaus verwendet die KassenSichV vereinzelt Rechtsbegriffe (z.B. "andere Vorgänge" in § 2 Satz 1), die mitunter nicht ausreichend definiert bzw. beschrieben sind. Die Wirksamkeit der beabsichtigten gesetzlichen Änderungen kann daher erst vollständig eingeschätzt werden, wenn die Technischen Richtlinien und Schutzprofile bekannt sind.
- c) Darüber hinaus bedauert der Bundesrat, dass seine Vorschläge in der Stellungnahme zum Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 23. September 2016 - BR-Drucksache 407/16(B) - nicht aufgegriffen wurden, die darauf gerichtet sind, deutlich mehr Manipulationsschutz in allen bargeldintensiven Branchen zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hätte er es begrüßt, wenn die vorgesehenen Sicherungsverfahren für alle kassenähnlichen Systeme und somit auch für Geld- und Warenspielgeräte (unter besonderer Betrachtung der Glücksspielgeräte in Spielbanken) eingeführt würden.
- d) Die Länder werden deshalb sehr genau verfolgen, wie die nun beschlossenen Änderungen in der Praxis wirken und ob nicht ein Ungleichgewicht für die Besteuerung der unterschiedlichen bargeldintensiven Betriebssparten erzeugt wird, was mit § 85 AO nur schwer zu vereinbaren wäre. Hierzu gehört auch die Frage, ob die KassenSichV auf weitere Arten elektronischer Aufzeichnungsgeräte auszuweiten ist.
- e) Sollten sich in der Praxis, insbesondere im Bereich der Geld- und Warenspielgeräte, die bereits jetzt vorhandenen Vollzugsdefizite bestätigen, ist nach Auffassung des Bundesrates schon zu Beginn der nächsten Legislaturperiode und nicht erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen in enger Abstimmung mit den Ländern darüber zu befinden, wie diese zu beseitigen sind.