I.
Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage XXVI StVZO)
Der Anhang zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage XXVI) ist wie folgt zu ändern:
- a) Im Inhaltsverzeichnis sind jeweils zu ersetzen
- aa) in den Nummern 3 und 3.1 das Wort "offene" durch das Wort "ungeregelte",
- bb) in den Nummern 3.2, 3.8 und 4.5 das Wort "offenen" durch das Wort "ungeregelten",
- cc) in Nummer 4 das Wort "offenes" durch das Wort "ungeregeltes",
- dd) im Anhang I in Nummer 1 das Wort "Offene" durch das Wort "Ungeregelte" und in Nummer 2 das Wort "Geschlossene" durch das Wort "Geregelte".
- b) Im Regelungstext sind jeweils zu ersetzen
- aa) In Nummer 1.2
- aaa) der Begriff "Geschlossenes Partikelminderungssystem" durch den Begriff "Geregeltes Partikelminderungssystem" und der Begriff "Offenes Partikelminderungssystem" durch den Begriff "Ungeregeltes Partikelminderungssystem",
- bbb) in Satz 1 der Begriffsbestimmung "Worst-Case-Regeneration" das Wort "offenen" durch das Wort "ungeregelten",
- ccc) in den Erläuterung der Abkürzungen
- aaaa) Mpi das Wort "geschlossenen" durch das Wort "geregelten",
- bbbb) PNg das Wort "offenen" durch das Wort "ungeregelten",
- cccc) PNgFe und PNgFg jeweils das Wort "offenes" durch das Wort "ungeregeltes",
- dddd) PNFG das Wort "geschlossenes" durch das Wort "geregeltes",
- bb) in Nummer 3 in der Überschrift das Wort "offene" durch das Wort "ungeregelte",
- cc) in Nummer 3.1 in der Überschrift und in Satz 1 das Wort "offene" durch das Wort "ungeregelte",
- dd) in Nummer 3.2 in der Überschrift das Wort "offenen" durch das Wort "ungeregelten",
- ee) in Nummer 3.4 Satz 1 das Wort "offenem" durch das Wort "ungeregeltem", ff) in Nummer 3.5 Satz 1 das Wort "offene" durch das Wort "ungeregelte",
- gg) in Nummer 3.8 in der Überschrift das Wort "offenen" durch das Wort "ungeregelten",
- hh) in Nummer 4 in der Überschrift das Wort "offenes" durch das Wort "ungeregeltes" und in Satz 1 das Wort "offenen" durch das Wort "ungeregelten",
- ii) in Nummer 4.5 in der Überschrift das Wort "offenen" durch das Wort "ungeregelten",
- jj) in Nummer 5.1 in der Überschrift das Wort "geschlossene" durch das Wort "geregelte",
- kk) in den Nummern 5.2 das Wort "geschlossen" und 5.3 das Wort "geschlossenen" jeweils durch das Wort "geregelten",
- ll) in Nummer 5.8 in der Überschrift das Wort "geschlossenes" durch das Wort "geregeltes" und in Satz 1 das Wort "geschlossenen" durch das Wort "geregelten",
- mm) im Anhang I (Übersicht über Prüfabläufe) in Nummer 1 das Wort "Offene" durch das Wort "Ungeregelte" und in Nummer 2 das Wort "Geschlossene" durch das Wort "Geregelte".
- aa) In Nummer 1.2
Begründung
Die Europäische Kommission hat in ihrer Bemerkung 1 zu dem von der Bundesregierung notifizierten Verordnungsentwurf (Notifizierung 2005/390/D) darauf hingewiesen, dass derartige Begriffsbestimmungen ("geschlossenes bzw. offenes Partikelminderungssystem") im Falle einer künftigen technischen Weiterentwicklung der Partikelminderungssysteme kontraproduktiv sein könnten. Dem Anliegen der Kommission wird dahingehend gefolgt, die kritisierten Begriffe durch aus der Nachrüstung bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor bekannte Begriffe auszutauschen. Ein "ungeregeltes System" steht allgemein für ein technisch einfaches, kostengünstiges System mit durchschnittlicher Reinigungswirkung. Ein "geregeltes System" steht dagegen für ein technisch aufwändiges System, mit weit über Durchschnitt liegender Reinigungswirkung, das nur mit einem relativ hohen Kostenaufwand zu realisieren ist.
II.
Darüber hinaus hat der Bundesrat die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat nimmt die Vorlage des Bundes zur Kenntnis und bemerkt, dass sie nicht dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Oktober 2005 zur Kfz-Kennzeichnungsverordnung (BR-Drucksache 552/05 (PDF) ) entspricht. Die Vorlage gibt den Diskussionsstand vom Frühjahr 2005 wieder. Sie ist für das von der Bundesregierung vorgelegte Partikelfilter-Fördergesetz (BR-Drucksache 394/05 (PDF) ) erstellt worden, das der Bundesrat bereits im Mai 2005 abgelehnt hat.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass nur wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit der Vorlage eine Zustimmung erfolgt. Eine Ablehnung oder Vertagung würde eine zeitlich nicht vertretbare Verschiebung der Partikelfilter-Nachrüstung bis voraussichtlich Herbst 2006 auslösen. Eine weitere Verzögerung brächte weitere Unsicherheiten bei den Herstellern, Verzögerungen bei der Zulassung bzw. Homologation und Produktion der Nachrüstfiltersysteme. Ein Verkauf und Einbau der Filter erst ab Herbst 2006 wäre angesichts der schon seit längerem bestehenden täglichen Nachfragen nach Nachrüstsystemen nicht vermittelbar.
- 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die bestehenden Defizite der Vorlage nachzubessern. Anpassungen sind zum Beispiel angezeigt bei Dauerlauffaktoren (hier soll ein Nachweis auch auf Rollenprüfständen zulässig sein), beim Recycling und der noch nicht vorgesehenen Begünstigung von Euro-1-Pkw, die durch Nachrüstung nur um eine Partikelminderungsstufe verbessert werden können. Die Nachbesserungen bzw. Änderungen der neuen Anlage XXVI der StVZO können zeitnah zusammen mit einer weiteren Änderung der StVZO betreffend die fehlenden, aber weitgehend vorbereiteten Anforderungen für Lkw erfolgen.
Die Interessen der kleineren Hersteller von Partikelfiltersystemen sind zu wahren, indem möglichst praktikable Anforderungen auch für in kleineren Stückzahlen nachzurüstende Pkw gestellt werden. Dies dient auch dem Interesse der Halter dieser Fahrzeuge, die ansonsten bei einer im Rahmen der Kfz-Steuer aufkommensneutralen Förderung der Nachrüstung wirtschaftlich benachteiligt wären.