Beschluss des Bundesrates29. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

I.

Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage XXVI StVZO)

Der Anhang zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage XXVI) ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Europäische Kommission hat in ihrer Bemerkung 1 zu dem von der Bundesregierung notifizierten Verordnungsentwurf (Notifizierung 2005/390/D) darauf hingewiesen, dass derartige Begriffsbestimmungen ("geschlossenes bzw. offenes Partikelminderungssystem") im Falle einer künftigen technischen Weiterentwicklung der Partikelminderungssysteme kontraproduktiv sein könnten. Dem Anliegen der Kommission wird dahingehend gefolgt, die kritisierten Begriffe durch aus der Nachrüstung bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor bekannte Begriffe auszutauschen. Ein "ungeregeltes System" steht allgemein für ein technisch einfaches, kostengünstiges System mit durchschnittlicher Reinigungswirkung. Ein "geregeltes System" steht dagegen für ein technisch aufwändiges System, mit weit über Durchschnitt liegender Reinigungswirkung, das nur mit einem relativ hohen Kostenaufwand zu realisieren ist.

II.

Darüber hinaus hat der Bundesrat die nachstehende Entschließung gefasst:

Die Interessen der kleineren Hersteller von Partikelfiltersystemen sind zu wahren, indem möglichst praktikable Anforderungen auch für in kleineren Stückzahlen nachzurüstende Pkw gestellt werden. Dies dient auch dem Interesse der Halter dieser Fahrzeuge, die ansonsten bei einer im Rahmen der Kfz-Steuer aufkommensneutralen Förderung der Nachrüstung wirtschaftlich benachteiligt wären.