Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Mai 2020 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließungen gefasst:
- 1. Die Entschädigungsleistungen für Verdienstausfall von erwerbstätigen Personen, die wegen Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gemäß § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) gezahlt werden, führen zu erheblichen finanziellen Belastungen der Länder.
Der Bundesrat begrüßt daher die in der Protokollerklärung zu TOP 1d der 988. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2020 (Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite) abgegebene Zusage der Bundesregierung, die den Ländern im Jahr 2020 durch die Änderung des § 56 IfSG zusätzlich entstandenen Haushaltsbelastungen (ohne Erfüllungsaufwand) zur Hälfte zu übernehmen.
Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Zusage alle 2020 entstandenen Ansprüche umfasst und sich auch auf diejenigen Haushaltsbelastungen erstreckt, die sich aus der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz erfolgenden Ausweitung des Anspruchs nach § 56 IfSG ergeben.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Benehmen mit den Ländern schnellstmöglich die Umsetzung dieser Zusage zu regeln.
- 2.
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Corona-Steuerhilfegesetz kurzfristig erste Maßnahmen ergriffen werden, um die von der Corona-Krise besonders Betroffenen in steuerlicher Hinsicht zu unterstützen.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass seine Stellungnahme zur dezentralen Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern nicht aufgegriffen wurde. Insbesondere in den Ländern sind umfangreiche Organisationsmaßnahmen erforderlich, um eine regelkonforme Besteuerung nach § 2b UStG sicherzustellen. Für eine fristgerechte Umsetzung ist es dabei unverzichtbar, möglichst zeitnah einen verlässlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Daher bittet der Bundesrat, seinen Vorschlag bei nächster Gelegenheit umzusetzen.
- c) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Deutsche Bundestag eine Regelung zur nationalen Umsetzung unionsrechtlicher Fristverlängerungen für die Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen beschlossen hat. Danach ist das Bundesministerium der Finanzen zur Umsetzung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben ermächtigt. Dabei ist eine Mitwirkung der Länder nicht ausdrücklich vorgesehen. Da die Umsetzung der Fristverlängerungen Gesetze berührt, die der Zustimmung des Bundesrates unterliegen, geht dieser davon aus, dass das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergehen wird.