A. Problem und Ziel
Mit der durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Jahr 2011 eingefügten Bestimmung des § 22 Absatz 1a BImSchG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV nicht benannt. Diese Ungleichbehandlung zwischen Kinder- und Ballspielplätzen einerseits und Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV andererseits, die durch Kinder genutzt werden, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil ist es wünschenswert, wenn gerade auch Anlagen, die der Ausübung etwa von Vereinssport dienen, auch durch Kinder genutzt werden, ohne dass hierbei die für den Erwachsenensport geltenden Begrenzungen angewendet werden. Durch diese Ergänzung wird Bewegung und Sport von Kindern unterstützt und gefördert. Auch in der sozialen Akzeptanz des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms sind keine Unterschiede zu dem von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärm festzustellen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
B. Lösung
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind durch die neue Vorschrift nicht wirtschaftlich betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Auch die Wirtschaft ist durch die neue Vorschrift nicht wirtschaftlich betroffen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine zusätzlichen Kosten.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 22 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt auch für Geräuscheinwirkungen von Sportanlagen, die dort durch Kinder hervorgerufen werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Mit der durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Jahr 2011 eingefügten Bestimmung des § 22 Absatz 1a BImSchG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV nicht benannt. Diese Ungleichbehandlung zwischen Kinder- und Ballspielplätzen und Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV, die durch Kinder genutzt werden, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil ist es wünschenswert, Bewegung und Sport von Kindern zu unterstützen und zu fördern. Daher sollten gerade auch Anlagen, die der Ausübung etwa von Vereinssport dienen, auch durch Kinder genutzt werden, ohne dass hierbei die für den Erwachsenensport geltenden Begrenzungen angewendet werden. Auch aus der sozialen Akzeptanz des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms sind keine Unterschiede zu dem von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärm festzustellen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.