Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren,Frauen und Jugend - Drucksache 17/13531 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) - Drucksache 17/13023 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drs. 093/13 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
- "5. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Solange" die Wörter "in diesen Fällen" eingefügt.
- 6. In § 87c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter " § 155a Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 155a Absatz 3 Satz 3" ersetzt."
- b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
- c) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. § 89d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "aufgewendet," die Wörter "in dessen Bereich der örtliche Träger gehört," eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Zur bundesweiten Kostenerstattung können die Länder eine Vereinbarung schließen."
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9.
- e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und dem Buchstaben c wird folgender Satz angefügt:
"Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich."
- f) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 11 und 12.
- g) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 13 und wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) In Absatz 6a werden die Wörter ", eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist" gestrichen."
- bb) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden Buchstaben e bis g.
- cc) Im neuen Buchstaben g werden nach den Wörtern "Projekte der Jugendarbeit" die Wörter ", soweit diese mit öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnahmenbezogen gefördert werden oder der Träger eine öffentliche Förderung erhält," eingefügt.
- dd) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.
- aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- h) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14.
- i) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15 und in Buchstabe a wird Doppelbuchstabe aa wie folgt gefasst:
"aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014." "
- j) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 1 Nummer 6 bis 8" durch die Wörter "Artikel 1 Nummer 9 bis 11" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und c tritt am 1. Januar 2017 in Kraft."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.