Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen
(PsychVVG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 199. Sitzung am 10. November 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 18/10289(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) - Drucksachen 18/9528, 18/9837 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Definition von Krankenhausstandorten

2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "ihr DRG-Institut" durch die Wörter "das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

3. § 17b wird wie folgt geändert:

4. § 17c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

5. § 17d wird wie folgt geändert:

6. § 28 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "vollstationären" ein Komma und das Wort "stationsäquivalenten" eingefügt.

3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenhaus" die Wörter "oder durch das Krankenhaus" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Leistungsbezogener Vergleich

6. § 6 wird wie folgt geändert:

7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 8 wird wie folgt geändert:

9. § 9 wird wie folgt geändert:

10. § 10 wird aufgehoben.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

11a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 10 oder" gestrichen.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

13. § 15 wird wie folgt geändert:

13a. In § 16 Satz 2 werden nach dem Wort "Wahlleistungen" die Wörter "auch für stationsäquivalente Behandlung" eingefügt.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

15. Die Anlage Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2b wird wie folgt geändert:

2. § 14 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0a. Dem § 4 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:

"Für die Jahre 2017 und 2018 ist der zu vereinbarende höhere Abschlag nach Satz 2 auf 50 Prozent begrenzt."

0b. Dem § 5 Absatz 3c werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch eine Berücksichtigung in den krankenhausindividuellen Entgelten. Die Begrenzung des Anstiegs der Erlössumme nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht."

0c. § 8 Absatz 10 Satz 4 wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

2. § 10 wird wie folgt geändert:

3. § 21 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1a. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:

" § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen

2. Nach § 115c wird folgender § 115d geändert:

" § 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung

3. § 118 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,

Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Einrichtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden. Die Überweisung soll in der Regel durch einen Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder Zusatzweiterbildung erfolgen."

4. § 132b wird wie folgt geändert:

5. § 136 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. § 136a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

7. § 136c wird wie folgt geändert:

8. § 137 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Krankenhäuser fest."

9. In § 137a Absatz 6 wird nach den Wörtern "Gemeinsamen Bundesausschuss" das Wort "insbesondere" eingefügt.

10. In § 137h Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in einer Richtlinie nach § 137" durch die Wörter "nach den §§ 136 bis 136b" ersetzt.

11. § 269 wird wie folgt geändert:

12. § 271 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im Jahr 2017 1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt."

13. Dem § 293 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. Sie können das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen. In diesem Fall sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Die zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. Das Verzeichnis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu vereinbarenden Abständen zeitnah zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen. Die Krankenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen zu Abrechnungszwecken, für Datenübermittlungen an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Kostenträger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen sowie mit Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen Aufgaben insbesondere im Rahmen der Qualitätssicherung erforderlich ist. Das Bundeskartellamt erhält die Daten des Verzeichnisses von der das Verzeichnis führenden Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. Juni 2017 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere

14. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:

15. § 301 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Psych-Entgeltgesetzes

In Artikel 8 Absatz 3 des Psych-Entgeltgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), das durch Artikel 16c des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, werden die Wörter "am 1. Januar 2019" durch die Wörter "am 1. Januar 2020" ersetzt.

Artikel 6a
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 31 Absatz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6b
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Dem § 142a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung hämatopoetischer Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung "SEC" nach § 10 Absatz 8a Satz 3 und die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Gewebezubereitungen mit dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung "SEC" nach § 10 Absatz 8b Satz 1 sind ab dem 29. April 2017 zu erfüllen."

Artikel 6c
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

§ 43 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) § 31 Absatz 8a Satz 2 und Abschnitt 5b sind ab dem 29. April 2017 anzuwenden."

Artikel 7
Inkrafttreten