Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 113050 - vom 11. November 2010. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung vom 20. Oktober 2010 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf die Artikel 4, 9, 14, 19, 151 und 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- - unter Hinweis auf das 1979 von den Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau,
- - unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die auf der Weltkonferenz über Menschenrechte von 1993 bekräftigt wurde, insbesondere die Artikel 3, 16, 18, 23, 25, 26 und 29,
- - unter Hinweis auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
- - unter Hinweis auf die UN-Millenniumsentwicklungsziele aus dem Jahr 2000, insbesondere die Beseitigung von Armut und Hunger (erstes Ziel), die Verwirklichung der allgemeinen Grundschulbildung (zweites Ziel) und die Chancengleichheit für Männer und Frauen (drittes Ziel),
- - unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 26 und 131 über die Mindestlohnfestsetzung und Nr. 29 und 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit,
- - unter Hinweis auf den von der IAO angenommenen Globalen Beschäftigungspakt,
- - unter Hinweis auf die Agenden für menschenwürdige Arbeit der Vereinten Nationen und der IAO,
- - unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der EU, insbesondere der Bestimmungen über die sozialen Rechte,1
- - unter Hinweis auf die Artikel 34, 35 und 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die spezifisch das Recht auf soziale Unterstützung und Unterstützung für die Wohnung, ein hohes Gesundheitsschutzniveau und Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse2 festschreiben,
- - unter Hinweis auf den IAA-Bericht "Eine globale Allianz gegen Zwangsarbeit - Gesamtbericht im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit - Bericht des Generaldirektors, 2005",
- - unter Hinweis auf die Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (Empfehlung zum Mindesteinkommen),3
- - unter Hinweis auf die Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes,4
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen der 2916. Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 16. und 17. Dezember 2008,5
- - unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010), 6
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zu einem europäischen Sozialmodell für die Zukunft,7
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und der Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der Europäischen Union8 sowie den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die zugehörige Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0364/2008),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zur erneuerten Sozialagenda, 9
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen und seiner Entschließung vom 6. Mai 2009 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen,10
- - unter Hinweis auf seine Schriftliche Erklärung Nr. 0111/2007 vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit,11
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 "Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum",12
- - unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 27. April 2010 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, 13
- - gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0233/2010),
A. in der Erwägung, dass die Sozialagenda der Europäischen Kommission für den Zeitraum 2005-2010 das Jahr 2010 zum "Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung" erklärt hat, um das politische Engagement der EU, das am Anfang der Lissabon-Strategie steht, nachdrücklich zu bekräftigen und zu untermauern und Maßnahmen zu ergreifen, die "entscheidend zur Armutsbekämpfung beitragen",
B. in der Erwägung, dass durch Armut und soziale Ausgrenzung die Menschenwürde und grundlegende Menschenrechte verletzt werden und dass das zentrale Ziel von Systemen zur Einkommensstützung darin bestehen muss, die Armut zu überwinden und Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen,
C. in der Erwägung, dass trotz des wirtschaftlichen Wohlstands und aller Erklärungen über die Armutsverringerung die sozialen Unterschiede größer geworden sind und Ende 2008 17 % der Bevölkerung (bzw. etwa 85 Millionen Menschen) nach Bezug von Sozialleistungen 14 unterhalb der Armutsgrenze lebten, während dieser Prozentsatz 2005 noch bei 16 % und 2000 in der EU 15 bei 15 % lag,
D. in der Erwägung, dass die Armutsgefährdungsquote bei Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 17 Jahren höher ist als bei der Gesamtbevölkerung, in der Erwägung, dass sie sich 2008 in der EU27 auf 20 % belief, wobei die höchste Quote 33 % betrug,
E. in der Erwägung, dass ältere Menschen ebenfalls stärker von Armut bedroht sind als die Gesamtbevölkerung, in der Erwägung, dass 2008 etwa 19 % der Bevölkerung der EU27 über 65 Jahre von Armut betroffen waren, während diese Werte 2005 19 % und 2000 17 % betrugen,
F. in der Erwägung, dass das konstant hohe Ausmaß prekärer Arbeitsverhältnisse und niedriger Löhne in bestimmten Sektoren bedeutet, dass der Prozentsatz der von Armut bedrohten Arbeitnehmer auf hohem Niveau stagniert, in der Erwägung, dass in der EU27 im Jahr 2008 durchschnittlich 8 % der erwerbstätigen Bevölkerung von Armut bedroht waren, während 2005 Werte von 8 % und 2000 von 7 % in der EU 15 verzeichnet wurden,
G. in der Erwägung, dass der Rat den Mitgliedstaaten in der Empfehlung 92/441/EWG vom 24. Juni 1992 empfiehlt, den grundlegenden Anspruch jedes Menschen auf ausreichende Sozialhilfeleistungen und Zuwendungen für ein menschenwürdiges Leben anzuerkennen, in der Erwägung, dass der Rat den Mitgliedstaaten in seiner Empfehlung 92/442/EWG vom 27. Juli 1992 empfiehlt, Mittel in einem mit der menschlichen Würde zu vereinbarenden Umfang zu garantieren, in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 1999 die Förderung der sozialen Einbeziehung als eines der Ziele für die Modernisierung und die Verbesserung der sozialen Sicherheit angenommen hat,
H. in der Erwägung, dass Frauen wegen Arbeitslosigkeit, allein zu bewältigenden Fürsorgepflichten, prekärer und schlecht bezahlter Arbeitsverhältnisse und der Diskriminierung bei Löhnen und der niedrigeren Renten und Pensionen einen erheblichen Teil der von Armut bedrohten Bevölkerung ausmachen,
I. in der Erwägung, dass das Risiko extremer Armut für Frauen größer ist als für Männer, in der Erwägung, dass der anhaltende Trend zur Feminisierung der Armut in der europäischen Gesellschaft zeigt, dass der derzeitige Rahmen der Sozialschutzsysteme und die breite Palette der europäischen Sozial-, Wirtschafts- und Beschäftigungsmaßnahmen nicht darauf ausgelegt sind, weder die Bedürfnisse von Frauen noch die Unterschiede bezüglich der Tätigkeiten von Frauen zu berücksichtigen, in der Erwägung, dass die Armut von Frauen und ihre soziale Ausgrenzung in Europa spezifische, vielfältige und geschlechterbezogene politische Maßnahmen erfordert,
J. in der Erwägung, dass das Risiko extremer Armut für Frauen, insbesondere im Alter, größer ist als für Männer, weil die sozialen Sicherungssysteme oft auf dem Grundsatz einer kontinuierlichen bezahlten Beschäftigung beruhen, in der Erwägung, dass ein individuelles Recht auf ein Mindesteinkommen als Schutz gegen Armut nicht von beschäftigungsbezogenen Beiträgen abhängen sollte,
K. in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit auf ein nie da gewesenes Niveau gestiegen ist und in der Europäischen Union 21,4 % beträgt, darunter 7,6 % in den Niederlanden, 44,5 % in Spanien und 43,8 % in Lettland, und dass Jugendlichen angebotene Ausbildungsgänge und Praktika oft unbezahlt oder schlecht vergütet sind,
L. in der Erwägung, dass in der Europäischen Union einer von fünf Jugendlichen unter 25 Jahren keine Arbeit hat und dass die über 55 jährigen Arbeitnehmer zu den am stärksten von der Arbeitslosigkeit betroffenen Unionsbürgern gehören und darüber hinaus mit dem spezifischen und schwerwiegenden Problem konfrontiert sind, dass die Chancen auf einen Arbeitsplatz mit zunehmenden Alter sinken,
M. in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise zu einem Arbeitsplatzabbau, der sich nach Schätzungen auf Arbeitsplatzverluste von mehr als 5 Millionen seit September 2008 beläuft, sowie zu einer Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse geführt hat,
N. in der Erwägung, dass keine offiziellen europäischen Daten über Fälle von extremer Armut wie Obdachlosigkeit vorliegen, weshalb es schwierig ist, die aktuellen Trends zu verfolgen,
O. in der Erwägung, dass das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung Gelegenheit bieten soll, die Aufmerksamkeit auf die Armut und die damit verbundene soziale Ausgrenzung zu lenken und die Maßnahmen dagegen zu verbessern, die aktive soziale Einbeziehung zu fördern und dazu ein angemessenes Einkommen, den Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und Konzepte zur Unterstützung menschenwürdiger Arbeit sicherzustellen, was eine gerechte Verteilung der Einkommen und des Reichtums sowie Maßnahmen erfordert, die unionsweit und zwischen den europäischen Regionen einen wirksamen wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sichern, und ist der Ansicht, dass Mindesteinkommen ein geeignetes Sicherheitsnetz für gefährdete Menschen am Rande der Gesellschaft bieten können,
P. in der Erwägung, dass für das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung folgende Ziele und Leitlinien gelten: Anerkennung der Rechte, gemeinsame Verantwortung und Teilhabe, Zusammenhalt, Engagement und konkrete Maßnahmen,
Q. in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten in der EU27 korrekt bewertet werden müssen, um die Mitgliedstaaten zu veranlassen, eine Mindesteinkommensschwelle festzusetzen, die zur Verbesserung der Lebensstandards beitragen und dennoch weiterhin wettbewerbsfördernd wirken würde,
R. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union verpflichtet hat, die UN-Millenniumsziele und die Resolution zu erfüllen, mit der die Zweite Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut (2008-2017) verkündet wurde,
S. in Erwägung der vielfältigen Aspekte, die Armut und soziale Ausgrenzung ausmachen, der besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen (Kinder, Frauen ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und andere), einschließlich Zuwanderer, ethnische Minderheiten, Familien mit vielen Kindern oder Alleinerziehende, chronisch Kranke oder Obdachlose, sowie der Notwendigkeit, Maßnahmen und Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in andere europäische Politikfelder einzubeziehen, in der Erwägung, dass man Leitlinien für die Mitgliedstaaten festlegen muss, um diese in die nationalen politischen Maßnahmen zu integrieren, um qualitativ hochwertige Sozialsicherungs- und Sozialschutzsysteme sowie den allgemeinen Zugang zu zugänglichen öffentlichen Infrastrukturen und qualitativ hochwertigen öffentlichen Leistungen der Daseinsvorsorge, zu qualitativ hochwertigen und mit Arbeitnehmerrechten verbundenen Arbeitsplätzen und zu einem der Armutsprävention dienenden garantierten Mindesteinkommen zu gewährleisten, das jedem Menschen soziale, kulturelle und politische Teilhabe sowie ein menschenwürdiges Leben ermöglicht,
T. in der Erwägung, dass sich der überaus hohe Verbreitungsgrad der Armut nicht nur auf den sozialen Zusammenhalt in Europa auswirkt, sondern auch auf die europäische Wirtschaft, da die ständige Ausgrenzung großer Teile der Gesellschaft die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft schwächt und den Druck auf die öffentlichen Haushalte erhöht,
U. in der Erwägung, dass - insbesondere im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 - ein globales Ziel festgelegt werden muss, indem der wirtschaftliche soziale und territoriale Zusammenhalt und der Schutz der grundlegenden Menschenrechte Vorrang haben, was unter Berücksichtigung der sich dramatisch ändernden Abhängigkeitsrate ein Gleichgewicht zwischen Wirtschafts-, Beschäftigungs-, Sozial-, Regional- und Umweltpolitik und eine gerechte Verteilung des Reichtums und der Einkommen erfordert, und somit in der Erwägung, dass für alle Entscheidungen Abschätzungen der sozialen Folgen vorgenommen werden müssen und die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene soziale Querschnittsklausel (Artikel 9) anzuwenden ist,
V. in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenwürde ein Grundprinzip der Europäischen Union ist, deren Handeln darauf abzielt, die Vollbeschäftigung und den sozialen Fortschritt zu fördern, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen sowie die soziale Gerechtigkeit und den sozialen Schutz zu fördern;
W. in der Erwägung, dass der Einsatz, die Erhöhung und die bessere Verwendung der Strukturfonds für die Armutsprävention, die soziale Einbeziehung und die Schaffung von qualitativ hochwertigen und mit Arbeitnehmerrechten verbundenen zugänglichen Arbeitsplätzen gewährleistet werden muss,
X. in der Erwägung, welche Rolle die Sozialschutzsysteme dabei spielen, das für die Entwicklung notwendige Niveau des sozialen Zusammenhalts mit dem Ziel der sozialen Einbeziehung zu sichern und die sozialen Folgen der Wirtschaftskrise abzufangen, was bedeutet, ein der Armutsprävention dienendes individuell garantiertes Mindesteinkommen auf nationaler Ebene vorzusehen, das Qualifikations- und Bildungsniveau derjenigen Menschen, die Gefahr laufen, aufgrund des Wettbewerbsdrucks des Marktes vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden, zu heben und auf dem Arbeitsmarkt und bei der Ausübung der Grundrechte Chancengleichheit zu gewährleisten,
Y. in der Erwägung, dass die Einführung und Stärkung von Mindesteinkommenssystemen wichtig und wirksam ist, wenn es darum geht, Armut durch die Förderung der sozialen Einbeziehung und des Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie dadurch zu überwinden, dass ein menschenwürdiges Leben ermöglicht wird,
Z. in der Erwägung, dass Mindesteinkommenssysteme ein wichtiges Instrument sind, um Menschen, die die Folgen von sozialer Ausgrenzung und Arbeitslosigkeit überwinden müssen, Sicherheit zu bieten und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu fördern, in der Erwägung, dass solche Mindesteinkommenssysteme eine wichtige Rolle spielen bei der Umverteilung des Reichtums und der Gewährleistung von Solidarität und sozialer Gerechtigkeit und, insbesondere in Krisenzeiten, antizyklisch wirken, indem sie zusätzliche Ressourcen zur Stärkung der Nachfrage und des Verbrauchs im Binnenmarkt zur Verfügung stellen,
AA. in der Erwägung, dass laut einer kürzlich durchgeführten Umfrage von Eurobarometer zur Haltung der EU-Bürger zur Armut die meisten Befragten (73 %) der Meinung sind, dass sich die Armut in ihrem jeweiligen Land ausbreitet, dass 89 % von ihren Regierungen dringende Maßnahmen zur Armutsbekämpfung fordern und 74 % von der EU erwarten, dass sie in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle übernimmt,
AB. in Erwägung der in gesellschaftlicher Hinsicht schmerzlichen Auswirkungen der Wirtschaftskrise, infolge derer in den letzten beiden Jahren über 6 Mio. Unionsbürger arbeitslos wurden,
AC. in Erwägung der Schwere der wirtschaftlichen und sozialen Krise und ihrer Auswirkungen auf die Verschärfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung mit einem Anstieg der Arbeitslosigkeit (von 6,7 % Anfang des Jahres 2008 auf 9,5 % Ende des Jahres 2009) und einer Langzeitarbeitslosigkeit, von der inzwischen einer von drei Arbeitslosen betroffen ist, wobei diese Situation in Ländern mit einer anfälligeren Volkswirtschaft noch kritischer ist,
AD. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten vom Rat und von der Kommission sowie von internationalen Organisationen wie dem IWF gezwungen werden, ihre Haushaltsdefizite, die infolge der Krise angestiegen sind, in kurzer Zeit zu verringern, und dass diese Mitgliedstaaten ihre Ausgaben einschließlich der Sozialausgaben kürzen, wodurch der Sozialstaat geschwächt und die Armut verschärft wird,< /p>
AE. in Erwägung der Verschärfung der sozialen Ungleichheiten in einigen Mitgliedstaaten, die insbesondere auf die wirtschaftliche Ungleichheit bei der Verteilung der Einkommen und des Reichtums zurückzuführen sind, sowie der Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt mit sozialer Prekarität, der Ungleichheiten beim Zugang zu den Sozialaufgaben des Staates, u.a. soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung, Justiz,
AF. in Erwägung der Durchführung der europäischen Politik für die soziale Eingliederung, insbesondere der Ziele und des Anfang des 21. Jahrhunderts im Rahmen der Lissabon-Strategie gebilligten einschlägigen Europäischen Programms, das die Anwendung der offenen Methode der Koordinierung und gemeinsame Ziele, die im Rahmen nationaler Aktionspläne zu verwirklichen sind, vorsieht,
AG. in der Erwägung, dass es in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus diversen Gründen viele Obdachlose gibt, was spezielle Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Gesellschaft erfordert,
- 1. unterstreicht die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen, mit deren Hilfe Armut und soziale Ausgrenzung durch die Suche nach Wegen zur Rückkehr in die Beschäftigung, durch eine gerechte Umverteilung der Einkommen und des Reichtums und indem angemessene Einkommen garantiert werden, beseitigt werden und die dem Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung Bedeutung und Inhalt verleihen sowie für die Erfüllung der Millenniumsziele auch ein starkes entwicklungspolitisches Vermächtnis darstellen, einschließlich der Zusicherung von der Armutsprävention dienenden und sozial integrativen Mindesteinkommenssystemen auf der Grundlage der unterschiedlichen nationalen Gepflogenheiten, tarifvertraglicher Vereinbarungen oder nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in der gesamten Europäischen Union und durch aktive Arbeit für die Förderung angemessener Einkommens- und Sozialschutzsysteme; ermutigt die Mitgliedstaaten, ihre politischen Strategien im Hinblick auf die Sicherstellung eines angemessenen Einkommens zu überprüfen, in dem Wissen, dass die Bekämpfung der Armut die Schaffung menschenwürdiger und dauerhafter Arbeitsplätze für am Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen erfordert; vertritt die Auffassung, dass jeder Arbeitnehmer in der Lage sein muss, seinen Lebensunterhalt menschenwürdig zu bestreiten; weist darauf hin, dass Sozialstaatspolitik damit auch eine aktive Arbeitsmarktpolitik bedeutet;
- 2. weist darauf hin, dass der jüngste Wirtschaftsabschwung, mit dem ein Anstieg der Arbeitslosigkeit und eine Abnahme der Beschäftigungsmöglichkeiten einherging, mehr Menschen dem Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung aussetzt, was vor allem für einige Mitgliedstaaten, die von Langzeitarbeitslosigkeit oder Langzeit- Nichterwerbstätigkeit betroffen sind, gilt;
- 3. fordert, dass echte Fortschritte bei der Angemessenheit von Mindesteinkommenssystemen erzielt werden, damit es möglich wird, jedes Kind, jeden Erwachsenen und jeden älteren Menschen aus der Armut herauszuführen und deren Recht, in Würde zu leben, durchzusetzen;
- 4. betont, welche Unterschiede es in verschiedenen Bereichen (Gesundheitswesen, Wohnung, Bildung, Einkommen und Beschäftigung) zwischen den in Armut lebenden gesellschaftlichen Gruppen gibt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Unterschiede bei ihren gezielten Maßnahmen zu berücksichtigen; betont, dass einer der wirksamsten Wege zur Verringerung von Armut darin besteht, den Arbeitsmarkt allen zugänglich zu machen;
- 5. betont, dass die Programme zugunsten des lebenslanges Lernen als grundlegendes Instrument gegen Armut und soziale Ausgrenzung insofern besonders wichtig genommen werden müssen, als sie die Beschäftigungsfähigkeit und den Zugang zum Wissen und zum Arbeitsmarkt verbessern; hält es für notwendig, Anreize zur verstärkten Inanspruchnahme des lebenslangen Lernens durch Arbeitnehmer, Arbeitslose und alle schutzbedürftigen Gruppen der Gesellschaft zu schaffen und wirkungsvoll gegen die Faktoren vorzugehen, die Menschen zum Ausstieg veranlassen, sowie das Niveau der Berufsqualifikationen und des Erwerbs zusätzlicher Fähigkeiten zu verbessern, die eine schnellere Widereingliederung in den Arbeitsmarkt bewirken, die Produktivität erhöhen oder Menschen bei der Suche nach einem besseren Arbeitsplatz unterstützen können;
- 6. betont, dass auf Ebene der Mitgliedstaaten gehandelt werden muss, um eine auf relevanten Indikatoren basierende Schwelle für Mindesteinkommen einzuführen, die den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt gewährleisten und die Gefahr ungleicher Vergütungsniveaus für gleiche Arbeit sowie das Risiko einer armen Bevölkerung in der gesamten Europäischen Union verringern, und verlangt, dass die Europäische Union nachdrücklichere Empfehlungen im Hinblick auf diese Arten von Maßnahmen ausspricht;
- 7. betont, dass Erwerbstätigkeit als eine der wirksamsten Schutzvorkehrungen gegen Armut gesehen werden muss und dass daher Maßnahmen zur Förderung der Frauenerwerbstätigkeit angenommen werden müssen, mit denen qualitative Ziele für die angebotenen Stellen festgelegt werden;
- 8. betont, dass Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene zum Schutz der Bürger und Verbraucher vor unfairen Bedingungen in Bezug auf Kreditrückzahlung und Kreditkarten getroffen werden müssen und dass Bedingungen für den Zugang zu Darlehen festgelegt werden müssen, mit deren Hilfe verhindert wird, dass Haushalte in Überschuldung und damit in Armut und soziale Ausgrenzung geraten;
- 9. hebt die vielfältigen Kennzeichen von Armut und sozialer Ausgrenzung hervor und betont, dass die sozialen Ziele einbezogen werden müssen, und wie wichtig die Dimension und die soziale Nachhaltigkeit makroökonomischer Politiken ist; ist der Auffassung, dass die sozialen Ziele Bestandteil der Strategie zur Überwindung der Krise sowie der Strategie Europa 2020 und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein müssen, wozu eine sektorübergreifende soziale Leitlinie sowie eine wirksame soziale Folgenabschätzung gehören, die gewährleisten, dass Prioritäten und politische Maßnahmen, insbesondere der Währungspolitik, der Beschäftigungspolitik, der Sozialpolitik und der makroökonomischen Maßnahmen, einschließlich des Stabilitäts- und Wachstumspakts, der Wettbewerbs-, Binnenmarkts-, Haushalts- und Steuerpolitik neu festgelegt werden; ist der Ansicht, dass diese politischen Maßnahmen den sozialen Zusammenhalt nicht behindern dürfen und die Durchführung dieser Maßnahmen und die Förderung der Chancengleichheit sicherstellen müssen, mit dem Ziel, einen sicheren Weg aus der Krise zu gewährleisten, zur Haushaltskonsolidierung zurückzukehren und Reformen in Angriff zu nehmen, die die Wirtschaft braucht, um zu Wachstum und mehr Arbeitsplätzen zurückzufinden; ruft auf zur Verabschiedung wirkungsvoller Maßnahmen zur Unterstützung der bedürftigsten Staaten durch geeignete Mechanismen;
- 10. ist der Auffassung, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen als erster Schritt bei der Armutsbekämpfung die vorrangige Aufgabe der Kommission und der Regierungen der Mitgliedstaaten ist;
- 11. ist der Ansicht, dass Mindesteinkommenssysteme in einen strategischen Ansatz im Hinblick auf die soziale Integration eingebettet werden sollten, der sowohl allgemeine politische wie auch gezielte Maßnahmen - in den Bereichen Wohnung, medizinische Versorgung, Aus- und Weiterbildung, Sozialdienste - umfasst und den Menschen hilft, die Armut zu überwinden und aktiv in die Gesellschaft und auf den Arbeitsmarkt zurückzufinden; vertritt die Auffassung, dass das tatsächliche Ziel von Mindesteinkommenssystemen nicht einfach nur die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen ist, sondern in erster Linie darin besteht, die Begünstigten auf dem Weg aus der sozialen Ausgrenzung in das aktive Leben zu begleiten;
- 12. betont die Notwendigkeit, bei der Festlegung der Höhe von Mindesteinkommen auch die Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, insbesondere die Kinder, um den Teufelskreis der Kinderarmut durchbrechen zu können; ist im Übrigen der Meinung, dass die Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Bekämpfung der Kinderarmut erstellen sollte;
- 13. besteht darauf, dass die Sparpolitik, die zurzeit zur Bekämpfung der Krise in einigen Ländern durchgeführt wird, geändert werden muss, und betont die Bedeutung wirksamer Maßnahmen der Solidarität einschließlich Unterstützung, Mobilität, vorgezogener Transferzahlungen und der Verringerung der Kofinanzierung aus Haushaltsmitteln, um menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen, die Produktivsektoren zu unterstützen, die Armut und die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, durch die keine neuen Abhängigkeiten entstehen und die Verschuldung auch nicht zunimmt;
- 14. ist der Ansicht, dass die Einführung von Mindesteinkommenssystemen in allen Mitgliedstaaten - bestehend aus spezifischen Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen mit unzureichenden Einkommen durch wirtschaftliche Zuwendungen und einen erleichterten Zugang zu Diensten - eine der effizientesten Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards und zur Förderung der sozialen Integration darstellt;
- 15. vertritt die Auffassung, dass ein angemessenes Mindesteinkommen bei mindestens 60 % des Medianeinkommens des jeweiligen Mitgliedstaats liegen muss;
- 16. besteht darauf, dass die Politik der sozialen Eingliederung, die Anwendung der offenen Methode der Koordinierung und die Erfüllung der gemeinsamen Ziele und der nationalen Aktionspläne angesichts der Zunahme der Armut im Sinne einer engagierteren Politik auf europäischer und nationaler Ebene und einer Bekämpfung der Armut durch umfassendere, kohärentere und besser auf die Ausmerzung der absoluten Armut und der Kinderarmut bis 2015 ausgerichtete Maßnahmen sowie einer erheblichen Verringerung der relativen Armut evaluiert werden müssen;
- 17. betont erneut, dass Mindesteinkommenssysteme - wie wichtig diese auch sein mögen - von einer koordinierten Strategie auf nationaler und auf europäischer Ebene begleitet werden müssen, in deren Mittelpunkt erweiterte Aktionen und spezifische Maßnahmen stehen, wie aktive Arbeitsmarktmaßnahmen für diejenigen Gruppen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die am wenigsten qualifizierten Menschen, Mindestlöhne, sozialer Wohnungsbau und die Bereitstellung von erschwinglichen, zugänglichen und qualitativ hochwertigen öffentlichen Diensten;
- 18. spricht sich für die Förderung der Integration und der sozialen Eingliederung aus, um die Durchsetzung der grundlegenden Menschenrechte wirksam zu sichern, sowie für klare Verpflichtungen bei der Formulierung der gemeinschaftlichen und nationalen politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung; hält es für erforderlich, einen besseren allgemeinen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlichen Gesundheits-, Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen (von der vorschulischen Bildung bis hin zum Abschluss des Erststudiums), zur beruflichen Bildung, zum sozialen Wohnungsbau, zur Energieversorgung und zum sozialen Schutz ohne physische Hindernisse und Kommunikationsbarrieren zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Arbeitsplätze zugänglich, hochwertig und mit Arbeitnehmerrechten verbunden sein müssen; ist der Ansicht, dass die Löhne menschenwürdig und die Renten eine Mindestversorgung im Alter ermöglichen müssen, die es allen Rentnern, die ihr Leben lang gearbeitet haben, erlaubt, angemessene Ruhegehälter zu beziehen; fügt hinzu, dass Systeme für ein angemessenes Mindesteinkommen für alle vor dem Armutsrisiko schützen und die soziale, kulturelle und politische Integration unter Achtung der nationalen Gepflogenheiten, tarifvertraglicher Vereinbarungen und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleisten müssen; weist im Übrigen darauf hin, dass je mehr die Mitgliedstaaten langfristig in eine solche Politik investieren, desto weniger werden Systeme existenzsichernder Haushaltseinkommen in Anspruch genommen werden müssen; betont, dass diese Maßnahmen unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips der Mitgliedstaaten und der unterschiedlichen Gepflogenheiten, tarifvertraglichen Vereinbarungen und nationalen Rechtsvorschriften angenommen werden müssen; hält dies für die einzige Art und Weise, allen das Recht auf Teilhabe am sozialen, politischen und kulturellen Leben zu gewährleisten;
- 19. verweist auf die Bedürfnisse junger Menschen, die bei der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung vor besonderen Schwierigkeiten stehen und Gefahr laufen, ihre Ausbildung frühzeitig abzubrechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zu einem spezifischen Ziel mit eigenen Schwerpunkten erhoben wird, und zwar durch eine besondere Initiative, Berufsausbildungsmaßnahmen sowie die Förderung gemeinschaftlicher Programme (lebenslanges Lernen, Erasmus, Mundus) und unternehmerischer Initiativen;
- 20. stellt fest, dass die Schulabbruchquote und der beschränkte Zugang zu Hochschul- und Universitätsausbildung wesentliche Faktoren für eine hohe Langzeit- Arbeitslosenquote und dem sozialen Zusammenhalt abträglich sind; ist der Ansicht, dass, da diese beiden Punkte zu den vorrangigen Zielen der Kommission in der Strategie Europa 2020 zählen, der Einführung gezielter Maßnahmen zugunsten des Zugangs junger Menschen zur Bildung in Form von Stipendien, Zuschüssen und Darlehen für Studenten und Initiativen zur Dynamisierung der Schulausbildungsgänge besonderes Augenmerk gelten muss;
- 21. vertritt die Auffassung, dass die Kommission prüfen sollte, welche Auswirkungen eine von ihr auf den Weg gebrachte Gesetzesinitiative zur unionsweiten Festsetzung eines Mindestlohns in jedem einzelnen Mitgliedstaat hätte; regt an, im Rahmen einer solchen Studie insbesondere auf den Unterschied zwischen einem angemessenen Mindesteinkommen und dem Mindestlohn in dem jeweiligen Mitgliedstaat sowie auf die Auswirkungen für den Eintritt in den Arbeitsmarkt einzugehen;
- 22. betont die Notwendigkeit, Arbeitslosengeldregelungen zu erlassen, die Betroffenen ein Abrutschen in die Armut ersparen, und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, die eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt, dorthin wo Arbeitskräftemangel herrscht, erleichtern, und zwar unter anderem durch Förderung der Mobilität innerhalb der Europäischen Union;
- 23. betont, dass Investitionen in Mindesteinkommenssysteme ein Schlüsselelement der Armutsverhütung und -verringerung darstellen, dass sogar in Krisenzeiten Mindesteinkommenssysteme nicht als Kostenfaktor, sondern als ein entscheidendes Element bei der Bekämpfung der Krise gelten sollten, dass frühzeitige Investitionen zur Bekämpfung der Armut eine erhebliche Rendite einbringen, indem sie der Gesellschaft langfristige Kosten ersparen;
- 24. verweist auf die Rolle des sozialen Schutzes, insbesondere im Zusammenhang mit Krankheit, Familienzulagen, Renten und Behinderungen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den schutzbedürftigsten Personen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, indem sie ihnen ein Minimum an Rechten zusichern, auch wenn sie ohne Erwerbstätigkeit sind;
- 25. hebt den grundlegenden Anspruch jedes Menschen hervor, im Rahmen eines globalen und kohärenten Instrumentariums zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung ausreichende Zuwendungen und Leistungen zu erhalten, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können; fordert die Mitgliedstaaten im Rahmen einer aktiven Strategie der sozialen Eingliederung auf, nationale politische Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Integration der betroffenen Personen zu verabschieden;
- 26. weist auf die zunehmende Zahl der erwerbstätigen Armen und die Notwendigkeit hin, dieser neuen Herausforderung mit einer Kombination verschiedener Instrumente zu begegnen; fordert, dass ein existenzsichernder Lohn stets über der Armutsgrenze liegen muss, dass die Arbeitnehmer, die aus vielfältigen Gründen unter der Armutsgrenze bleiben, Aufstockungen erhalten, die nicht an Bedingungen geknüpft und leicht zugänglich sind; verweist auf die gute Erfahrung in den Vereinigten Staaten mit negativer Einkommensteuer, mit der Niedriglohnempfänger über die Armutsgrenze gehoben werden;
- 27. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrer Mitteilung Europa 2020 - Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum als eines der fünf Ziele der EU verkündet, die Zahl der armutsgefährdeten Personen um 20 Millionen senken zu wollen; weist darauf hin, dass dieses Ziel hinter den ursprünglichen Bestrebungen der Lissabon-Strategie (Armut zu überwinden), die leider nicht verwirklicht werden konnten, zurückbleibt; ist der Auffassung, dass Armut und soziale Ausgrenzung durch glaubwürdige, konkrete und verbindliche Maßnahmen beseitigt werden müssen; ist der Auffassung, dass diese Zahl zu niedrig ist und das Ziel eines armutsfreien Europas nicht aufgegeben werden darf; ist der Auffassung, dass dazu geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen und dass zu diesem in absoluten Zahlen formulierten Ziel das Ziel einer Reduzierung der Armut in jedem Mitgliedstaat hinzukommen muss, damit jeder motiviert ist, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen und ihm durch geeignete Maßnahmen Glaubwürdigkeit zu verleihen, insbesondere auch im Hinblick auf die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zur Unterstützung der Bedürftigen; ist der Auffassung, dass dieses Ziel durch konkrete und geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Einführung von Mindesteinkommenssystemen durch alle Mitgliedstaaten, erreicht werden muss;
- 28. hält die Bekämpfung der sozialen Ungleichheiten für vorrangig, insbesondere der wirtschaftlichen Ungleichheit bei der Verteilung der Einkommen und des Reichtums, der Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt mit sozialer Prekarität und der Ungleichheit beim Zugang zu den Sozialaufgaben des Staates, u.a. soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung, Justiz usw.;
- 29. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, das in der Strategie Europa 2020 verkündete Ziel, bei der Bekämpfung der Armut an dem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Laeken im Dezember 2001 gebilligten Indikator der relativen Armut (60 % des Medianeinkommens der Haushalte) anzusetzen, weil dieser Indikator die Realität der Armut in den Zusammenhang des jeweiligen Mitgliedstaats setzt, da er ein Verständnis von Armut als relativem Zustand widerspiegelt;
- 30. fordert die Mitgliedstaaten auf, das von der EU im Bereich der Armut verkündete Ziel in konkrete und erreichbare einzelstaatliche Ziele zu Schwerpunktfragen der EU-Strategie zur Förderung der sozialen Eingliederung wie etwa die Beendigung der Obdachlosigkeit bis zum Jahr 2015 gemäß der Schriftlichen Erklärung Nr. 0111/2007 umzusetzen;
- 31. ist der Ansicht, dass die Situation der Obdachlosen besondere Aufmerksamkeit und zusätzliche Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten wie auch der Kommission erfordert, die auf die vollständige Eingliederung dieser Menschen in die Gesellschaft bis 2015 abzielen, was die Sammlung vergleichbarer Daten, zuverlässige Statistiken auf gemeinschaftlicher Ebene, deren jährliche Verbreitung zusammen mit den festgestellten Fortschritten und den in den jeweiligen nationalen Strategien und der Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung festgelegten Zielen voraussetzt;
- 32. ist der Meinung, dass es die Aufgabe eines jeden Mitgliedstaats ist, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass ihre Bürgerinnen und Bürger in finanzielle Notlagen geraten, indem sie Überschuldungen insbesondere durch die Aufnahme von Bankdarlehen verhindern und zu diesem Zweck die Einführung einer Steuer für solche Banken und Finanzinstitute prüfen, die Kredite an nicht zahlungsfähige Personen vergeben;
- 33. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten sich ausdrücklich verpflichten müssen, die aktive Eingliederung umzusetzen, indem sie die Verknüpfung mit Auflagen verringern, in unterstützende Aktivierung investieren, sich für ein angemessenes Mindesteinkommen einsetzen und soziale Standards beibehalten, indem sie Beschneidungen gemeinwohlorientierter Kernaufgaben untersagen, so dass nicht die Armen für die Krise bezahlen;
- 34. ist der Auffassung, dass die verschiedenen Erfahrungen mit Mindesteinkommen sowie mit dem bedingungslosen Grundeinkommen für alle, gepaart mit zusätzlichen Maßnahmen zur sozialen Einbeziehung und zum sozialen Schutz, zeigen, dass es sich um wirksame Formen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und zur Gewährleistung eines Lebens in Würde für alle handelt; fordert daher die Kommission auf, eine Initiative zur Unterstützung anderer Erfahrungen in den Mitgliedstaaten auf den Weg zu bringen, die bewährte Verfahren berücksichtigen und anregen und individuell verschiedener Modelle des angemessenen Armut verhindernden Mindest- bzw. Grundeinkommens als Maßnahme zur Armutsprävention und zur Sicherung der sozialen Gerechtigkeit und Chancengleichheit für alle Bürger, deren Bedürftigkeit im jeweiligen regionalen Maßstab nachzuweisen ist, bejahen, ohne die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten in Frage zu stellen; ist der Auffassung, dass diese Initiative der Kommission in die Ausarbeitung eines Aktionsplans münden sollte, der die Umsetzung einer europäischen Initiative zum Mindesteinkommen in den Mitgliedstaaten unter Achtung der unterschiedlichen nationalen Gepflogenheiten, tarifvertraglicher Vereinbarungen und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten flankieren soll, um folgende Ziele zu erreichen:
- - Festlegung gemeinsamer Standards und Indikatoren der Bewilligungs- und Zugangsvoraussetzungen für die Mindesteinkommenssysteme, - Festlegung von Kriterien, nach denen beurteilt wird, welche institutionellen und territorialen Ebenen - einschließlich der Einbeziehung der Sozialpartner und der betroffenen interessierten Parteien - am ehesten geeignet sein könnten, um die Maßnahmen der Mindesteinkommenssysteme durchzuführen,
- - Festlegung von gemeinsamen Indikatoren und Anhaltspunkten für die Bewertung von Ergebnissen, Erfolgen und Wirksamkeit der Maßnahmen der Armutsbekämpfung,
- - Sicherstellung von Folgemaßnahmen und wirksamem Austausch bewährter Praktiken;
- 35. betont, dass ein angemessenes Mindesteinkommen unverzichtbarer Bestandteil für ein würdevolles Leben der Menschen ist und dass angemessene Mindesteinkommen und gesellschaftliche Teilhabe Voraussetzung dafür sind, dass Menschen ihr Potenzial voll entfalten und alle an der demokratischen Gestaltung der Gesellschaft mitwirken können; unterstreicht, dass existenzsichernde Einkommen darüber hinaus volkswirtschaftlich zu einer positiven Dynamik und damit zum Wohlstand beitragen;
- 36. ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Initiative der Kommission für ein garantiertes Mindesteinkommen die Empfehlung 92/441/EWG, in der das "Grundrecht der Bürger auf für ein menschenwürdiges Leben erforderliche Leistungen und Mittel" anerkannt wird, zu berücksichtigen ist, wobei mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass das zentrale Ziel von Einkommensstützungssystemen darin bestehen muss, Menschen aus der Armut zu führen und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, weswegen auch menschenwürdige Erwerbsunfähigkeitsrenten und Renten vorzusehen sind; empfiehlt der Kommission unter diesem Blickwinkel, in Betracht zu ziehen, eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Existenzminimums und der Lebenshaltungskosten (Korb von Waren und Dienstleistungen) einzuführen, um vergleichbare Messgrößen für das Armutsniveau zu gewährleisten und Methoden für das sozialpolitische Eingreifen festzulegen;
- 37. fordert, da sich die Fälle von Nichtinanspruchnahme nach Angaben der OECD auf 20-40 % der Leistungen belaufen, die Mitgliedstaaten auf, dringend Maßnahmen zu treffen, um durch zunehmende Transparenz, durch Bereitstellung wirksamerer Aufklärungs- und Beratungsmöglichkeiten und Vereinfachung von Verfahren sowie durch Einführung wirksamer Maßnahmen gegen die mit dem Erhalt von Mindesteinkommen verbundene Stigmatisierung und Diskriminierung die Anteile und Ursachen der Nichtinanspruchnahme zu beobachten und so die Inanspruchnahme der Leistungen zu verbessern;
- 38. hebt es als wichtig hervor, dass es Leistungen für Arbeitslose gibt, die den Empfängern einen annehmbaren Lebensstandard garantieren, und dass zudem die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt unter anderem durch Erhöhung der Effizienz der staatlichen Arbeitsämter gesenkt wird;
- 39. betont, dass Vorschriften zur sozialen Sicherheit verabschiedet werden müssen, damit eine Verknüpfung zwischen der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Mindestrente und der entsprechenden Armutsgrenze hergestellt wird;
- 40. kritisiert die Mitgliedstaaten, in denen die Mindesteinkommenssysteme nicht an die relative Armutsgrenze heranreichen; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, dieser Lage möglichst rasch abzuhelfen; fordert die Kommission dazu auf, in der Beurteilung der nationalen Aktionspläne bewährte und auch schlechte Praktiken anzusprechen;
- 41. weist auf erhebliche Diskriminierung aufgrund des Alters in Bezug auf Mindesteinkommenssysteme hin, beispielsweise indem das Mindesteinkommen für Kinder unterhalb der Armutsgrenze angesetzt wird oder indem Jugendliche von Mindesteinkommenssystemen ausgeschlossen werden, weil sie noch keine Sozialbeiträge entrichtet haben; betont, dass dies die Bedingungsfreiheit von Mindesteinkommenssystemen und die Wahrung der Würde untergräbt;
- 42. unterstreicht die Dringlichkeit, entsprechende sozioökonomische Kennziffern für verschiedene Bereiche wie Gesundheitswesen, Wohnung, Energieversorgung, gesellschaftliche und kulturelle Integration, Mobilität, Bildung, Einkommen (wie der Gini-Koeffizient als Maß für die Ungleichverteilung von Einkommen), materielle Deprivation, Beschäftigung und soziale Dienstleistungen auszuarbeiten und anzuwenden, mit denen die Fortschritte im Kampf gegen Armut und für die soziale Einbeziehung nachvollzogen und quantifiziert werden können, und sie jedes Jahr zum Welttag zur Überwindung der Armut (17. Oktober) in Bezug auf ihre Entwicklung und unter Berücksichtigung von Genderfragen, Altersstufen, Familienstand, Behinderung, Zuwanderung, chronischen Krankheiten und Einkommensunterschieden (60 % des Medianeinkommens, 50 % des Medianeinkommens, 40 % des Medianeinkommens) vorzustellen, um auf relative Armut, extreme Armut und die am stärksten betroffenen Bevölkerungsgruppen reagieren zu können; betont, dass es dringend EU-weiter und über monetäre Indikatoren hinausgehender statistischer Daten über Situationen extremer Armut wie etwa Obdachlosigkeit bedarf, die derzeit von der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) nicht erfasst werden; fordert, dass diese sozioökonomischen Kennziffern den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament jährlich in einem Bericht zur Diskussion und zur Festlegung weiterer konkreter Handlungsoptionen zugeleitet werden;
- 43. besteht auf der Notwendigkeit zielgerichteter zusätzlicher Leistungen für die am stärksten benachteiligten Gruppen (Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Alleinerziehende bzw. kinderreiche Familien), die zusätzliche Kosten, die u.a. aufgrund ihrer Situation anfallen, insbesondere durch eine persönliche Unterstützung, die Nutzung spezifischer Einrichtungen sowie ärztliche und soziale Betreuung abdecken sollen;
- 44. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu prüfen, wie verschiedene Modelle bedingungsloser und der Armut vorbeugender Grundeinkommen für alle zur gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Eingliederung beitragen könnten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sie nicht stigmatisierend wirken und geeignet sind, Fälle von verschleierter Armut zu vermeiden;
- 45. ist der Meinung, dass für eine Politik der Verringerung von Armut, die mit der Festsetzung eines angemessenen Mindesteinkommens in den Mitgliedstaaten einhergeht, die Methode der offenen Koordinierung angepasst werden müsste, damit ein wirklicher Austausch von bewährten Vorgehensweisen zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden kann;
- 46. stellt fest, dass das Mindesteinkommen sein Ziel der Bekämpfung von Armut nur erreichen wird, wenn es steuerfrei ist, und empfiehlt, die Bindung der Höhe des Mindesteinkommens an die Schwankungen der Gebühren von Versorgungseinrichtungen zu prüfen;
- 47. erinnert daran, dass das Risiko, in eine Situation extremer Armut zu geraten, aufgrund der Unzulänglichkeit der Sozialversicherungssysteme und der auch weiterhin insbesondere auf dem Arbeitsmarkt bestehenden Ungleichbehandlung für Frauen größer als für Männer ist, was zielgerichtete und vielfältige politische Antworten erfordert, bei denen das jeweilige Geschlecht und die konkrete Situation zu berücksichtigen sind;
- 48. ist der Auffassung, dass Armut bei Personen, die einer Arbeit nachgehen, ungerechte Arbeitsbedingungen widerspiegelt und fordert die Konzentration aller Anstrengungen auf die Überwindung dieser Situation, so dass die Entlohnung im Allgemeinen und Mindestlöhne im Besonderen - ob sie gesetzlich vorgeschrieben oder tarifvertraglich vereinbart sind - geeignet sind, einkommensbedingte Armut zu verhindern und einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten;
- 49. fordert die Integration von Menschen in Armut (für die Initiativen zur Arbeitsmarktintegration ganz besonders gefördert werden sollten) und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Dialog mit den Personen und Organisationen, die arme Menschen vertreten, ihren Netzen sowie den Sozialpartnern aufzunehmen; ist der Ansicht, dass Menschen in Armut und die sie vertretenden Organisationen zu Akteuren gemacht werden und dass ihnen angemessene finanzielle und andere Ressourcen und Unterstützung zuteilwerden, die es ihnen ermöglichen, sich an der Erarbeitung der Politik, Maßnahmen und Kennziffern und ihrer Umsetzung und Überwachung auf europäischer, einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf die nationalen Reformprogramme im Rahmen der Strategie Europa 2020 und der offenen Methode der Koordinierung im Bereich sozialer Schutz und soziale Eingliederung; betont darüber hinaus die Notwendigkeit, gegen Arbeitgeber vorzugehen, die Randgruppen illegal für weniger als den Mindestlohn beschäftigen;
- 50. ist der Auffassung, dass die Bemühungen im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung unterstützt und ausgedehnt werden müssen, um die Lage der am stärksten dem Armutsrisiko und sozialer Ausgrenzung ausgesetzten Menschen, wie Gelegenheitsarbeitern, Arbeitslosen, Einelternhaushalten, älteren Alleinlebenden, Frauen, benachteiligten Kindern sowie ethnischen Minderheiten, kranken oder behinderten Menschen zu verbessern;
- 51. bedauert zutiefst, dass einige Mitgliedstaaten offenbar der Empfehlung 92/441/EWG des Rates keine Beachtung schenken, die anerkennt, dass "jeder Mensch einen grundlegenden Anspruch auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen hat, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können";
- 52. verlangt, dass die Sozialpartner uneingeschränkt an der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne zur Bekämpfung der Armut und an der Festlegung von Referenzzielwerten auf allen Ebenen des staatlichen Handelns beteiligt werden;
- 53. betont die Notwendigkeit, gezielte Eingriffe in Form aktiver Beschäftigungspolitik auf der Ebene von Gebieten, Branchen und einzelnen Unternehmen und mit aktiver Beteiligung der Sozialpartner zu dem Zweck zu planen und durchzuführen, für Menschen in Branchen oder Gebieten mit besonders hohen Arbeitslosenquoten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbessern;
- 54. betont, dass Schwerpunkte bei ausgewählten Teilen der Bevölkerung (Migranten, Frauen, Arbeitslose im Vorruhestandsalter usw.) gesetzt werden müssen, um Qualifikationen zu verbessern, der Arbeitslosigkeit vorzubeugen und das Netz der sozialen Eingliederung zu stärken;
- 55. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Arbeitsmarktintegration von Jüngeren und Älteren - also den anfälligen Kategorien, die das Fehlen von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Rezession hart trifft - zu fördern;
- 56. betont, dass im Rahmen von Mindesteinkommenssystemen die Brennstoffkosten gedeckt werden müssen, damit finanziell schlecht gestellte Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, ihre Energierechnung bezahlen können; betont ferner, dass Mindesteinkommenssysteme auf der Grundlage einer realistischen Bewertung der Heizkosten einer Wohnung erstellt und dass dabei auch die spezifischen Bedürfnisse des Haushalts - Familie mit Kindern, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen - berücksichtigt werden müssen;
- 57. verweist darauf, dass zwar die meisten Mitgliedstaaten der EU27 über nationale Mindesteinkommenssysteme verfügen, einige andere jedoch nicht; fordert die Mitgliedstaaten auf, für garantierte Mindesteinkommenssysteme zur Armutsprävention und zugunsten der sozialen Eingliederung Sorge zu tragen, und ermutigt sie zum Austausch bewährter Verfahren; erkennt an, dass dort, wo Sozialleistungen angeboten werden, die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, sicherzustellen, dass die Bürger ihre Ansprüche kennen und sie auch wahrnehmen können;
- 58. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und beitrittswilligen Länder zu übermitteln.
- 1. ABl. C 364 vom 18.12.2000.
- 2. ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
- 3. ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46 bis 48.
- 4. ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49 bis 52.
- 5. Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung, 16825/08 (Presse 358) S. 18.
- 6. ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.
- 7. ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 141.
- 8. ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.
- 9. Angenommene Texte, P6_TA(2009)0370.
- 10. Angenommene Texte, P6_TA(2009)0371.
- 11. Angenommene Texte, P6_TA(2008)0163.
- 12. KOM (2010) 2020.
- 13. KOM (2010) 0193 endg.
- 14. Die Armutsgrenze wird berechnet als 60 % des nationalen Medianeinkommens, das unter dem durchschnittlichen Einkommen liegt.