Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 18. Dezember 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 12. Dezember 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 13. Dezember 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 413/00 = AE-Nr. 001921
Begründung
1. Einleitung
Die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ist eine der zentralen Zielsetzungen der Europäischen Union (EU) und ihrer Mitgliedstaaten. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Lissabonner Strategie im März 2000 forderte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, etwas zu unternehmen, um die Beseitigung der Armut bis zum Jahr 2010 "entscheidend voranzubringen". Auf späteren Tagungen des Europäischen Rates wurde dieses Ziel bekräftigt. Die Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit, mit der die Europäische Kommission im Jahr 2006 begonnen hat, unterstreicht die Bedeutung des Vorgehens gegen alte und neue Formen der Armut und der sozialen Ausgrenzung in Europa.
In der Europäischen Union sind derzeit 78 Millionen Menschen von Armut bedroht. In allen Mitgliedstaaten leidet ein Teil der Bevölkerung unter Ausgrenzung und Benachteiligung; oft haben die Betroffenen auch nur eingeschränkten Zugang zu Grundversorgungsleistungen.
Außerdem gibt es Anzeichen dafür, dass sich das Problem der extremen Armut verschärft hat und dass die Zahl derjenigen, die in absoluter Armut leben, gestiegen ist.
Diese Sachlage steht in krassem Widerspruch zu den gemeinsamen Grundwerten der Europäischen Union, so dass entschiedene und glaubwürdige Maßnahmen getroffen werden müssen. Die vom Europäischen Rat in Lissabon ins Leben gerufene offene Methode der Koordinierung (OMK) für Sozialschutz und soziale Eingliederung hat sich als wichtiges Instrument erwiesen, mit dem die EU den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand gibt und sie in ihrem Streben nach einem stärkeren sozialen Zusammenhalt in Europa unterstützt. Die Effizienz dieser Methode hängt jedoch wesentlich von dem Maße ab, in dem sie von der Öffentlichkeit und allen einschlägigen Akteuren mitgetragen wird.
In ihrer Sozialpolitischen Agenda 2005-2010 hat die Kommission deshalb einen Vorschlag zur Ausrufung des Jahres 2010 zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung angekündigt. Das Europäische Jahr wird die im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung ergriffenen Maßnahmen ergänzen und zur Konsolidierung des politischen Engagements der EU und ihrer Mitgliedstaaten für eine nachhaltige Beseitigung der Armut und eine entschiedene Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung beitragen.
2. Ein europäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung
2.1. Allgemeine Ziele
Der Vorschlag, das Jahr 2010 zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung auszurufen, soll die politische Verpflichtung bestätigen und bekräftigen die die EU zu Beginn der Lissabonner Strategie eingegangen ist, nämlich etwas zu unternehmen, "um die Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen".
Das Europäische Jahr soll die Öffentlichkeit für Armut und soziale Ausgrenzung in Europa sensibilisieren und deutlich machen, dass Armut und Ausgrenzung die soziale und wirtschaftliche Entwicklung erheblich beeinträchtigen. Es soll die Vorstellung ins Wanken bringen die Bekämpfung der Armut stelle für die Gesellschaft lediglich einen Kostenfaktor dar und die Bedeutung der kollektiven Verantwortung bekräftigen, die nicht nur politische Entscheidungsträger, sondern auch öffentliche und private Akteure tragen.
Ferner sollte das Europäische Jahr dazu beitragen, den von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen Gehör zu verschaffen, beispielsweise durch Stärkung der Organisationen, zu denen sie sich zusammengeschlossen haben, oder durch ihre Einbindung in Maßnahmen, die konzipiert wurden, um die Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen.
Die EU muss außerdem ihre globale Verantwortung für die Bekämpfung der Armut auf der ganzen Welt bekräftigen. Die Schärfung des Bewusstseins für die globale Interdependenz und die Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung und der Solidarität zwischen den und innerhalb der Generationen sollte Bestandteil der allgemeinen Sensibilisierung sein. Die Schärfung des Bewusstseins für das Problem der Armut in der Welt wird eng verknüpft sein mit der Sensibilisierung für Fragen der Entwicklungszusammenarbeit und deren vorrangige Zielsetzung, nämlich die Armutsbekämpfung.
Die Union wird daher im Europäischen Jahr ihr Engagement für Solidarität, soziale Gerechtigkeit und stärkeren Zusammenhalt bekräftigen; in dessen Rahmen wird eine kohärentere Verfolgung und Bestätigung der übergreifenden Ziele der Union ermöglichen, insbesondere mit Blick auf die Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung und die Strategie für nachhaltige Entwicklung.
2.2. Spezielle Ziele - Anerkennung - Identifizierung - Zusammenhalt - Engagement
Abgesehen von den allgemeinen Zielsetzungen liegen dem Vorschlag für ein Europäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung vier spezielle Ziele zugrunde:
- Anerkennung - Anerkennung des Rechts der von Armut und sozialer Ausgrenzung Betroffenen auf ein Leben in Würde und auf umfassende Teilhabe an der Gesellschaft;
- Identifizierung - verstärkte Identifizierung der Öffentlichkeit mit Strategien und Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung durch Betonung der Verantwortung, die jeder Einzelne im Kampf gegen Armut und Marginalisierung trägt Zusammenhalt - Förderung eines stärkeren sozialen Zusammenhalts durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Vorteile, die für jeden mit einer Gesellschaft verbunden sind in der es keine Armut mehr gibt und in der niemand an den Rand gedrängt wird;
- Engagement - Bekräftigung des starken politischen Engagements der EU für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und Förderung dieses Engagements auf allen Entscheidungsebenen.
2.3. Umsetzung von Maßnahmen
Das Europäische Jahr wird die offene Methode der Koordinierung auf dem Gebiet des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung unterstützen und soll unter dem Gesichtspunkt der politischen Wirkung und Effizienz einen eindeutigen zusätzlichen Nutzen bringen.
Im Einklang mit den Prioritäten des Prozesses auf dem Gebiet des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung wird vorgeschlagen, die folgenden Themen in den Mittelpunkt des Europäischen Jahres zu stellen:
- - Kinderarmut und "Vererbung" von Armut;
- - ein integrativer Arbeitsmarkt;
- - eingeschränkter Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung;
- - geschlechtsspezifische Dimension der Armut;
- - Zugang zu Grundversorgungsleistungen;
- - Überwindung von Diskriminierungen und Förderung der Integration von Zuwanderern sowie der Eingliederung ethnischer Minderheiten in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt;
- - Eingehen auf die Bedürfnisse behinderter Menschen und sonstiger gefährdeter Gruppen.
Bei der Planung ihrer Maßnahmen im Europäischen Jahr werden die Mitgliedstaaten diese Themen an die nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten und Herausforderungen anpassen wobei sie auch auf den territorialen Zusammenhalt Rücksicht nehmen werden. Die Einbindung und Beteiligung der einschlägigen Akteure wird Bestandteil aller Prioritäten sein.
Bei der Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Jahres werden die Kommission und die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Erfahrungen berücksichtigen, die Frauen und Männer mit Armut und sozialer Ausgrenzung machen. Im Interesse der Gleichstellung werden sie ferner dafür sorgen, dass die geschlechtsspezifische Dimension im Rahmen aller Prioritäten des Europäischen Jahrs einbezogen wird.
2.4. Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den beteiligten Ländern
Die Union kann zwar einen Rahmen für die Koordinierung auf verschiedenen Ebenen bereitstellen doch werden spürbare Fortschritte nur durch die maßgebliche Einbindung aller beteiligten Länder auf nationaler Ebene zu erzielen sein. Die auf europäischer Ebene festgelegten Maßnahmen, mit denen ein einheitliches Vorgehen bei der Schaffung einer integrativen Gesellschaft gewährleistet werden soll, müssen somit auf die Besonderheiten jedes Landes zugeschnitten werden.
Die Einbindung der beteiligten Länder setzt die Einführung von Koordinierungsverfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU voraus, denn nur so können die notwendigen Synergie- und Ankurbelungswirkungen erzielt werden. Ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Ausschuss wird die Kommission bei der Umsetzung der Maßnahmen des Europäischen Jahres unterstützen.
Der Ausschuss wird die Durchführung der Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Leitlinien überwachen, die von der Kommission im Strategischen Rahmenpapier (SRP) festgelegt werden, um die Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Bericht über die soziale Eingliederung zu gewährleisten. Das SRP wird den Mitgliedstaaten als Anhaltspunkt dienen und neben den für das Europäische Jahr definierten Zielen die wichtigsten Prioritäten enthalten.
Im Interesse der Effektivität wird die EU versuchen, ein sehr breites Spektrum von Interessenträgern anzusprechen, und sie auffordern, sich an einem permanenten Dialog über die Prioritäten und Umsetzungsverfahren des Jahres zu beteiligen. Die Kommission wird außerdem die notwendigen Kontakte zum Ausschuss für Sozialschutz aufnehmen, damit gewährleistet ist, dass dieser regelmäßig und angemessen über die Durchführung der Maßnahmen im Europäischen Jahr informiert wird.
Die Kommission kann im Hinblick auf das Europäische Jahr auch mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Europarat, der Internationalen Arbeitsorganisation und den Vereinten Nationen. Auf nationaler Ebene wird jeder Mitgliedstaat für die Koordinierung und Durchführung nationaler, regionaler und lokaler Maßnahmen zuständig sein.
Die Durchführung auf nationaler Ebene muss den für das Europäische Jahr im Strategischen Rahmenpapier festgelegten Zielen entsprechen. Jeder Mitgliedstaat wird der Kommission ein nationales Programm für die Durchführung des Europäischen Jahres vorlegen. In diese Programme müssen die im Beschluss über das Europäische Jahr definierten und im Strategischen Rahmenpapier im Einzelnen festgelegten globalen Zielsetzungen und wesentlichen Grundsätze einfließen. Sie sind eng mit den nationalen Strategien für Sozialschutz und soziale Eingliederung zu verknüpfen und auf diese abzustimmen.
Jedes Programm sollte in enger Zusammenarbeit mit den von den am Europäischen Jahr beteiligten Ländern bezeichneten nationalen Durchführungsstellen (NDS) und unter ihrer Aufsicht konzipiert, beschlossen und durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um Verwaltungsbehörden oder ähnliche Stellen, die über Kompetenzen und nachgewiesene Erfahrung im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung verfügen und eine entscheidende Rolle bei der Ausarbeitung, Überwachung und Evaluierung der NAP (Eingliederung) spielen.
Die NDS werden dafür zuständig sein, die nationalen, regionalen und lokalen Initiativen im Einklang mit den strategischen Zielen festzulegen, die von der Kommission definiert wurden.
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer nationalen Strategien wird jede NDS eine nationale Beratergruppe - NBG - konsultieren und eng mit dieser zusammenarbeiten; dieser Gruppe wird ein breites Spektrum von Akteuren angehören, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft zur Vertretung der Interessen armer Menschen, Vertreter des nationalen Parlaments, der Sozialpartner sowie regionaler und lokaler Behörden.
3. Komplementarität
Die Kommission wird dafür sorgen, dass die im Europäischen Jahr finanzierten Maßnahmen andere einschlägige Initiativen und Maßnahmen der Gemeinschaft ergänzen, die ebenfalls eng mit der sozialen Eingliederung verknüpft sind, wie beispielsweise die Strukturfonds, insbesondere der ESF, der Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern, das Programm PROGRESS, die Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Europäische Pakt für die Jugend, das Programm "Jugend in Aktion", das Gesundheits-Programm, die Zuwanderungs- und Asylpolitik, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und das 7. Forschungs-Rahmenprogramm.
Deshalb sollen Koordinierungsverfahren geschaffen werden, um Überschneidungen zu verhindern und um die Unterstützung so zu kanalisieren, dass sie den Hauptaussagen des Europäischen Jahres zugute kommt.
In Bereichen, die für die Ziele des Europäischen Jahres relevant sind, wird die Kommission ferner für die Komplementarität mit sonstigen Initiativen der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Drittstaaten, darunter auch Entwicklungsländern, sorgen.
4. Zusätzlicher Nutzen auf EU-Ebene (Subsidiarität und Verhältnismässigkeit)
Die Erfahrungen mit vorangegangenen Europäischen Jahren im sozialen Bereich zeigen, dass sie ihren Zweck erfüllt haben, nämlich die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, die Partizipation zu fördern, das politische Engagement auf allen Ebenen zu verstärken und zum strategischen Wandel beizutragen.
Die für das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung vorgeschlagenen Maßnahmen sollen auf europäischer Ebene einen zusätzlichen Nutzen bringen durch:
- - Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Ursachen, die Häufigkeit und die vielen Gesichter von Armut in der heutigen Europäischen Union sowie für die Vorzüge des europäischen Sozialmodells; das Jahr bietet eine einzigartige Gelegenheit für eine "partizipatorische" Bewertung der Wirkung von Strategien zur Förderung der sozialen Eingliederung, auch durch Unterstützung innovativer Aktionen auf nationaler und subnationaler Ebene;
- - Anregung einer Diskussion darüber, wie dafür gesorgt werden kann, dass Menschen, die derzeit ausgegrenzt sind, an der Gesellschaft teilhaben können, und Einbeziehung eines breiteren Spektrums von Akteuren, wenn es um die Frage geht, wie gegen Armut und Ausgrenzung vorzugehen ist, durch Bekanntmachung ihrer Aktionen, durch Verstärkung der Komplementarität und durch Austausch konkreter Vorschläge zur Lösung dieses Problems;
- - Förderung eines stärkeren gesellschaftlichen Zusammenhalts und einer besseren Einbeziehung der sozialen Dimension in die europäische und nationale Politik für wirtschaftliches Wachstum und Beschäftigung und in die Strategie für nachhaltige Entwicklung sowie stärkere Verknüpfung und Synergien mit Initiativen und Programmen der EU, auch mit den Strukturfonds;
- - Gewährleistung eines starken politischen Engagements seitens der verschiedenen Akteure der EU im Hinblick auf die Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung in der Folge der bereits im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung auf dem Gebiet des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung übernommenen Verpflichtungen.
Wenn diese Ergebnisse erzielt werden sollen, dann muss die EU eine entscheidende und unentbehrliche Rolle bei der Koordinierung, Unterstützung und Ergänzung der auf nationaler und lokaler Ebene ergriffenen Maßnahmen spielen. Der Vorschlag entspricht daher dem in Artikel 5 des Vertrages verankerten Subsidiaritätsprinzip.
Gleichzeitig wird im Beschluss über das Europäische Jahr hervorgehoben, wie wichtig es ist, die unterschiedlichen Traditionen und nationalen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen um einerseits Flexibilität bei der Umsetzung zu ermöglichen und andererseits Überschneidungen mit bewährten Verfahren zu vermeiden, die es in einigen Mitgliedstaaten bereits gibt. Insoweit entspricht der Vorschlag auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
5. Externe Anhörung
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags haben die Kommissionsdienststellen wichtige Akteure gebeten, sich zu den Zielen und der Durchführung des Europäischen Jahres zu äußern.
Eine externe Anhörung einschlägiger Interessenträger fand im Zeitraum von April bis Juni 2007 statt. Sie basierte auf einem Fragenbogen, in dem sich die Teilnehmer u. a. zu folgenden Themen äußern sollten: Ziele; Einbindung der Interessenträger; Gesamtkonzeption, Rahmen und Art der Maßnahmen sowie Ausgestaltung des für die Sicherung einer langfristigen Wirkung des Europäischen Jahres notwendigen Follow-ups.
Die Ergebnisse der Anhörung zeigen, dass der Vorschlag für ein Europäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung von nahezu allen einschlägigen Akteuren begrüßt wird. In ihren Antworten heben sie hervor, wie sinnvoll ein Europäisches Jahr für die Kommunikation und Mobilisierung sein kann; außerdem enthalten ihre Stellungnahmen nützliche Anregungen für die Ausrichtung und Konzeption der Initiative. Sie verweisen ferner auf ihren zusätzlichen Nutzen für die offene Methode der Koordinierung im Bereich der sozialen Eingliederung. Bei der Festlegung der Ziele und Maßnahmen des Europäischen Jahres wurde auf die Ergebnisse dieser Anhörung zurückgegriffen.
Eine Anhörung darf jedoch nie ein einmaliger Verfahrensschritt sein; vielmehr setzt eine effektive Vorbereitung voraus, dass sich die Anhörung über mehrere Verfahrensstadien erstreckt. Bevor das Europäische Jahr anläuft, werden sich für ein breites Spektrum von Akteuren noch weitere Gelegenheiten ergeben (z.B. das jährliche Rundtischgespräch über Armut und soziale Ausgrenzung), einen Beitrag zur Konzeption und Vorbereitung zu leisten.
6. Folgenabschätzung
Dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates liegt eine Folgenabschätzung für das Europäische Jahr bei. Sie wurde von der Kommission ausgearbeitet. Sie enthält die für Exante-Evaluierungen vorgeschriebene genaue Beschreibung der Bedürfnisse, denen man gerecht werden soll, der gesteckten Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Indikatoren, die zur Bewertung der Ergebnisse benötigt werden. Ferner wird darin untersucht, welchen zusätzlichen Nutzen die Beteiligung der Gemeinschaft bringt, welche Risiken mit den Vorschlägen und den möglichen Alternativen verbunden sind, und welche Erfahrungen in der Vergangenheit mit vergleichbaren Maßnahmen gesammelt wurden. Schließlich enthält sie eine Einschätzung des Umfangs der nach dem Kostenwirksamkeitsprinzip zuzuweisenden Haushaltsmittel und Humanressourcen und der sonstigen abzudeckenden Verwaltungsausgaben sowie eine Beschreibung des erforderlichen Begleitungssystems.
7. Detaillierte Erläuterung der einzelnen Artikel
- In Artikel 1 wird das Jahr 2010 zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgerufen.
- In Artikel 2 werden die Ziele des Europäischen Jahres festgelegt.
- Artikel 3 enthält eine Beschreibung des Inhalts der Maßnahmen und verweist hinsichtlich der Einzelheiten auf den Anhang.
- Artikel 4 bestimmt, dass dem geschlechtsspezifischen Aspekt bei allen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr Rechnung zu tragen ist.
- In Artikel 5 ist festgelegt, wie die Zusammenarbeit und Durchführung auf Gemeinschaftsebene erfolgt und wie die auf das Europäische Jahr bezogenen Maßnahmen auf europäischer Ebene umgesetzt werden.
- In Artikel 6 ist festgelegt, wie die Zusammenarbeit und Durchführung gemeinsam mit und in den beteiligten Ländern erfolgt und wie die Maßnahmen des Europäischen Jahres umgesetzt werden.
- Artikel 7 sieht einen Ausschuss vor, der die Kommission dabei unterstützt, Beschlüsse über die Durchführung des Europäischen Jahres zu fassen.
- Artikel 8 beschreibt die finanziellen Regelungen für Gemeinschaftsmaßnahmen und Maßnahmen, die auf nationaler Ebene durchgeführt werden.
- In Artikel 9 wird das Verfahren zur Auswahl von Maßnahmen auf Gemeinschafts- und auf nationaler Ebene erläutert.
- Artikel 10 verpflichtet die Kommission, in Abstimmung mit den Mitgliedstaten die Übereinstimmung und Komplementarität mit anderen Maßnahmen und Initiativen der Gemeinschaft sicherzustellen.
- Artikel 11 enthält die Bedingungen für die teilnehmenden Länder.
- Artikel 12 legt das Budget der Maßnahmen fest.
- Artikel 13 bestimmt, dass die Kommission mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten kann.
- Artikel 14 gewährleistet den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
- Artikel 15 legt den Rahmen für die Begleitung und Evaluierung des Europäischen Jahres fest.
- Artikel 16 enthält den Termin für das Inkrafttreten des Beschlusses.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verabschiedung des Vertrages von Amsterdam im Jahr 1997 wurde die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung als einer der von den sozialpolitischen Bestimmungen - insbesondere den Artikeln 136 und 137 - erfassten Bereiche in den EG-Vertrag einbezogen; dadurch wurde erstmals ein rechtlicher Rahmen und eine Rechtsgrundlage für ein neues politisches Engagement auf diesem Gebiet geschaffen.
- (2) Im März 2000 stellte der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon fest, dass das Ausmaß an Armut und sozialer Ausgrenzung nicht hingenommen werden kann. Die Verwirklichung einer stärker durch soziale Integration geprägten Europäischen Union wurde somit als wichtiger Beitrag zur Realisierung des strategischen Zieles der EU betrachtet nämlich binnen zehn Jahren nachhaltiges Wirtschaftswachstum, mehr und bessere Arbeitsplätze und größeren sozialen Zusammenhalt zu schaffen.
- (3) Der Europäische Rat von Lissabon forderte die Mitgliedstaaten und die Kommission auf etwas zu unternehmen, um die Beseitigung der Armut bis zum Jahr 2010 "entscheidend voranzubringen". Der Europäische Rat von Lissabon selber einigte sich auf die Einführung einer offenen Methode der Koordinierung (OMK) in diesem Bereich.
- (4) Die offene Methode der Koordinierung (OMK) für Sozialschutz und soziale Eingliederung war von Anfang an ein wichtiges Instrument für die Stärkung dieses politischen Engagements und für den Ausbau der Fähigkeit der EU zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in ihrem Streben nach größerem sozialem Zusammenhalt in Europa.
- (5) Die OMK fördert das gegenseitige Lernen und hat das Bewusstsein für den multidimensionalen Charakter von Ausgrenzung und Armut geschärft. Sie schafft damit die Voraussetzungen für die Erzielung größerer Wirkung vor Ort und erhöht den Bekanntheitsgrad des Engagements der EU für soziale Werte bei den europäischen Bürgern.
- (6) Ungeachtet dieser Erfolge leidet ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in allen Mitgliedstaaten nach wie vor unter Entbehrungen und einem eingeschränkten Zugang zu Grundversorgungsleistungen; die Betroffenen fühlen sich mitunter von der Gesellschaft ausgeschlossen, und 78 Millionen Menschen sind von Armut bedroht.
- (7) Außerdem gibt es Anzeichen dafür, dass sich das Problem der extremen Armut verschärft hat und dass die Zahl derjenigen, die in absoluter Armut leben, gestiegen ist und zwar nicht zuletzt wegen des wachsenden Wohlstandsgefälles in der Union.
- (8) Die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ist eine der Hauptzielsetzungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten.
- (9) Armut und soziale Ausgrenzung sind komplizierte und vielgestaltige Phänomene. Sie stehen in Zusammenhang mit den Einkommens- und Lebensstandards, dem Zugang zu Gesundheits- und anderen Diensten von guter Qualität sowie den Bildungs- und Beschäftigungschancen.
- (10) Die Sozialpolitische Agenda 2005-2010, welche die Lissabonner Strategie ergänzt und unterstützt spielt bei der Förderung der sozialen Dimension des Wirtschaftswachstums eine zentrale Rolle. Eine der Prioritäten der Sozialpolitischen Agenda ist die Förderung der Chancengleichheit für alle als eines wichtigen Faktors für die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
- (11) In ihren nationalen Aktionsplänen für die soziale Eingliederung verweisen mehrere Länder auf das hohe Armuts- und/oder Ausgrenzungsrisiko bestimmter Gruppen, darunter Kinder, Alleinerziehende, ältere Menschen, Migranten und Angehörige ethnischer Minderheiten, Behinderte, Obdachlose, Strafgefangene, Frauen und Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind, sowie schwer Drogenabhängige.
- (12) Wenngleich eine Beschäftigung das Armutsrisiko des Einzelnen erheblich verringert, reicht sie nicht immer aus, um die Betroffenen vor Armut zu bewahren, so dass die Armutsgefährdungsquote selbst bei den Beschäftigten immer noch relativ hoch ist. Armut trotz Erwerbstätigkeit hängt mit Niedriglöhnen, unzureichender Qualifizierung sowie mit prekären, oft auch mit Teilzeit verbundenen Arbeitsverhältnissen zusammen mitunter jedoch ebenso mit den Merkmalen des Haushalts, in dem die Betroffenen leben, etwa mit der Zahl der betreuungsbedürftigen Personen oder der Beschäftigungsintensität des Haushalts. Ein guter Arbeitsplatz ist für den Einzelnen somit wesentliche Voraussetzung für die Überwindung der Armut.
- (13) Das Fehlen grundlegender Kompetenzen und fachlicher Qualifikationen zählt ebenfalls zu den größten Hindernissen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Es besteht zunehmend die Gefahr, dass sich eine gesellschaftliche Kluft auftut zwischen denjenigen die Zugang zum lebenslangen Lernen haben und so ihre Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit verbessern, sich persönlich weiterentwickeln und aktiv am öffentlichen Leben teilnehmen können, und denjenigen, die davon ausgeschlossen bleiben. Wer nicht über angemessene Qualifikationen verfügt, wird Schwierigkeiten haben sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern und eine gute Arbeitsstelle zu finden; bei diesen Personen ist es wahrscheinlicher, dass sie über längere Zeiträume hinweg arbeitslos sind, und wenn sie einen Arbeitsplatz finden, dann meist im Niedriglohnsektor.
- (14) Die Verfügbarkeit von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie die Fähigkeit, sie zu nutzen, wird immer mehr zur Voraussetzung jeder Eingliederung. In einer im Juni 2006 in Riga abgegebenen Ministererklärung wurde eine Informationsgesellschaft für alle gefordert.
- (15) Entscheidend für den Erfolg von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ist, inwieweit diese von einer breiten Öffentlichkeit unterstützt werden. Das Europäische Jahr sollte als Katalysator bei der Sensibilisierung und Dynamisierung wirken. Es sollte die politische Aufmerksamkeit bündeln helfen und alle Betroffenen mobilisieren, um so die Nutzung der offenen Methode der Koordinierung im Bereich Sozialschutz und soziale Eingliederung voranzutreiben.
- (16) Aufgrund der unterschiedlichen Fortschritte, die auf einzelstaatlicher Ebene erzielt wurden des jeweils anders beschaffenen sozioökonomischen und kulturellen Kontexts und der unterschiedlichen Sensibilitäten sollte ein erheblicher Teil der Tätigkeiten des Europäischen Jahres auf die nationale Ebene verlagert werden, unter Einsatz eines indirekten zentralen Verwaltungssystems gemäß den Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen5.
- (17) Zwecks Gewährleistung der Übereinstimmung mit den für das Europäische Jahr vereinbarten strategischen Zielen und letztlich mit den gemeinsamen Zielsetzungen, die für die offene Methode der Koordinierung vereinbart wurden, sollte die Festlegung der politischen Prioritäten auf nationaler Ebene jedoch von der Kommission überwacht werden.
- (18) Die Teilnahme am Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sollte folgenden Ländern offen stehen: den Mitgliedstaaten, den EFTA/EWR-Ländern nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, und den westlichen Balkanländern gemäß den in den jeweiligen Abkommen festgelegten Bedingungen, sowie den Ländern, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, gemäß den Bestimmungen des Strategiepapiers vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen.
- (19) Die Übereinstimmung und Komplementarität mit sonstigen Gemeinschaftsmaßnahmen ist notwendig, insbesondere mit den Maßnahmen des PROGRESS-Programms, der Strukturfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), mit Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichstellung und der Grundrechte, sowie mit Maßnahmen auf den Gebieten allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und interkultureller Dialog, Jugend, Bürgerrechte, Einwanderung und Asyl sowie Forschung.
- (20) Mit diesem Beschluss wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgesetzt der den vorrangigen Bezugsrahmen nach Punkt 37 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung6 bildet.
- (21) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.
- (22) Da die Ziele des vorgeschlagenen Europäischen Jahres auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht vollständig erreicht werden können, unter anderem aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, des transnationalen Informationsaustauschs und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Verfahren, sind sie wegen des Umfangs der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Die Gemeinschaft kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Dieser Beschluss geht entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinaus -
Beschliessen:
Artikel 1
Das Europäische Jahr
- Zwecks Unterstützung der Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung wird das Jahr 2010 zum "Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung" (im Folgenden: das "Europäische Jahr") ausgerufen.
Artikel 2
Ziele
- Mit dem Europäischen Jahr werden folgende Ziele verfolgt:
- a) Anerkennung - Anerkennung des Rechts der von Armut und sozialer Ausgrenzung Betroffenen auf ein Leben in Würde und auf umfassende Teilhabe an der Gesellschaft. Das Europäische Jahr soll einen Beitrag leisten zur Schärfung des Bewusstseins für die Lage der von Armut betroffenen Menschen und zur Förderung eines wirksamen Zugangs dieser Menschen zu sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechten sowie zu Ressourcen und Dienstleistungen; ferner soll es zur Bekämpfung von Stereotypen und Stigmatisierung beitragen.
- b) Identifizierung - verstärkte Identifizierung der Öffentlichkeit mit Strategien und Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung durch Betonung der Verantwortung, die jeder Einzelne im Kampf gegen Armut und Marginalisierung trägt. Das Europäische Jahr soll die Sensibilisierung, die Partizipation und das Engagement fördern und für normale Bürger neue Gelegenheiten schaffen, einen Beitrag zu leisten.
- c) Zusammenhalt - Förderung eines stärkeren sozialen Zusammenhalts durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Vorteile, die für jeden mit einer Gesellschaft verbunden sind, in der es keine Armut mehr gibt und in der niemand an den Rand gedrängt wird. Das Europäische Jahr soll eine Gesellschaft fördern, die unabhängig vom individuellen Hintergrund ihrer Mitglieder für den Erhalt und die Verbesserung der Lebensqualität, des sozialen Wohlergehens und der Chancengleichheit aller sorgt, und zwar durch Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung und der Solidarität zwischen den und innerhalb der Generationen sowie der politischen Kohärenz mit den Maßnahmen der EU weltweit.
- d) Engagement - Bekräftigung des starken politischen Engagements der EU für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und Förderung dieses Engagements auf allen Entscheidungsebenen. Ausgehend von den Erfolgen und etwaigen Unzulänglichkeiten der offenen Methode der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung soll das Europäische Jahr das politische Engagement für die Verhinderung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung stärken und die Fortentwicklung der einschlägigen Maßnahmen der Europäischen Union entschieden voranbringen.
Artikel 3
Inhalt der Maßnahmen
- (1) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele können insbesondere umfassen:
- a) Zusammenkünfte und Veranstaltungen;
- b) Informations-, Werbe- und Aufklärungskampagnen;
- c) gemeinschafts- oder landesweite Umfragen und Studien.
- (2) Nähere Angaben zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind dem Anhang dieses Beschlusses zu entnehmen.
Artikel 4
Gender Mainstreaming
- Bei der Durchführung des Europäischen Jahres ist zu berücksichtigen, dass Frauen und Männer Armut und soziale Ausgrenzung unterschiedlich erleben.
Artikel 5
Zusammenarbeit und Durchführung auf Gemeinschaftsebene
- (1) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 7 erlassen.
- (2) Die Kommission sorgt dafür, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Anhang durchgeführt werden.
- (3) Dabei trifft sie insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um die Übereinstimmung und Komplementarität der genannten gemeinschaftlichen Maßnahmen und Initiativen gemäß Artikel 10 zu gewährleisten und damit die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen.
- (4) Die Kommission führt einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit einschlägigen Akteuren, insbesondere auf europäischer Ebene, über Konzeption, Durchführung, Follow-up und Bewertung des Europäischen Jahres durch.
- (5) Die Kommission stellt die erforderlichen Verbindungen zum Ausschuss für Sozialschutz her, um sicherzustellen, dass dieser Ausschuss regelmäßig und in angemessener Weise über die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen unterrichtet wird.
Artikel 6
Zusammenarbeit und Durchführung auf nationaler Ebene
- (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine "nationale Durchführungsstelle", die seine Teilnahme am Europäischen Jahr organisiert und die Koordinierung auf nationaler Ebene gewährleistet. Diese nationale Durchführungsstelle ist für die Festlegung des nationalen Programms und der Prioritäten für das Europäische Jahr sowie für die Auswahl der konkreten Maßnahmen zuständig, die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft vorgeschlagen werden sollen. Die Strategie und die Prioritäten des Mitgliedstaats für das Europäische Jahr werden im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen festgelegt.
- (2) Das Verfahren für die Gemeinschaftsfinanzierung von Maßnahmen auf nationaler Ebene ist in Teil II des Anhangs festgelegt.
- (3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben arbeitet die nationale Durchführungsstelle eng mit einer nationalen Beratergruppe zusammen, die sie regelmäßig konsultiert; diese Gruppe setzt sich aus einem breiten Spektrum einschlägiger Akteure zusammen, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft und Organisationen zur Vertretung der Interessen der von Armut und sozialer Ausgrenzung Betroffenen, Vertreter des nationalen Parlaments, der Sozialpartner sowie regionaler und lokaler Behörden.
Artikel 7
Ausschuss
- (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, dem ein Vertreter pro Staat angehört und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Vertreter der Staaten werden jeweils von der in Artikel 6 genannten nationalen Durchführungsstelle benannt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
Finanzvorschriften
- (1) Die in Teil I des Anhangs genannten Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene können bis zu einer Höhe von 80 % der Kosten bezuschusst oder Gegenstand eines aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten öffentlichen Auftrags werden.
- (2) Maßnahmen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene können bis zu einer Höhe von 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union kofinanziert werden, wenn sie nach dem in Teil II des Anhangs beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.
Artikel 9
Antrags- und Auswahlverfahren
- (1) Über die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.
- (2) Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 werden der Kommission von den nationalen Durchführungsstellen nach dem in Teil II des Anhangs beschriebenen Verfahren vorgelegt.
Artikel 10
Kohärenz und Komplementarität
- (1) Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Teilnehmerländern für die Kohärenz der im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Maßnahmen mit den anderen Maßnahmen und Initiativen auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene.
- (2) Sie sorgen dafür, dass das Europäische Jahr eine lückenlose Ergänzung anderer auf gemeinschaftlicher nationaler und regionaler Ebene existierender Initiativen und Ressourcen darstellt, sofern diese dazu beitragen können, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres zu verwirklichen.
Artikel 11
Teilnehmerländer
- Am Europäischen Jahr können folgende Länder teilnehmen:
- a) die Mitgliedstaaten;
- b) die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die durch das Rahmenabkommen bzw. durch die Beschlüsse der Assoziierungsräte festgelegt sind;
- c) die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach Abschluss der Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind;
- d) die EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens;
- e) die Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die im Strategiepapier vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen festgelegt sind.
- Jegliche finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für Maßnahmen in ENP-Partnerländern in diesem Kontext wird von dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument im Einklang mit den für die allgemeine Zusammenarbeit mit diesen Ländern festgelegten Prioritäten und Verfahren abgedeckt.
Artikel 12
Budget
- (1) Der Finanzrahmen für die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 auf 17 000 000 EUR festgelegt; davon sind 6 500 000 EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 bestimmt.
- (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau 2007-2013 gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 13
Internationale Zusammenarbeit
- Für die Zwecke des Europäischen Jahres kann die Kommission mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Europarat, der Internationalen Arbeitsorganisation und den Vereinten Nationen.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
- (1) Die Kommission stellt bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom,(EG) Nr. 2185/96 des Rates sowie (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates sicher.
- (2) Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die zu einer ungerechtfertigen Ausgabe führen und somit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder für von diesen verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken könnte.
- (3) Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - insbesondere die Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags über die Gewährung der betreffenden finanziellen Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art dieser Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
- (4) Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine angemessene Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung der bereits gezahlten Gelder zu fordern.
- (5) Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 15
Begleitung und Evaluierung
- Bis zum 31. Dezember 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor.
Artikel 16
- Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Nähere Angaben zu den Maßnahmen gemäß Artikel 3
I. Gemeinschaftsweite Massnahmen
1. Zusammenkünfte und Veranstaltungen
Organisation von Zusammenkünften und Veranstaltungen auf Gemeinschaftsebene mit dem Ziel, das Bewusstsein für die Themen des Europäischen Jahres sowie für Armut und soziale Ausgrenzung zu schärfen und ein Forum für den Meinungsaustausch bereitzustellen. Diese Treffen einschlägiger Akteure sollen gemeinsam mit von Armut betroffenen Menschen und den sie vertretenden Organisationen der Zivilgesellschaft geplant werden, damit sie eine gute Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit Unzulänglichkeiten der Politik und alltäglichen Problemen bieten.
2. Informations- und Werbekampagnen, die u. a. Folgendes einschließen:
- - Organisation verschiedener Solidaritätsinitiativen zur Linderung von Armut und zur Förderung der sozialen Eingliederung, die den normalen Bürgern eine Gelegenheit bieten, unmittelbar oder über ihre Organisationen - gleich in welcher Form - zumindest einen bescheidenen Beitrag zu leisten. Kampagnen in den Medien können im Rahmen des Europäischen Jahres Spendenaktionen unterstützen.
- - Ausarbeitung eines in verschiedenen Formaten verfügbaren Logos und von Slogans für das Europäische Jahr zur Verwendung bei allen einschlägigen Maßnahmen;
- - Informationskampagne auf Gemeinschaftsebene mit Verortung auf nationaler Ebene, basierend sowohl auf traditionellen als auch auf neuen Kommunikationskanälen und neuen Technologien;
- - Herstellung von in der gesamten Gemeinschaft verfügbaren Kommunikations- und Medieninstrumenten, die das Interesse der Öffentlichkeit wecken;
- - geeignete Maßnahmen und Initiativen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Schärfung des Profils der Programme, Aktionen und Initiativen, mit denen die Gemeinschaft zur Erreichung der Zielsetzungen des Europäischen Jahres beiträgt;
- - geeignete Initiativen von Bildungseinrichtungen zur Verbreitung der das Europäische Jahr betreffenden Informationen;
- - Organisation europäischer Wettbewerbe, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit den Themen des Europäischen Jahres hervorgehoben werden;
- - enge Kontakte zu Organisationen und Sektoren, die sich normalerweise nicht mit Fragen der Armut oder der sozialen Ausgrenzung befassen (z.B. Sport, Kunst), u. a. durch Einsatz von persönlichen Erfahrungsberichten und "Botschaftern";
- - Einrichtung einer Informations-Website auf dem Server Europa.
3. Sonstige Maßnahmen
- - Gemeinschaftsweite Umfragen und Studien zur Bewertung von Vorbereitung, Wirksamkeit, Auswirkungen und langfristiger Beobachtung des Europäischen Jahres sowie zur Berichterstattung darüber. Zur Herbeiführung eines neuen Konsenses über politische Lösungen wird eine Umfrage auch eine Reihe von Fragen zur Sondierung der öffentlichen Meinung zur Politik der Verhinderung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung - auch durch die Sozialschutzsysteme - sowie zur Rolle der Union im Kampf gegen Armut und Ausgrenzung enthalten. Diese Umfrage soll im Jahr 2009 durchgeführt werden, damit die Ergebnisse auf der Konferenz zur Eröffnung des Europäischen Jahres vorgestellt werden können.
- - Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, dem Rundfunk und anderen Medien als Partner bei der Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr sowie bei der Durchführung von Maßnahmen, die auf einen langfristigen Dialog über soziale Fragen ausgerichtet sind;
- - Förderung des Transfers von Lernergebnissen durch technische Unterstützung;
- - Evaluierungsbericht über die Wirksamkeit und Folgen des Europäischen Jahres.
Spezielle Kontakte könnten durch die Organisation von Veranstaltungen auf europäischer und internationaler Ebene geknüpft werden.
Die Kommission kann technische und/oder administrative Unterstützung zum beiderseitigen Nutzen der Kommission und der Teilnehmerländer in Anspruch nehmen, z.B. zur Finanzierung externer Gutachten zu einem bestimmten Thema.
4. Finanzierung Finanzmittel können bereitgestellt werden für:
- - den direkten Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Kommunikationsbereich, im Rahmen von Ausschreibungen;
- - den Ankauf von Beratungsdienstleistungen im Rahmen von Ausschreibungen;
- - Finanzhilfen zur Deckung der Ausgaben für besondere Veranstaltungen auf europäischer Ebene zur Sensibilisierung für das Europäische Jahr und zur Erhöhung seines Bekanntheitsgrads; eine solche Finanzierung darf 80 % der Gesamtausgaben des Empfängers nicht überschreiten.
II. Kofinanzierung von Massnahmen auf nationaler Ebene
Bei diesen Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass es Finanzierungsmöglichkeiten für "Basis"-Organisationen und Projekte geben muss, an denen die am stärksten marginalisierten Gruppen beteiligt sind.
- 1. Maßnahmen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene kommen für Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in Frage, die bis zu 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten pro Teilnehmerstaat ausmachen können. Es sollte eine nationale Kofinanzierung aus öffentlichen oder privaten Quellen in Höhe von mindestens 50 % erfolgen. Bei der Auswahl der Maßnahmen steht es der nationalen Durchführungsstelle frei, ob bzw. gegebenenfalls in welchem Umfang sie eine Kofinanzierung von der für die Durchführung der konkreten Maßnahme zuständigen Organisation verlangt.
- 2. Nach Annahme dieses Beschlusses wird die Kommission ein Strategisches Rahmenpapier ausarbeiten, in dem neben den in Artikel 2 aufgeführten Zielen die wichtigsten Prioritäten für die Durchführung des Europäischen Jahres festgelegt werden darunter auch die Mindeststandards für die Beteiligung an nationalen Stellen und Maßnahmen.
- 3. Auf der Grundlage des strategischen Rahmenpapiers arbeitet jede nationale Durchführungsstelle ein nationales Programm für die Durchführung des Europäischen Jahres aus, und zwar in enger Koordinierung und Übereinstimmung mit den nationalen Strategien für Sozialschutz und soziale Eingliederung.
- 4. Jede nationale Durchführungsstelle legt nur einen Antrag auf Finanzierung durch die Gemeinschaft vor. Dieser Antrag enthält eine Beschreibung des nationalen Programms und der Prioritäten für das Europäische Jahr, der für eine Finanzierung im jeweiligen Teilnehmerland vorgeschlagenen Maßnahmen sowie die Angabe der jeweils für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen zuständigen Organisationen. Der Finanzhilfeantrag wird begleitet von einem detaillierten Kostenplan, in dem die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Umfang und Quellen der Kofinanzierung dargelegt sind. Als zuschussfähige Kosten können auch Personalund Verwaltungskosten gelten, die den nationalen Durchführungsstellen entstehen.
- 5. Die Freigabe von Globalzuschüssen an Teilnehmerländer hängt davon ab, in welchem Maße das nationale Programm für die Durchführung des Europäischen Jahres den in Artikel 2 vorgegebenen und im Strategischen Rahmenpapier konkretisierten Zielen gerecht wird.
- 6. Die Kommission prüft die von den nationalen Durchführungsstellen eingereichten Anträge auf Gemeinschaftsfinanzierung und kann erforderlichenfalls Änderungen verlangen.
- 7. Zu den Maßnahmen gemäß Nummer 1 können gehören:
- a) Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Europäischen Jahres, einschließlich nationaler Veranstaltungen zur Lancierung und Förderung des Europäischen Jahres, die Impulse geben und Freiräume für die Diskussion über konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung schaffen;
- b) Seminare auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, auf denen die Teilnehmer voneinander lernen;
- c) sonstige Veranstaltungen im Zusammenhang mit Initiativen auf EU-Ebene (z.B. das alljährliche Rundtischgespräch über Armut und soziale Ausgrenzung oder das Europäische Treffen der von Armut betroffenen Menschen);
- d) Informations-, Aufklärungs- und Werbekampagnen und andere Aktionen in Schulen sowie Maßnahmen mit erheblichem Multiplikatoreffekt zur Verbreitung der Grundsätze und Werte des Europäischen Jahres auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der Veranstaltung von Preisverleihungen und Wettbewerben;
- e) andere Umfragen und Studien als die in Teil I Nummer 3 genannten, zur eingehenderen Untersuchung der wichtigsten Themen des Europäischen Jahres;
- f) Fortbildungsangebote für Beamte, Sozialpartner, die Medien, Vertreter von NRO- und sonstige Akteure, zur Vertiefung ihres Wissens über Phänomene der Armut und der sozialen Ausgrenzung, der politischen Strategien für soziale Eingliederung auf europäischer und nationaler Ebene sowie der verschiedenen vorhandenen Strategieinstrumente, damit diese Personen besser mit Armutsfragen umgehen können, und um ihre Bereitschaft zu fördern, eine aktive Rolle im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu übernehmen;
- g) Zusammenarbeit mit den Medien;
- h) Ausarbeitung von Pilot-Aktionsplänen für soziale Eingliederung auf regionaler und lokaler Ebene.
III. Massnahmen, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gefördert werden können
Die Gemeinschaft gewährt für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen eine nichtfinanzielle Unterstützung, einschließlich einer schriftlichen Genehmigung, das für das Europäischen Jahr entwickelte spezielle Logo sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr zu verwenden, sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber - auf der Grundlage spezieller Kriterien, die im Strategischen Rahmenpapier festgelegt werden - nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen im Europäischen Jahr stattfinden und geeignet sind, einen bedeutenden Beitrag zum Erreichen eines oder mehrerer seiner Ziele zu leisten.
Möglich ist auch eine nichtfinanzielle Unterstützung der Gemeinschaft von Initiativen, die in Drittländern in Verbindung oder in Kooperation mit dem Europäischen Jahr durchgeführt werden sowie die Verwendung des Logos oder sonstiger Materialien in Verbindung mit dem Europäischen Jahr.
IV. Prioritäten für das europäische Jahr
Angesichts der Vielgestaltigkeit von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie im Hinblick auf die Einbeziehung der Verhinderung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie ihrer Bekämpfung in andere Politikbereiche sollten die im Rahmen des Europäischen Jahres durchgeführten Maßnahmen darauf abzielen, einen eindeutigen zusätzlichen Nutzen zu erbringen und die offene Methode der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung wirkungsvoll zu ergänzen. Diese Maßnahmen sollten sich deshalb auf eine begrenzte Anzahl prioritärer Bereiche konzentrieren.
In Übereinstimmung mit der durchgeführten Analyse und der im Gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung ermittelten Prioritäten sollten folgende Themen im Mittelpunkt des Europäischen Jahres stehen:
- - Kinderarmut und "Vererbung" von Armut;
- - ein integrativer Arbeitsmarkt;
- - Benachteiligung in Bildung und Ausbildung, auch beim Erwerb von IKT-Kompetenzen;
- - Armut und deren geschlechtsspezifische Dimension;
- - Zugang zu Grundversorgungsleistungen, zu denen auch angemessener Wohnraum gehört;
- - Überwindung von Diskriminierung und Förderung der Integration von Zuwanderern sowie der Eingliederung ethnischer Minderheiten in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt;
- - Eingehen auf die Bedürfnisse behinderter Menschen und anderer gefährdeter Gruppen.
Bei der Planung der Maßnahmen, die im Europäischen Jahr im Einklang mit den vorgenannten Prioritäten durchgeführt werden sollen, passen die Teilnehmerländer sie an die nationalen regionalen und lokalen Gegebenheiten und Herausforderungen an, wobei sie auch auf den territorialen Zusammenhalt Rücksicht nehmen werden.
In Anbetracht der in Artikel 2 des Beschlusses vorgegebenen Ziele sollte der Aspekt der Partizipation im Rahmen sämtlicher Prioritäten durchgängig Berücksichtigung finden.
Gemäß Artikel 4 des Beschlusses werden die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Jahres die unterschiedlichen Erfahrungen berücksichtigen die Frauen und Männer mit Armut und sozialer Ausgrenzung machen. Mit Blick auf die Förderung der Gleichstellung werden sie außerdem dafür sorgen, dass dem geschlechtsspezifischen Aspekt im Rahmen sämtlicher Prioritäten des Europäischen Jahres Rechnung getragen wird.
- 1 ABl. C vom , S. .
- 2 ABl. C vom , S. .
- 3 ABl. C vom , S. .
- 4 ABl. C vom , S. .
- 5 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390 vom 31.12.2006); Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007).
- 6 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S.1.