935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015
A
- 1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- a) Mit dem vorliegenden Gesetz wird die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt. Schon durch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen werden die öffentlichen Haushalte in Höhe von 3,745 Mrd. Euro jährlich belastet, wovon ein Betrag in Höhe von rund 1,970 Mrd. Euro auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt.
Das Gesetz in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung setzt auf die im Gesetzentwurf enthaltene, verfassungsrechtlich notwendige Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf, sieht nunmehr aber mit dem Ziel des Abbaus der so genannten kalten Progression zusätzlich eine Rechtsverschiebung aller übrigen Tarifeckwerte um jeweils die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 (insgesamt 1,482 Prozent) vor. Durch diese Maßnahme geht das Gesetz über die verfassungsrechtliche Vorgabe hinaus. Die Regelung führt zu zusätzlichen steuerlichen Mindereinnahmen von jährlich 1,365 Mrd. Euro bei der Einkommensteuer, wovon rund 785 Mio. Euro auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfallen. Im Unterschied etwa zu dem Entwurf des früheren Gesetzes zum Abbau der kalten Progression (BR-Drs. 847/11 (PDF) ) ist im vorliegenden Gesetz keine Kompensation der entsprechenden Steuerausfälle der Länder und Gemeinden durch den Bund vorgesehen.
- b) Die im Gesetz nunmehr vorgesehene weitere Tarifentlastung zum Abbau der kalten Progression ist aus Sicht des Bundesrates zwar dem Grundsatz nach zu begrüßen. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass die zusätzliche Belastung für die Haushalte von Ländern und Kommunen in der derzeitigen Situation nur mit Mühe tragbar sein wird. Der Verzicht auf Steuereinnahmen in der genannten Höhe erschwert die notwendige Konsolidierung der Länder- und Kommunalhaushalte. Ab dem Jahr 2020 greift die Schuldenbremse für die Länder. Die Ausgestaltung der Schuldenbremse für die Länder ist strenger als die für den Bund geltende neue Schuldenregel; die Vorgaben sind für die Länder deutlich schwerer zu erreichen als für den Bund. Auch erhalten fünf Länder derzeit - bis zum Jahr 2019 - Konsolidierungshilfen zur Einhaltung der Vorgaben der neuen Schuldenregel, die von Bund und Ländergemeinschaft gemeinsam finanziert werden.
- c) Der Bundesrat weist darüber hinaus auf den enormen Finanzierungsbedarf in den Haushalten von Ländern und Kommunen in den Bereichen Infrastruktur, Bildung und Sicherheit sowie infolge der in den vergangenen Monaten deutlich gestiegenen Flüchtlingszahlen hin. Die Finanzierung der notwendigen Bereitstellung öffentlicher Leistungen wird durch die entstehenden Ausfälle erschwert - und zwar in gesellschaftlich wichtigen Bereichen wie Bildung und Forschung und nicht zuletzt auch im Bereich der Infrastruktur, wo bestehende Investitionsdefizite dringend abgebaut werden müssen.
- d) Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der Abbau der kalten Progression eine solide Finanzierung durch eine entsprechende Kompensation von Ländern und Kommunen durch den Bund voraussetzt.
- a) Mit dem vorliegenden Gesetz wird die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt. Schon durch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen werden die öffentlichen Haushalte in Höhe von 3,745 Mrd. Euro jährlich belastet, wovon ein Betrag in Höhe von rund 1,970 Mrd. Euro auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt.