Punkt 64 der 895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012
Der Bundesrat möge die Entschließung wie folgt ergänzen:
- 3a. Die bisherigen Vergütungsregelungen des EEG mit Stand 01.01.2012 sind für Anlagen mit mehr als 1 MW Leistung bis zum 31.12.2012 zu verlängern.
- 3b. Es ist geplant, Anlagen, die in einem Abstand von 4 km räumlich zueinander stehen, zu einer Anlage zusammenzufassen. Dies wird abgelehnt.
- 3c. Die Begrenzung der Vergütung auf Anlagengrößen bis 10 MW auf Konversionsflächen wird ebenso abgelehnt.
Begründung (nur für das Plenum):
Mit der Verlängerung der bisherigen Vergütungsregelungen wird sichergestellt, dass auch große PV-Freiflächenanlagen, die sich in Bau oder in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befinden, noch realisiert werden können.
Durch die vorgesehene Zusammenfassung von Anlagen, die in einem Abstand von 4 km räumlich zueinander stehen, zu einer Anlage wird die Errichtung großflächiger Photovoltaik-Freiflächenanlagen unnötig eingeschränkt. Ziel muss es sein, eine Zersplitterung der Landschaft zu verhindern und an geeigneten Standorten große PV-Freiflächenanlagen zu konzentrieren.
Eine Begrenzung der Vergütung auf Anlagengrößen bis 10 MW auf Konversionsflächen sollte nicht erfolgen. Gerade großflächige Konversionsflächen sind geeignete Standorte für große PV-Freiflächenanlagen. Mit den generierten Pachteinnahmen können regelmäßig notwendige Munitionsberäumungen und Dekontaminationen der betreffenden Flächen finanziert werden.
Ein Wegfall der Vergütung bei Anlagen > 10 MW wird Investitionen bei diesen Anlagengrößen erheblich behindern oder sogar verhindern.
Des Weiteren müsste bei Anlagen > 10 MW eine Selbstvermarktung des erzeugten Stromes erfolgen. Hierbei ist vollkommen ungeklärt, welcher Marktpreis zu erzielen ist. Unsichere Renditeprognosen erschweren wiederum die Finanzierung dieser Projekte durch Banken und/oder Fonds.