Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Brüssel, den 16.2.2016
COM (2016) 53 final
2016/0031 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2016) 27 final}
{SWD(2016) 28 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
In der Strategie für die Energieunion (COM (2015) 80) wird auf Folgendes hingewiesen:
"Ein wichtiges Element bei der Sicherstellung der Energieversorgung (insbesondere der Gasversorgung) ist die vollständige Übereinstimmung der Abkommen, die den Kauf von Energie aus Drittländern betreffen, mit dem EU-Recht." In demselben Bestreben forderte auch der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2015 die "Gewährleistung der vollständigen Einhaltung des EU-Rechts bei allen Abkommen über den Gaseinkauf bei externen Lieferanten, insbesondere durch mehr Transparenz dieser Abkommen und die Vereinbarkeit mit den EU-Vorschriften über Energieversorgungssicherheit".
Mit Annahme eines Beschlusses durch das Parlament und den Rat am 25. Oktober 2012 (ZSA-Beschluss)1, der am 17. November 2012 in Kraft trat, wurde ein Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen (ZSA) zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich eingerichtet. Wichtigstes Merkmal dieses Verfahrens ist, dass die Kommission eine Prüfung der Übereinstimmung zwischenstaatlicher Abkommen durchführt, nachdem ein Mitgliedstaat und ein Drittland ein solches Abkommen geschlossen haben.
Seit 2012 hat die Kommission umfangreiche Erfahrungen mit der Anwendung dieses Mechanismus gesammelt. Wie in der Folgenabschätzung zur Überarbeitung des ZSABeschlusses und im Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung dieses Beschlusses analysiert wurde, ist nach Auffassung der Kommission das derzeitige System zwar nützlich für die Unterrichtung über bestehende zwischenstaatliche Abkommen und für die Ermittlung von Problemen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, doch reicht er nicht aus, um eventuelle Unvereinbarkeiten zu lösen. Konkret wird darauf in der Strategie zur Energieunion eingegangen:
"In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Neuverhandlung derartiger Übereinkünfte sehr schwierig ist. Die Positionen der Unterzeichner sind bereits festgelegt, was politischen Druck erzeugt, keinen der Aspekte der Abkommen anzutasten."
Daher böte eine Einbeziehung der Kommission vor dem Abschluss solcher Abkommen durch einen Mitgliedstaat und ein Drittland einen erheblichen Mehrwert, da potenzielle Konflikte zwischen den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund internationaler Verträge und solchen nach dem EU-Recht vermieden würden.
Vor diesem Hintergrund werden mit der Überarbeitung des ZSA-Beschlusses in erster Linie zwei Ziele verfolgt:
- (1) Gewährleistung der Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem EU-Recht im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und zur Stärkung der Sicherheit der Energieversorgung der EU und
- (2) Erhöhung der Transparenz zwischenstaatlicher Abkommen im Hinblick auf eine kosteneffizientere Energieversorgung der EU und eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit einer Reihe von Maßnahmen, die auf EU-Ebene beschlossen wurden, um die Funktionsweise des Energiemarktes der EU zu verbessern und die Energieversorgungssicherheit der EU zu erhöhen.
Die Überprüfung des derzeitigen Beschlusses über zwischenstaatliche Energieabkommen ist Bestandteil der im Februar 2015 angenommenen Strategie für die Energieunion, mit der der Gesamtrahmen und die Governance-Struktur für eine erneuerte Energiepolitik der EU festgelegt werden.
Die Strategie der Energieunion sieht in ihrem Aktionsplan eine Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit der EU vor. Dieser Vorschlag sollte daher im Zusammenhang mit anderen Initiativen gesehen werden, insbesondere mit der Überarbeitung der Verordnung zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung2. Der ZSA-Beschluss ist eng mit der Verordnung zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung verbunden, aber der Anwendungsbereich des durch ihn eingerichteten Mechanismus für den Informationsaustausch ist weiter gefasst. Im ZSA-Beschluss ist ein zwischenstaatliches Abkommen wie folgt definiert:
"jedes rechtsverbindliche Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern, das Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarkts oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union hat". Der ZSA-Beschluss gilt somit für alle zwischenstaatlichen Abkommen über die Versorgung mit Energieerzeugnissen (insbesondere Erdgas, Erdöl und Elektrizität) und die zugehörige Infrastruktur. Lediglich zwischenstaatliche Abkommen zu Fragen, die Gegenstand des Euratom-Vertrags sind, fallen nicht darunter. Für diese Abkommen sieht Artikel 103 des Euratom-Vertrags ein spezielles vorgeschaltetes Verfahren vor.
Aus dem Anwendungsbereich des ZSA-Beschlusses sind kommerzielle Vereinbarungen zwischen Unternehmen ausgenommen3. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Anwendungsbereich des ZSA-Beschlusses nicht auf kommerzielle Verträge, die mit zwischenstaatlichen Abkommen zusammenhängen, ausgedehnt, da - wie in der Strategie für die Energieunion angesprochen - dieser Aspekt, was kommerzielle Gaslieferverträge angeht, unter den Vorschlag für eine überarbeitete Verordnung zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung fällt.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der vorgeschlagene Beschluss trägt nicht nur zur Energiepolitik der EU bei. Dadurch dass er für die Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem EU-Recht sorgt, leistet er auch einen Beitrag zur Politik in anderen Bereichen des Unionsrechts, wie z.B. Binnenmarkt, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
Rechtsgrundlage
Die Ziele dieses Beschlusses stehen in Einklang mit den folgenden Zielen der EU-Verträge:
- - Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union (Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b AEUV);
- - Errichtung eines funktionierenden Energiebinnenmarktes, im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 3 VEU; Artikel 194 Absatz 1 AEUV).
Artikel 194 AEUV ist somit die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen überarbeiteten ZSA-Beschluss, wie dies bereits für den geltenden ZSA-Beschluss, den das Parlament und der Rat am 25. Oktober 2012 annahmen, der Fall war.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Notwendigkeit eines Tätigwerdens der EU: Die Rechtsgrundlage für die Änderung des ZSABeschlusses ist Artikel 194 AEUV. Der ZSA-Beschluss wurde 2012 auf dieser Grundlage unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips angenommen. Mit der Einführung einer obligatorischen Exante-Prüfung durch die Kommission würr Beschluss über zwischenstaatliche Abkommen jedoch geändert. Diese Änderung würde bedeuten, dass Aufgaben von den Mitgliedstaaten auf die EU verlagert werden. Wie bereits dargelegt, zeigt die Erfahrung, dass die Prüfung durch die Mitgliedstaaten allein nicht ausreicht, um die Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem EU-Recht zu gewährleisten, kein zufriedenstellendes Ergebnis hervorbringt und Rechtsunsicherheit schafft. Eine vorgeschaltete Einbeziehung der Kommission würde einen wesentlichen Mehrwert für die Lösung von Problemen bringen (insbesondere bei Konflikten zwischen den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund internationaler Verträge und solchen nach dem EU-Recht).
Mehrwert für die EU: Da die Integration der Energieinfrastruktur und der Energiemärkte weiter voranschreitet, die Mitgliedstaaten alle auf Lieferanten aus Drittländern angewiesen sind und es notwendig ist, in Krisenzeiten für Solidarität zu sorgen, sollten die grundlegenden politischen Entscheidungen in Energiefragen nicht ausschließlich auf nationaler Ebene ohne Beteiligung der Nachbarländer und der EU getroffen werden. Der ZSA-Beschluss steht an der Schnittstelle von externer Dimension (da er Abkommen mit Drittländern betrifft) und Binnenmarkt (da Bestimmungen, die gegen EU-Recht verstoßen, z.B. Klauseln zum Bestimmungsort, negative Auswirkungen auf den freien Verkehr von Energieerzeugnissen innerhalb des Binnenmarkts haben). Die Stärkung der Zusammenarbeit und die Erhöhung der Transparenz auf EU-Ebene im Rahmen des vorliegenden Vorschlags brächten daher einen eindeutigen Mehrwert.
Verhältnismäßigkeit
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden folgende Ziele angestrebt:
- (1) Gewährleistung der Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und zur Stärkung der Sicherheit der Energieversorgung der EU und
- (2) Erhöhung der Transparenz zwischenstaatlicher Abkommen im Hinblick auf eine kosteneffizientere Energieversorgung der EU und eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
Um diese Ziele zu erreichen, wird im Wesentlichen eine Kombination aus fakultativen Musterklauseln und einer Exante-Prüfung der zwischenstaatlichen Abkommen vor ihrer Unterzeichnung vorgeschlagen. Wie in der Folgenabschätzung zur Überarbeitung des ZSABeschlusses erläutert, wäre die Beibehaltung des jetzigen Systems nicht effizient. Insbesondere ist keines der von der Kommission als problematisch eingestuften Abkommen bislang beendet worden.
In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass die Option der Entwicklung verbindlicher Musterklauseln den Mitgliedstaaten dabei helfen könnte, eine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu vermeiden, dass es aber aufgrund der Vielzahl von Situationen und Geschäftsmodellen, die in den Anwendungsbereich des ZSA-Beschlusses fallen, nicht möglich sein wird, Musterklauseln zu erarbeiten, die so detailliert sind, dass Rechtssicherheit geschaffen wird und sich eine eingehende Exante-Prüfung des endgültigen Textentwurfs erübrigt. Außerdem gelingt es je nach Position und Verhandlungsmacht des Drittlands den Mitgliedstaaten möglicherweise nicht, bestimmte Musterklauseln in ein zwischenstaatliches Abkommen aufzunehmen.
In der Folgenabschätzung wird deshalb der Schluss gezogen, dass die Option der obligatorischen Exante-Kontrolle der in Bezug auf die Härte der Maßnahme vertretbarste Ansatz ist, um zwischenstaatliche Abkommen zu verhindern, die nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Wahl des Instruments
Die bestehenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich sind in dem ZSA-Beschluss enthalten. Mit diesem Vorschlag sollen die Maßnahmen und Verfahren des geltenden Beschlusses verschärft und erweitert werden. Daher ist es angemessen, einen Beschluss als Instrument zu wählen. Angesichts der Anzahl und des Inhalts der neuen Bestimmungen wird in dem Beschlussentwurf die Aufhebung und Ersetzung des derzeitigen Beschlusses Nr. 994/2012/EU anstatt einer Änderung der geltenden Bestimmungen vorgeschlagen.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Dieser Vorschlag stützt sich auf die Erfahrungen, die die Kommission mit der Durchführung des ZSA-Beschlusses seit seinem Inkrafttreten am 17. November 2012 gemacht hat und die in dem Bewertungsbericht im Anhang der Folgenabschätzung zur Überarbeitung des Beschlusses und in dem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung des geltenden Beschlusses analysiert wurden.
Diese Berichte kommen hinsichtlich der Wirksamkeit des ZSA-Beschlusses zu dem Schluss, dass seine derzeitigen Bestimmungen (insbesondere die dort vorgesehene Form der nachträglichen Vereinbarkeitsprüfung) nicht dazu geführt haben, dass zwischenstaatliche Energieabkommen, die sich als nicht mit dem EU-Recht vereinbar herausstellten, nachträglich geändert wurden, damit sie mit dem EU-Recht in Einklang stehen, und die Verhandlungen mit den Drittländern nicht direkt beeinflusst haben. Bislang wurde noch kein einziger Entwurf eines zwischenstaatlichen Abkommens der Kommission freiwillig für eine Exante-Prüfung übermittelt. Daher wird der ZSA-Beschluss in seiner jetzigen Form nicht als wirksam angesehen.
Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass generell die mit dem derzeitigen ZSABeschluss verbundenen Kosten durch seinen Nutzen gerechtfertigt sind, da er das Funktionieren des Energiebinnenmarktes sichert und zur Versorgungssicherheit beiträgt. Der ZSA-Beschluss könnte jedoch effizienter sein, wenn die Vereinbarkeitsprüfungen vorab (und nicht nachträglich wie zurzeit) durchgeführt würden. Dies würde die Rechtssicherheit deutlich erhöhen und Kosten sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission vermeiden helfen.
Aus den Berichten geht ferner deutlich hervor, dass im Energiesektor der EU zwischenstaatliche Abkommen weiterhin eine wichtige Rolle spielen werden. Der ZSABeschluss ist daher nach wie vor von Belang, muss aber an sich wandelnde Rahmenbedingungen der Energielieferungen und Versorgungswege angepasst werden. Ferner wird in den Berichten unterstrichen, dass es durch den ZSA-Beschluss einen eindeutigen Mehrwert für die EU gibt, da er die Zusammenarbeit und Transparenz auf EU-Ebene stärkt und zur Versorgungssicherheit und zum Funktionieren des Energiebinnenmarkts beiträgt.
Insgesamt wird daher in diesen Berichten der Schluss gezogen, dass die Verfahren des derzeitigen ZSA-Beschlusses nicht in allen Punkten angemessen sind. Dabei ist der wichtigste verfahrenstechnische Problempunkt in diesem Zusammenhang die im derzeitigen System vorgesehene Form der nachträglichen Vereinbarkeitsprüfung, die das Ergebnis harter Verhandlungen zwischen den Organen bei Verabschiedung des ZSA-Beschlusses im Jahr 2012 war.
Mit diesem Vorschlag wird auf die festgestellten Unzulänglichkeiten eingegangen. Konsultation der Interessenträger
Zwischen dem 28. Juli und dem 22. Oktober 2015 wurde eine öffentliche Konsultation abgehalten. Die Kommission erhielt rund 25 Antworten von Interessenträgern, darunter Mitgliedstaaten und mehrere Verbände (Behörden- und Industrievertreter); die Reaktion auf die Konsultation kann als zufrieden stellend angesehen werden.
Die Befragten betonten, wie wichtig zwischenstaatliche Abkommen für die Energieversorgungssicherheit und das reibungslose Funktionieren des Energiebinnenmarktes seien. Was die notwendige Stärkung des durch den ZSA-Beschluss eingerichteten Systems und die Art und Weise, wie dies am besten erreicht werden könnte, angeht, waren die Meinungen geteilt.
Ein vollständiger Bericht über die Ergebnisse dieser öffentlichen Konsultation findet sich im Anhang der Folgenabschätzung zur Überarbeitung des ZSA-Beschlusses, und die nicht vertraulichen Antworten sind auf der Website der Kommission4 veröffentlicht.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Informationen über die Durchführung des ZSA-Beschlusses sind teilweise vertraulich: entweder aufgrund einiger Bestimmungen des Beschlusses selbst (Artikel 4 - Vertraulichkeit) oder aufgrund bestimmter Ausnahmeregelungen gemäß der Verordnung 1049/20015 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich - Schutz im Hinblick auf die internationalen Beziehungen, Artikel 4 Absatz 5 - Ersuchen eines Mitgliedstaats, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten oder Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung). Unter anderem aus diesen Vertraulichkeitsgründen wurde beschlossen, keine externe Studie zur Durchführung des ZSA-Beschlusses in Auftrag zu geben.
Folgenabschätzung
Alle vorgeschlagenen Maßnahmen wurden durch die Folgenabschätzung gestützt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 4. Dezember 2015 eine befürwortende Stellungnahme ab.
Bei der Folgenabschätzung wurden fünf Optionen in Betracht gezogen:
Option 1: Basisszenario: Der ZSA-Beschluss bleibt unverändert, aber die Vertragsverletzungsverfahren werden verschärft.
Option 2: Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen, die nicht gegen EU-Recht/Leitlinien verstoßen.
Option 3: Obligatorische Exante-Prüfung zwischenstaatlicher Abkommen durch die Kommission.
Option 4: Obligatorische Teilnahme der Kommission als Beobachterin an Verhandlungen über zwischenstaatliche Abkommen.
Option 5: Aushandlung von EU-Übereinkünften im Energiebereich durch die Kommission.
Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass die wirtschaftlichste, effizienteste und angemessenste Lösung Option 3 ist.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag wird zu einer begrenzten Zunahme des Verwaltungsaufwands führen.
Grundrechte
Entfällt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. Weitere Angaben
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Der ZSA-Beschluss enthält in Artikel 8 eine Überprüfungsklausel. Diesem Artikel zufolge ist die Kommission verpflichtet, bis zum 1. Januar 2016 und danach alle drei Jahre einen Bericht abzufassen.
Zusätzlich zu dem Bewertungsbericht im Anhang der Folgenabschätzung wird zusammen mit diesem Vorschlag für eine Überarbeitung des ZSA-Beschlusses ein erster Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vorgelegt.
Die Kommission beabsichtigt, bis zum 1. Januar 2020 einen Folgebericht vorzulegen, wie in Artikel 8 des ZSA-Beschlusses verlangt.
Schließlich wird die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge, falls notwendig, das Verfahren nach Artikel 258 AEUV einleiten, falls ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts nicht nachkommt.
Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Der überarbeitete Beschluss enthält folgende Elemente:
- 1. Notifizierungspflichten in Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen:
- - Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Kommission über ihre Absicht zu informieren, Verhandlungen mit Drittstaaten über den Abschluss neuer oder die Änderung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen aufzunehmen; - Im Anschluss an eine solche Mitteilung über die Aufnahme von Verhandlungen sollte die Kommission über deren Fortgang unterrichtet werden.
- - Informiert ein Mitgliedstaat die Kommission über die Aufnahme von Verhandlungen, können die Dienststellen der Kommission den Mitgliedstaat beraten, wie sich eine Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens mit dem Unionsrecht, politischen Standpunkten des Rates oder Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vermeiden lässt.
- - Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit sämtlichen Begleitdokumenten zum Zweck der Exante-Prüfung durch die Kommission zu übermitteln ("notifizieren"), sobald die Vertragsparteien bei den Verhandlungen eine Einigung über alle wesentlichen Bestandteile erzielt haben. - Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission zwischenstaatliche Abkommen oder Änderungen mit sämtlichen Begleitdokumenten nach der Ratifizierung zu notifizieren.
- - Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen oder Änderungen mit sämtlichen Begleitdokumenten zu übermitteln.
- - Vereinbarungen zwischen Unternehmen fallen nicht unter die Notifizierungspflicht, sondern können freiwillig übermittelt werden.
- - Die Kommission wird verpflichtet, die Informationen und Dokumente, die sie erhalten hat, unter Beachtung der Geheimhaltungsbestimmungen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
- 2. Prüfung durch die Kommission:
- - Die Kommission wird verpflichtet, eine Exante-Prüfung des Entwurfs eines zwischenstaatlichen Abkommens oder von Änderungen durchzuführen und innerhalb von sechs Wochen den betreffenden Mitgliedstaat über etwaige Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt und dem Wettbewerbsrecht der Union, zu informieren.
- - Die Kommission wird verpflichtet, dem Mitgliedstaat ihre Stellungnahme zur Vereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht innerhalb von 12 Wochen ab Notifizierung mitzuteilen. - Der Mitgliedstaat darf keine der vorgeschlagenen zwischenstaatlichen Abkommen oder Änderungen abschließen, bis die Kommission den Mitgliedstaat gegebenenfalls über Zweifel unterrichtet und ihre Stellungnahme mitgeteilt hat. Bei Abschluss des vorgeschlagenen zwischenstaatlichen Abkommens oder der vorgeschlagenen Änderung tragen die Mitgliedstaaten der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung.
- - Die Kommission wird verpflichtet, eine Expost-Prüfung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen oder Änderungen durchzuführen und die Mitgliedstaaten bei Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abkommen mit dem Unionsrecht innerhalb von neun Monaten nach ihrer Notifizierung zu informieren.
- 3. Notifizierungspflichten und Prüfung durch die Kommission in Bezug auf nicht verbindliche Instrumente:
- - Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission bestehende und künftige nicht verbindliche Instrumente mit sämtlichen Begleitdokumenten zu übermitteln.
- - Die Kommission kann eine Ex-Post-Prüfung der übermittelten nicht verbindlichen Instrumente durchführen und den Mitgliedstaat entsprechend informieren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zur Durchführung des nicht verbindlichen Instruments gegen das Unionsrecht verstoßen könnten.
- - Die Kommission wird verpflichtet, die Dokumente, die sie erhalten hat, unter Beachtung der Geheimhaltungsbestimmungen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, 7 in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiebinnenmarktes erfordert, dass für in die Union importierte Energie die dem Energiebinnenmarkt zugrunde liegenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt gelten. Ein Energiebinnenmarkt, der nicht ordnungsgemäß funktioniert, versetzt die Union im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit in eine gefährdete und nachteilige Lage, wodurch die potenziellen Vorteile, die er den Verbrauchern und der Wirtschaft in Europa bringen könnte, untergraben werden.
- (2) Ziel der am 25. Februar 2015 von der Kommission angenommenen Strategie für die Energieunion8 ist es, die Verbraucher mit sicherer, nachhaltiger, auf Wettbewerbsbasis erzeugter und erschwinglicher Energie zu versorgen. Konkreter wird in der Strategie für die Energieunion betont, dass die vollständige Übereinstimmung der Abkommen, die den Kauf von Energie aus Drittländern betreffen, mit dem Unionsrecht ein wichtiges Element bei der Sicherstellung der Energieversorgung ist; dabei stützt sie sich auf die Analyse, die bereits mit der Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung vom Mai 2014 durchgeführt wurde9. In demselben Bestreben forderte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2015 die "Gewährleistung der vollständigen Einhaltung des EU-Rechts bei allen Abkommen über den Gaseinkauf bei externen Lieferanten, insbesondere durch mehr Transparenz dieser Abkommen und die Vereinbarkeit mit den EU-Vorschriften über Energieversorgungssicherheit".
- (3) Der Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 erwies sich als nützlich, um Informationen über bestehende zwischenstaatliche Abkommen einzuholen und die Probleme zu ermitteln, die sich im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht stellten.
- (4) Der Beschluss Nr. 994/2012/EU erwies sich jedoch als ineffektiv, was die Gewährleistung der Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht angeht. Der Beschluss stützte sich in erster Linie auf die Prüfung zwischenstaatlicher Abkommen durch die Kommission, nachdem sie von den Mitgliedstaaten mit einem Drittland geschlossen worden waren. Die Erfahrung mit der Durchführung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU hat gezeigt, dass mit einer solchen nachträglichen Prüfung nicht alle Möglichkeiten zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der zwischenstaatlichen Abkommen mit dem Unionsrecht genutzt werden. Insbesondere enthalten zwischenstaatliche Abkommen häufig keine geeigneten Kündigungs- oder Anpassungsklauseln, die es den Mitgliedstaaten gestatten würden, ein zwischenstaatliches Abkommen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Zudem sind die Positionen der Unterzeichner bereits festgelegt, was politischen Druck erzeugt, keinen der Aspekte der Abkommen anzutasten.
- (5) Um eine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu vermeiden und die Transparenz zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission so bald wie möglich über ihre Absicht informieren, Verhandlungen über neue zwischenstaatliche Abkommen oder Änderungen bestehender zwischenstaatlicher Abkommen aufzunehmen. Die Kommission sollte regelmäßig über den Fortschritt der Verhandlungen unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen.
- (6) Während der Verhandlungen sollte die Kommission Ratschläge geben können, wie sich eine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht vermeiden lässt. Insbesondere könnte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten fakultative Musterklauseln oder Leitlinien ausarbeiten. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf die energiepolitischen Ziele der Union, auf den Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und auf politische Standpunkte des Rates oder Schlussfolgerungen des Europäischen Rates aufmerksam zu machen.
- (7) Um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf eines zwischenstaatlichen Abkommens notifizieren, bevor es für die Vertragsparteien rechtsverbindlich wird (ex ante). Im Geiste der Zusammenarbeit sollte die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat dabei unterstützen, Problempunkte hinsichtlich der Übereinstimmung des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht zu ermitteln. Der jeweilige Mitgliedstaat hätte dann bessere Voraussetzungen, um ein Abkommen zu schließen, das mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Kommission sollte genügend Zeit für eine solche Prüfung haben, um größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen; gleichzeitig sollten unnötige Verzögerungen vermieden werden. Um in vollem Umfang Nutzen aus der Unterstützung der Kommission zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten ein zwischenstaatliches Abkommen nicht abschließen, bevor die Kommission den Mitgliedstaat über das Ergebnis ihrer Prüfung informiert hat. Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Schritte unternehmen, um eine geeignete Lösung zur Beseitigung gegebenenfalls festgestellter Unvereinbarkeiten zu finden.
- (8) Im Lichte der Strategie für die Energieunion ist Transparenz in Bezug auf frühere und künftige zwischenstaatliche Abkommen nach wie vor von größter Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission weiterhin bestehende und künftige zwischenstaatliche Abkommen unabhängig davon, ob sie in Kraft getreten sind oder im Sinne des Artikels 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vorläufig angewandt werden, sowie neue zwischenstaatliche Abkommen notifizieren.
- (9) Die Kommission sollte die Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in Kraft getreten sind oder vorläufig angewandt werden, mit dem Unionsrecht prüfen und die Mitgliedstaaten entsprechend unterrichten. Im Fall der Unvereinbarkeit sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Schritte unternehmen, um eine geeignete Lösung zur Beseitigung der festgestellten Unvereinbarkeit zu finden.
- (10) Dieser Beschluss sollte nur für zwischenstaatliche Abkommen gelten, die Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt oder die Energieversorgungssicherheit in der Union haben. Im Zweifelsfall sollten die Mitgliedstaaten die Kommission konsultieren. Abkommen, die nicht mehr in Kraft sind oder nicht mehr angewandt werden, haben im Prinzip keine Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt oder die Energieversorgungssicherheit in der Union und sollten daher nicht unter diesen Beschluss fallen.
- (11) Die Mitgliedstaaten bauen nicht nur durch den Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen Beziehungen zu Drittländern auf, sondern auch in Form von nicht verbindlichen Instrumenten. Auch wenn sie rechtlich nicht verbindlich sind, können solche Instrumente genutzt werden, um einen detaillierten Rahmen für die Energieinfrastruktur und die Energieversorgung festzulegen. In dieser Hinsicht können nicht verbindliche Instrumente ähnliche Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt haben wie zwischenstaatliche Abkommen, da ihre Durchführung zu einem Verstoß gegen das Unionsrecht führen kann. Im Hinblick auf mehr Transparenz in Bezug auf alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die sich auf den Energiebinnenmarkt und die Energieversorgungssicherheit auswirken können, sollten die Mitgliedstaaten daher der Kommission nachträglich auch die entsprechenden nicht verbindlichen Instrumente übermitteln. Die Kommission sollte die übermittelten nicht verbindlichen Instrumente prüfen und den Mitgliedstaat bei Bedarf über das entsprechende Ergebnis unterrichten.
- (12) Für zwischenstaatliche Abkommen oder nicht verbindliche Instrumente, die der Kommission in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union notifiziert werden müssen oder die zum Beispiel Aspekte betreffen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sollte dieser Beschluss nicht gelten.
- (13) Dieser Beschluss sollte keine Verpflichtungen in Bezug auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen begründen. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, der Kommission freiwillig solche Vereinbarungen mitzuteilen, auf die in zwischenstaatlichen Abkommen oder nicht verbindlichen Instrumenten ausdrücklich verwiesen wird.
- (14) Die Kommission sollte Informationen, die sie erhält, allen übrigen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte dem Ersuchen der Mitgliedstaaten nachkommen, die ihr übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln. Ersuchen um vertrauliche Behandlung sollten jedoch den Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht einschränken, da die Kommission für ihre Prüfungen umfassende Informationen benötigt. Die Kommission sollte dafür verantwortlich sein sicherzustellen, dass die Geheimhaltungsklausel zur Anwendung kommt. Ersuchen um Vertraulichkeit sollten das Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates11 unberührt lassen.
- (15) Falls ein Mitgliedstaat ein zwischenstaatliches Abkommen als vertraulich betrachtet, sollte er der Kommission eine Zusammenfassung dieses Abkommens zur Verfügung stellen, damit die Zusammenfassung allen übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht werden kann.
- (16) Ein ständiger Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen auf Unionsebene sollte es ermöglichen, dass sich bewährte Vorgehensweisen herausbilden. Ausgehend von diesen bewährten Vorgehensweisen sollte die Kommission - in Bezug auf die Außenpolitik der Union gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst - fakultative Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ausarbeiten. Die Verwendung solcher Musterklauseln sollte darauf abzielen, Kollisionen zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften für den Energiebinnenmarkt und dem Wettbewerbsrecht, sowie Kollisionen mit den von der Union geschlossenen internationalen Abkommen zu vermeiden. Die Verwendung dieser Klauseln sollte fakultativ sein, und es sollte möglich sein, ihren Inhalt an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.
- (17) Eine bessere gegenseitige Kenntnis bestehender und neuer zwischenstaatlicher Abkommen sowie nicht verbindlicher Instrumente sollte eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Energieangelegenheiten ermöglichen. Infolge einer solchen verbesserten Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten in vollem Umfang Nutzen aus dem politischen und wirtschaftlichen Gewicht der Union ziehen können, und der Kommission sollte es ermöglicht werden, Lösungen für die im Bereich der zwischenstaatlichen Abkommen festgestellten Probleme vorzuschlagen.
- (18) Die Kommission sollte die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel erleichtern und fördern, die allgemeine strategische Rolle der Union durch einen starken und wirksamen koordinierten Ansatz gegenüber den Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern zu stärken.
- (19) Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente im Energiebereich, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seiner Wirkung in allen Mitgliedstaaten besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (20) Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die Anwendung der Vorschriften der Union für Vertragsverletzungen, staatliche Beihilfen und den Wettbewerb unberührt lassen. Insbesondere hat die Kommission gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Recht, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem AEUV verstoßen hat.
- (21) 2020 sollte die Kommission bewerten, ob dieser Beschluss für die Gewährleistung der Vereinbarkeit der zwischenstaatlichen Abkommen mit dem Unionsrecht und eines hohen Maßes an Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf zwischenstaatliche Energieabkommen ausreicht und wirksam ist.
- (22) Der Beschluss Nr. 994/2012/EU sollte aufgehoben werden - Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Mit diesem Beschluss wird ein Mechanismus für den Austausch von Informationen über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente im Energiebereich im Sinne des Artikels 2 zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mit dem Ziel eingerichtet, das Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu optimieren.
- 2. Dieser Beschluss gilt nicht für zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente, die in ihrer Gesamtheit bereits Gegenstand anderer spezieller Notifizierungsverfahren nach dem Unionsrecht sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
- 1. "zwischenstaatliches Abkommen" jedes rechtsverbindliche Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern, das Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarkts oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union hat; erstreckt sich ein solches Abkommen jedoch auch auf andere Fragen, so bilden nur diejenigen Bestimmungen, die sich auf Energiefragen beziehen, einschließlich allgemeiner Bestimmungen, die für diese energiebezogenen Bestimmungen gelten, ein "zwischenstaatliches Abkommen";
- 2. "bestehendes zwischenstaatliches Abkommen" ein zwischenstaatliches Abkommen, das vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in Kraft getreten ist oder vorläufig angewandt wird;
- 3. "nicht verbindliches Instrument" eine nicht rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern (beispielsweise in Form eines Memorandum of Understanding, einer gemeinsamen Erklärung, einer gemeinsamen Ministererklärung, einer gemeinsamen Maßnahme oder eines gemeinsamen Verhaltenskodex), die die Auslegung des Unionsrechts betrifft oder die Bedingungen für die Energieversorgung (beispielsweise Mengen und Preise) oder den Ausbau der Energieinfrastruktur festlegt;
- 4. "bestehendes nicht verbindliches Instrument" bezeichnet ein nicht bindendes Instrument, das vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses unterzeichnet oder auf andere Weise vereinbart worden ist.
Artikel 3
Notifizierungspflichten in Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen
- 1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, um ein bestehendes zwischenstaatliches Abkommen zu ändern oder ein neues zwischenstaatliches Abkommen zu schließen, so unterrichtet er die Kommission darüber schriftlich so früh wie möglich vor der geplanten Aufnahme der Verhandlungen.
Meldet ein Mitgliedstaat der Kommission die Aufnahme solcher Verhandlungen, so unterrichtet er die Kommission regelmäßig über den Fortschritt der Verhandlungen.
- 2. Sobald die Vertragsparteien eine Einigung über alle wesentlichen Bestandteile des Entwurfs eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens erzielt haben, aber vor Abschluss der förmlichen Verhandlungen, notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diesen Abkommens- oder Änderungsentwurf einschließlich etwaiger Anhänge für die Exante-Prüfung nach Artikel 5.
Nimmt der Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens explizit auf andere Texte Bezug, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte, sofern sie Elemente enthalten, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union haben können.
- 3. Nach der Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung einschließlich etwaiger Anhänge.
Nimmt das ratifizierte zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung des zwischenstaatlichen Abkommens explizit auf andere Texte Bezug, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte, sofern sie Elemente enthalten, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union haben können.
- 4. Die Pflicht zur Notifizierung bei der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Unternehmen.
- 5. Sämtliche Notifizierungen gemäß den Absätzen 1 bis 3, Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 erfolgen über eine webgestützte Anwendung, die von der Kommission bereitgestellt wird. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, an dem das vollständige Notifizierungsdossier in der Anwendung registriert worden ist.
Artikel 4
Unterstützung durch die Kommission
- 1. Meldet ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 die Aufnahme von Verhandlungen, so können die Kommissionsdienststellen ihn beraten, wie sich die Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht vermeiden lässt. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission auch um Unterstützung bei diesen Verhandlungen ersuchen.
- 2. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Kommission und mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teilnehmen.
- 3. Nimmt die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teil, kann sie den betreffenden Mitgliedstaat beraten, wie sich die Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung, über das bzw. die verhandelt werden, mit dem Unionsrecht vermeiden lässt.
Artikel 5
Prüfung durch die Kommission
- 1. Die Kommission unterrichtet innerhalb von sechs Wochen nach einer gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgten Notifizierung des vollständigen Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung, einschließlich seiner Anhänge, den betreffenden Mitgliedstaat von jeglichen Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt und dem Wettbewerbsrecht der Union. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion seitens der Kommission, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine diesbezüglichen Zweifel hat.
- 2. Unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 1 davon, dass sie Zweifel hat, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Wochen nach der in Absatz 1 genannten Notifizierung ihre Stellungnahme zu der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der betreffenden Änderung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt und dem Wettbewerbsrecht der Union, mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme der Kommission, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine Einwände erhoben hat.
- 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen können mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats verlängert werden. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen werden im Einvernehmen mit der Kommission verkürzt, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
- 4. Der Mitgliedstaat unterzeichnet und ratifiziert den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens nicht bzw. stimmt ihm nicht zu, bis die Kommission den Mitgliedstaat gegebenenfalls von Zweifeln nach Absatz 1 unterrichtet bzw. ihre Stellungnahme nach Absatz 2 abgegeben hat oder - bei Ausbleiben einer Antwort oder Stellungnahme der Kommission - bis die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Fristen abgelaufen sind.
Bei der Unterzeichnung und Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung oder der Zustimmung dazu trägt der betreffende Mitgliedstaat der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung.
Artikel 6
Notifizierungspflichten und Prüfung durch die Kommission in Bezug auf bestehende zwischenstaatliche Abkommen
- 1. Bis spätestens zum [3 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen, einschließlich der Anhänge und Änderungen.
Nimmt das bestehende zwischenstaatliche Abkommen explizit auf andere Texte Bezug, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte, sofern sie Elemente enthalten, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union haben können.
Die Pflicht zur Notifizierung bei der Kommission gemäß diesem Absatz gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Unternehmen.
- 2. Bestehende zwischenstaatliche Abkommen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Beschlusses Nr. 994/2012/EU oder Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 notifiziert wurden, gelten als für die Zwecke des Absatzes 1 notifiziert, sofern diese Notifizierung die Anforderungen des genannten Absatzes erfüllt.
- 3. Die Kommission prüft gemäß Absatz 1 oder 2 notifizierte zwischenstaatliche Abkommen. Hat die Kommission nach ihrer ersten Prüfung Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abkommen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt und dem Wettbewerbsrecht der Union, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat darüber innerhalb von neun Monaten nach der Notifizierung dieser Abkommen.
Artikel 7
Notifizierungspflichten und Prüfung durch die Kommission in Bezug auf nicht verbindliche Instrumente
- 1. Nach der Ratifizierung eines nicht verbindlichen Instruments oder einer Änderung eines nicht verbindlichen Instruments notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das nicht verbindliche Instrument oder die Änderung, einschließlich etwaiger Anhänge.
Nimmt das nicht verbindliche Instrument oder die Änderung des nicht verbindlichen Instruments explizit auf andere Texte Bezug, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte, sofern sie Elemente enthalten, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union haben können.
- 2. Bis spätestens zum [3 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle bestehenden nicht verbindlichen Instrumente, einschließlich der Anhänge und Änderungen.
Nimmt das bestehende nicht verbindliche Instrument explizit auf andere Texte Bezug, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte, sofern sie Elemente enthalten, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union haben können.
- 3. Die Pflicht zur Notifizierung bei der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Unternehmen.
- 4. Ist die Kommission nach ihrer ersten Prüfung der Ansicht, dass die Maßnahmen zur Durchführung des ihr gemäß den Absätzen 1 und 2 notifizierten nicht verbindlichen Instruments mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt und dem Wettbewerbsrecht der Union, kollidieren könnten, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat darüber unterrichten.
Artikel 8
Transparenz und Vertraulichkeit
- 1. Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 3 Absätze 1 bis 3, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 kann der Mitgliedstaat angeben, ob ein Teil der Informationen, seien es kommerzielle oder andere Informationen, deren Offenlegung der Tätigkeit der beteiligten Parteien schaden könnte, als vertraulich zu behandeln sind und ob die übermittelten Informationen an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.
Ein Mitgliedstaat macht eine solche Angabe zu den in Artikel 6 Absatz 2 genannten bestehenden Abkommen bis spätestens zum [3 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses].
- 2. Hat ein Mitgliedstaat die Informationen nicht gemäß Absatz 1 als vertraulich ausgewiesen, stellt die Kommission diese Informationen allen anderen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung.
- 3. Hat ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ein bestehendes zwischenstaatliches Abkommen, eine Änderung eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens, ein neues zwischenstaatliches Abkommen, ein bestehendes nicht verbindliches Instrument, eine Änderung eines bestehenden nicht verbindlichen Instruments oder ein neues nicht verbindliches Instrument als vertraulich ausgewiesen, stellt er eine Zusammenfassung der übermittelten Informationen zur Verfügung.
Diese Zusammenfassung enthält mindestens folgende Informationen über das zwischenstaatliche Abkommen, das nicht verbindliche Instrument oder die betreffende Änderung:
- (a) den Gegenstand,
- (b) das Ziel und den Anwendungsbereich,
- (c) die Geltungsdauer,
- (d) die Parteien,
- (e) Informationen über die wichtigsten Bestandteile.
Dieser Absatz gilt nicht für Informationen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 übermittelt werden.
- 4. Die Kommission stellt die in Absatz 3 genannten Zusammenfassungen allen anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung.
- 5. Durch Ersuchen um Wahrung der Vertraulichkeit nach dem vorliegenden Artikel wird der Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht eingeschränkt. Die Kommission stellt sicher, dass der Zugriff auf die vertraulichen Informationen strikt auf die Kommissionsdienststellen beschränkt ist, die unbedingt auf diese Informationen zugreifen müssen.
Artikel 9
Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten
Die Kommission erleichtert und fördert die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf
- (a) die Überprüfung von Entwicklungen im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Abkommen und nicht verbindlichen Instrumenten und das Bemühen um Kohärenz in den auswärtigen energiepolitischen Beziehungen der Union zu Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern;
- (b) die Ermittlung gemeinsamer Probleme im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Abkommen und nicht verbindlichen Instrumenten und Überlegungen zu geeigneten Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme und gegebenenfalls die Unterbreitung von Lösungsvorschlägen;
- (c) die Ausarbeitung - auf der Grundlage bewährter Vorgehensweisen und in Absprache mit den Mitgliedstaaten - von fakultativen Musterklauseln, die bei Verwendung die Vereinbarkeit künftiger zwischenstaatlicher Abkommen und nicht verbindlicher Instrumente mit dem Unionsrecht wesentlich verbessern würden;
- (d) die Unterstützung, wo dies angezeigt ist, bei der Ausarbeitung multilateraler zwischenstaatlicher Abkommen oder nicht verbindlicher Instrumente, an denen mehrere Mitgliedstaaten oder die Union als Ganzes beteiligt sind.
Artikel 10
Berichterstattung und Überprüfung
- 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens bis zum 1. Januar 2020 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.
- 2. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit dieser Beschluss für die Übereinstimmung zwischenstaatlicher Abkommen und nicht verbindlicher Instrumente mit dem Unionsrecht förderlich ist und zu einem hohen Maß an Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich zwischenstaatlicher Abkommen und nicht verbindlicher Instrumente beiträgt. Außerdem wird bewertet, wie sich dieser Beschluss auf die Verhandlungen von Mitgliedstaaten mit Drittländern ausgewirkt hat und ob der Anwendungsbereich dieses Beschlusses und die in ihm festgelegten Verfahren angemessen sind.
Artikel 11
Aufhebung
Der Beschluss Nr. 994/2012/EU wird aufgehoben.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 13
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- 1. Beschluss Nr. 994/2012/EU zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern.
- 2. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Nr. XXX)
- 3. In Erwägungsgrund 7 des ZSA-Beschlusses wird betont, dass der Beschluss keine Verpflichtungen in Bezug auf Vereinbarungen zwischen kommerziellen Unternehmen begründet. Darin wird aber auch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission kommerzielle Vereinbarungen, auf die in zwischenstaatlichen Abkommen ausdrücklich verwiesen wird, freiwillig mitteilen können.
- 4. https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultationreviewintergovernmentalagreementsdecision
- 5. ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 6. 6ABl. C" S. .
- 7. 7ABl. C" S. .
- 8. 8COM (2015) 80.
- 9. 9COM (2014) 330.
- 10. 10ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 13.
- 11. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 13).