Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift - KoA-VV)
Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, der Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Der Bund trägt gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II grundsätzlich die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten. Die Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift sieht für die Abrechnung von Personalnebenkosten und Sachkosten bei den an der Experimentierklausel teilnehmenden Landkreisen und kreisfreien Städten eine jährliche Kostenerstattung jeweils in Höhe eines Pauschbetrages je Vollzeitäquivalent vor. Die Höhe dieser Kostenerstattungen stimmt mit den derzeit von den obersten Bundesbehörden für Kostenberechnungen oder Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zugrunde zu legenden Personal- und Sachkostenpauschalen überein.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dem Bundesrat im Falle einer Anpassung dieser Kostenpauschalen unverzüglich einen entsprechend angepassten Entwurf für eine Neufassung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift vorzulegen.