A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz. S. 989) wurde wegen des bevorstehenden Vogelfluges und der damit verbundenen Gefahr der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) als vorbeugende Schutzmaßnahme verfügt. Durch den Nachweis des hochpathogenen Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 in der heimischen Wildvogelpopulation besteht nunmehr permanent die Gefahr des Erregereintrages in die Nutzgeflügelpopulation. Insofern wurde die ursprüngliche Verordnung durch die jetzt geltende Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1) abgelöst, auch um zukünftig eine Freilandhaltung in Deutschland zu ermöglichen. Beide Verordnungen wurden ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und hatten insoweit nur eine begrenzte Geltungsdauer bis zum 15. August 2006. Da die Gefahr der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest fortdauert, muss die Verordnung über den 15. August 2006 hinaus verlängert werden. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
- Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung wird die Geflügel-Aufstallungsverordnung entfristet.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von der Anzahl der zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen.
- 2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von der Anzahl der zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen.
E. Sonstige Kosten
- Enten- und Gänsehaltern können Kosten für virologische Untersuchungen entstehen. Kosteninduzierte Einzelpreiserhöhungen sind möglich. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Mai 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung Vom 2006
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 und §§ 27 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 1, 4 und 5 sowie § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 9 Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 Vi) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2006
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz. S. 989) wurde wegen des bevorstehenden Vogelfluges und der damit verbundenen Gefahr der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) als vorbeugende Schutzmaßnahme verfügt. Durch den Nachweis des hochpathogenen Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 in der heimischen Wildvogelpopulation besteht nunmehr permanent die Gefahr des Erregereintrages in die Nutzgeflügelpopulation. Insofern wurde die ursprüngliche Verordnung durch die jetzt geltende Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1) abgelöst, auch um zukünftig eine Freilandhaltung in Deutschland zu ermöglichen. Beide Verordnungen wurden ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und hatten insoweit nur eine begrenzte Geltungsdauer bis zum 15. August 2006. Da die Gefahr der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest fortdauert, muss die Verordnung über den 15. August 2006 hinaus verlängert werden. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung wird die Geflügel-Aufstallungsverordnung entfristet.
B. Kosten für die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von der Anzahl der zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen.
- 2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von der Anzahl der zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen.
- 3. Sonstige Kosten
Enten- und Gänsehaltern können Kosten für die virologische Untersuchung entstehen, wobei für die Probenahme und den Versand etwa 2,50 € sowie für die Untersuchung eines Pools von fünf Proben etwa 20,- € anfallen. Da monatlich 60 Proben zu untersuchen sind, fallen insgesamt Kosten von etwa 390,- € pro Monat an. Ob bei den betroffenen Wirtschaftskreisen infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob diese ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreiserhöhungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Wirkungen der Maßnahme auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hierfür keine gesonderte Gegenfinanzierung erforderlich erscheint bzw. von dieser keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.