Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2017 und 2018
(Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 - GräbPauschV 2017/2018)

Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Begründung:

Die vorliegende Verordnung beinhaltet eine Erhöhung der Pauschale für die Instandsetzung und Pflege von Kriegsgräbern um fünf Prozent. Grundsätzlich wird eine Erhöhung der Pauschale im Interesse der Friedhofsträger, insbesondere der Kommunen, begrüßt.

Obwohl die Begründung der Verordnung eine Steigerung der Verbraucherpreise um 18,2 Prozent, der Friedhofsgebühren um 20,7 Prozent und der Kosten für Gartenpflegearbeiten um 15,1 Prozent gegenüber der letztmaligen Festsetzung der Pauschale für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 festhält, bleibt offen, weshalb die Erhöhung der Pauschalen lediglich um fünf Prozent erfolgt. Die vorgeschlagene Erhöhung kann vor dem Hintergrund dieser eklatanten Abweichung weder als angemessen bezeichnet werden noch ist sie in dieser Höhe an Hand der Verordnungsbegründung nachvollziehbar.

§ 10 Absatz 1 Gräbergesetz bestimmt, dass der Bund unter anderem die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Kriegsgräber trägt. Die Pflege selbst obliegt den Ländern, die sie den Friedhofsträgern - Kommunen bzw. Kirchen - übertragen haben.

§ 10 Absatz 4 Gräbergesetz sieht hierfür eine Kostenerstattung an die Länder auf der Grundlage einer alle zwei Jahre in einer Verordnung fortzuschreibenden Pauschale vor.

Dieser Verpflichtung ist der Bund als Verordnungsgeber seit dem Jahr 2005 nicht nachgekommen. Die Verordnung wurde zuletzt für die Jahre 2004/2005 angepasst und die Höhe der jährlichen Pauschalen länger als ein Jahrzehnt nicht geändert. Das seither entstehende alljährliche Defizit im Zusammenhang mit der Pflege der Kriegsgräber wurde bislang von den Friedhofsträgern, das heißt letztlich über Gebühren, Beiträge und Steuermittel von den Bürgerinnen und Bürgern kompensiert.

Die Verordnung 2006/2007 ließ die Preissteigerung seit dem Zeitpunkt der Verabschiedung der vorherigen Verordnung unbeachtet. Auf den damaligen Beschluss des Bundesrates (BR-Drucksache 368/07(B) HTML PDF ) erfolgte neun Jahre lang keine Anpassung der Pauschalen. Die Zahlungen des Bundes an die Länder basierten weiterhin auf der Grundlage der Verordnung für die Jahre 2004/2005. Die Unterfinanzierung wiederholte sich in den Folgejahren und erhöhte sich zusätzlich um die jährliche Preissteigerung. Einen finanziellen Ausgleich für das insgesamt über die Jahre aufgelaufene Defizit sieht die aktuelle Verordnung nicht vor. Stattdessen bleibt die vorgesehene Erhöhung selbst hinter der für Nordrhein-Westfalen im Beschluss des Bundesrates von 2007 festgehaltenen Höhe von 4 960 615 Euro um rund 47 000 Euro zurück.

Die Verordnung unterstellt auf diese Weise, dass die Grabpflege kostengünstiger realisiert werden könne, ohne dies jedoch zu belegen. Die bislang erstatteten 21,75 Euro je Einzelgrab bzw. 6,79 Euro je Quadratmeter Sammelgrabstelle pro Jahr waren nach Auffassung der Friedhofsträger nicht auskömmlich für eine angemessene Pflege der Kriegsgräber. Die Erhöhung auf nunmehr 22,84 Euro je Grab bzw. von 7,13 Euro für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche gleicht weder das bisherige Defizit aus, noch entspricht sie der aktuellen Kostensituation im Friedhofswesen.

Die Festlegung der Pauschale erfordert für den Nachweis ihrer Angemessenheit eine fundierte Berechnung unter Berücksichtigung der länderübergreifenden Kostensituation im Bereich des Friedhofswesens.