Punkt 16 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b (§ 87a Absatz 4a SGB V)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Regelung zur Konvergenz der vertragsärztlichen Vergütung nach Maßgabe der im Koalitionsvertrag enthaltenen Vereinbarung zu überarbeiten. Im Unterschied zum Gesetzentwurf ist im Koalitionsvertrag bezüglich einer möglichen Regelung einer Konvergenz der vertragsärztlichen Vergütung niedergelegt:
"Wir werden prüfen, ob sich die Unterschiede in der ärztlichen Vergütung durch Besonderheiten in der Versorgungsund Kostenstruktur begründen lassen und wie unbegründete Unterschiede aufgehoben werden können". Da der Koalitionsvertrag zunächst einen vorgeschalteten Prüfauftrag vorsieht, ist die derzeit bereits vorgesehene endgültige Konvergenzregelung nicht vom Koalitionsvertrag gedeckt, sondern geht über diesen hinaus.
Begründung:
Ziel der im Koalitionsvertrag enthaltenen Vereinbarung war es, vorab zu prüfen, ob unterschiedliche Vergütungshöhen in den KV-Regionen nicht auf Grund unterschiedlicher Versorgungsstrukturen gerechtfertigt sind. In einem solchen Fall hätte eine Konvergenzregelung nach dem Koalitionsvertrag insoweit unterbleiben müssen. Ein solch vorgeschalteter Prüfauftrag erscheint auch sachgerecht: Da es KV-Regionen gibt, die über Versorgungsangebote im ambulanten Bereich verfügen, die in anderen KV-Regionen deutlich weniger ausgeprägt sind oder sogar fehlen (Beispiel: überdurchschnittlicher Anteil an ambulant durchgeführten Operationen), erscheint eine höhere Vergütung in KV-Regionen mit einer besonders ausgeprägten ambulanten Versorgungsstruktur auf Grund deren stärkerer Inanspruchnahme sachlich begründet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Operationen ambulant in der Regel kostengünstiger durchgeführt werden können und somit auch im Interesse der Beitragszahler an einem sparsamen Umgang mit den der GKV zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln liegen. Eine Konvergenzregelung ohne Rücksicht auf solche Besonderheiten würde letztlich sogar zu einer finanziellen Benachteiligung von KV-Regionen mit stark ausgeprägtem ambulanten Sektor führen, da sich die förderungswürdige verstärkte Inanspruchnahme gerade nicht mehr in der Vergütung widerspiegeln würde.
Eine Überarbeitung der Vorschrift hat daher sicherzustellen, dass entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zunächst der vorgeschaltete Prüfauftrag abgearbeitet wird, statt mit dem Gesetzentwurf den zweiten Schritt vor dem ersten zu gehen.