Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Berlin, 24. Oktober 2019
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen als Anlage die Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur "Zweiten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" vom 15. Februar 2019 (BR-Drs. 640/18(B) ).
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Bilger siehe Drucksache 640/18(B) Drucksache 531/19 (PDF)
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur "Zweiten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung"(BR-Drs. 640/18(B) ) vom 15.02.2019)
Buchstabe B. des BR-Beschlusses 640/18(B) :
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, durch eine baldige Änderung des Kraftfahr-Sachverständigengesetzes (KfSachvG) die (liberaleren) Rahmenbedingungen für Technische Dienste, die gemäß § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannt sind, zur Wahrung der Wettbewerbsgleichheit auch für die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr zu realisieren.
Zur Ausführung gleicher Tätigkeiten in der Fahrzeugbegutachtung und in der wiederkehrenden Fahrzeugüberwachung sollten auch vergleichbare Rahmenbedingungen vorgegeben werden.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat aufgrund der Entschließung des Bundesrates vom 15. Februar 2019 im Einvernehmen mit den Bundesländern im Bund-Länder-Fachausschuss Technisches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) eine Arbeitsgruppe "AG KfSachVG" (Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr) unter Federführung der Bundesländer eingerichtet.
Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Bundesländer, des BMVI und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) zusammen. Ziel der AG ist es zur Ausführung gleicher Tätigkeiten in der Fahrzeugbegutachtung und in der wiederkehrenden Fahrzeugüberwachung vergleichbare Rahmenbedingungen vorzugeben. Das beinhaltet vordringlich die Anpassung der Randbedingungen zur Anwendung des § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und des § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (FGV) für Technische Prüfstellen (TP) und Technische Dienste (TD).
Nach den ersten beiden Sitzungen der AG KfSachVG (14./15. Mai sowie 30./31. Juli 2019) wurde als Zwischenergebnis der folgende Regelungsbedarf für den Entwurf einer Neufassung des KfSachvG identifiziert:
- - Herauslösung der Regelungen zu prüfenden Personen und deren Kompetenzen aus der StVZO und zentrale Regelung im künftigen KfSachvG; einschließlich der regelmäßigen Fahrzeugüberwachung.
- - Frage der Amtshaftung bei Gutachten der Unterschriftsberechtigten der TD
- - Anpassung der Rahmenbedingungen für die TP und TD (z.B. Fragen der Gebührenerhebung/Entgelte, Flächendeckung, Betriebspflicht)
- - Einrichtung eines Erfahrungsaustauschs unter den TD und TP zu Gutachten in Analogie zu §§ 19 und 21 StVZO gemäß dem "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO" (AKE)" (Anlage VIIIe, StVZO)
- - Interne Qualitätsprüfung, ggf. Einbeziehung von noch zu entwickelnden externen Aktivitäten Der BLFA-TK hat am 10./11. September 2019 in Rostock den festgestellten Regelungsbedarf der Arbeitsgruppe gebilligt. Der dort vorgestellte "Entwurf einer Anpassung des Beschlusses des Sonder-BLFA-TK (zu Einzelgenehmigungen nach § 13 EG-FGV bzw. § 21 StVZO) bzgl. der Auswirkungen des Inkrafttretens der Zweiten Änderungsverordnung StVZO" wurde angenommen und das BMVI wurde gebeten, die Anpassung im Verkehrsblatt zu veröffentlichen.
Das BMVI hat eine entsprechende Verkehrsblattveröffentlichung erarbeitet, die sich aktuell in der Länderanhörung befindet.