Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer

Bundesministerium Berlin, den 4. August 2006
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Parlamentarischer Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

Bezug nehmend auf die oben genannte

übersende ich die Stellungnahme der Bundesregierung.


Mit freundlichen Grüßen
Achim Großmann


*) siehe Drucksache 678/05(B) HTML PDF

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer

Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass dem in Verbindung mit Alkoholeinfluss deutlich erhöhten Unfallrisiko von Fahranfängern bzw. jungen Fahrern entgegen gewirkt werden muss und verweist zur Begründung auf den kürzlich von ihr vorgelegten Bericht über die Maßnahmen auf dem Gebiet der Unfallverhütung im Straßenverkehr 2004 und 2005 (Bundestagsdrucksache 16/2100).

Eine absolute "Null-Promille-Grenze" ist nach Auffassung der Bundesregierung verfassungsrechtlich, messtechnisch und aus medizinischen Gründen problematisch. Daher beabsichtigt die Bundesregierung entsprechend der schon existierenden Regelung bei der Fahrgastbeförderung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) die Einführung eines Verbots für Fahranfänger, vor oder bei dem Fahren mit einem Kraftfahrzeug alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung solcher Getränke zu führen. Ein Verstoß hiergegen würde als Ordnungswidrigkeit eingestuft.

Durch diese Regelung soll der in Verbindung mit Alkoholeinfluss deutlich erhöhten Unfallbelastung der oben angesprochenen Risikogruppe während der Probezeit entgegen gewirkt werden.

Die Bundesregierung beabsichtigt, das Gesetzgebungsverfahren kurzfristig einzuleiten.